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strafprozessuale Maßnahmen  
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strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen
Untersuchung an der Person, medizinische Untersuchungen

Sicherstellung und Untersuchung von Beweisstücken

Datenerhebung, Datenauswertung
Personenbeweis
verdeckte Ermittlungen
öffentliche Fahndung
Freiheitsentziehung
vorläufige Sicherungsmaßnahmen
Anhang

amtliche Schriftstücke
Beschlagnahme
Durchsuchung
  ... beim Verdächtigen
  ... beim Dritten
Durchsuchung, Durchsicht, Beschlagnahme
Geld- und Wertzeichenfälschung
Postbeschlagnahme
Schriftgutachten
Datenträger
Sichtung externer Datenträger
In diesem Abschnitt geht es um die Sachbeweise, ihre Sicherstellung und ihre Behandlung sowie die Onlinedurchsuchung light, die die Sichtung und Sicherung externer Datenträger während einer Durchsuchung zulässt.
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Verwaltungsbehörden sind sich gegenseitig zur Amtshilfe verpflichtet ( Art. 35 Abs. 1 GG). Deshalb bestimmt § 96 StPO nur den Ausnahmefall, dass die Vorlegung oder Auslieferung von Akten von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht nicht verlangt werden dürfen, wenn die oberste Landesbehörde eine Sperrerklärung abgegeben hat, weil sie das Wohl des Bundes oder eines Landes betroffen sieht.

Die Sperrerklärung ist im Strafverfahren nicht überprüfbar und wird von der Rechtsprechung anerkannt. Sie kann von privaten Verfahrensbeteiligten im Verwaltungsrechtsweg angefochten werden.
 

§ 96 StPO schließt Duchsuchungsbeschlüsse nicht aus, wenn ein Mitarbeiter einer Verwaltungsbehörde einer Straftat verdächtig ist und sein Arbeitsplatz und sein -umfeld durchsucht werden soll. Das gilt auch dann, wenn das Ziel die Sicherstellung amtlicher Schriftstücke ist.

Siehe auch Amtsverschwiegenheit.

Behördliche Zeugnisse und Gutachten können in der gerichtlichen Hauptverhandlung verlesen werden, auch ohne den Verfasser selber zu vernehmen ( § 256 Abs. 1 Nr. 1.a) StPO). Siehe auch behördliche Auskünfte.
 

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Sobald ein Gegenstand für die strafrechtliche Untersuchung von Bedeutung ist (potentielle Beweisbedeutung, § 94 Abs. 1 StPO), unterliegt er ungeachtet der Straftat, wegen der die Ermittlungen geführt werden, der Sicherstellung, also der amtlichen Inverwahrnahme ( Sachbeweis).

Sicherstellung ist der Oberbegriff für jede amtliche Verwahrung von Gegenständen im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung, also auch für freiwillig gegebene Urkunden, Schriftstücke, Daten usw.

§ 95 StPO bestimmt eine Herausgabepflicht, die mit Zwangsmitteln vom Gericht durchgesetzt werden kann. Statt dessen kann es auch gemäß § 94 Abs. 2 StPO die Beschlagnahme anordnen (GiV: Staatsanwaltschaft und Polizei, § 98 StPO). Die in § 97 StPO aufgeführten Beschlagnahmeverbote folgen im Wesentlichen den Zeugnisverweigerungsrechten in den §§ 52, 53 StPO.
 

 
Erfolgt die Beschlagnahme in Abwesenheit des Betroffenen oder erhebt er Widerspruch, muss die Maßnahme richterlich bestätigt werden ( § 98 Abs. 2 StPO).

An die Bestimmtheit des Beschlagnahmebeschlusses stellt das BVerfG erhöhte Anforderungen.

Siehe auch § 109 StPO (Sicherstellungsverzeichnis).

zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben Durchsuchung
 
  Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. In seinen Wohnräumen hat jeder das Recht, in Ruhe gelassen zu werden. In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. ...). Dem Gewicht dieses Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält. Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz (...). Dies setzt eine eigenverantwortliche richterliche Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen voraus. Die richterliche Durchsuchungsanordnung ist keine bloße Formsache (...). <Rn 2>
 
Die vorherige richterliche Prüfung muss insbesondere in der Begrenzung der Durchsuchungsgestattung erkennbaren Ausdruck finden. Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten (...)
<Rn 3>


Der häufigste Anwendungsfall für die Durchsuchung ist die Suche nach Beweismitteln. Ihre Anordnung durch das Gericht (GiV: Staatsanwaltschaft und Polizei, § 105 Abs. 1 StPO) ist keinen Beschränkungen wegen der Straftaten unterworfen, wegen der das Ermittlungsverfahren geführt wird.

Das Gesetz regelt mehrere Förmlichkeiten. So ist die Durchsuchung zur Nachtzeit verboten ( § 104 StPO), hat der Betroffene ein Anwesenheitsrecht ( § 106 StPO) und sollen unbeteiligte Zeugen beigezogen werden ( § 105 Abs. 2 StPO). Über den Grund der Durchsuchung, beim Verdächtigen auch über die Tat, wegen der ermittelt wird, ist "auf Verlangen" eine schriftliche Mitteilung zu machen ( § 107 S. 1 StPO). Ebenso auf Verlangen ist dem Betroffenen ein Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände auszuhändigen ( § 107 S. 2 StPO), das in aller Regel eine Durchschrift des Sicherstellungsverzeichnisses ist ( § 109 StPO).
 

 
Nicht öffentliche Anlagen und Gebäude der Bundeswehr dürfen von der Polizei nicht alleine durchsucht werden, sondern federführend von der vorgesetzten Dienststelle ( § 105 Abs. 3 StPO).

Zufallsfunde, die eine andere Straftat betreffen, dürfen nach Maßgabe von § 108 StPO sichergestellt werden (Ausnahme: Gebäudedurchsuchung im Zusammenhang mit der Verfolgung terroristischer Vereinigungen; §§ 129a StGB, 108 Abs. 1 S. 3, 103 Abs. 1 S. 2 StPO).

Siehe auch
Durchsuchungshelfer,
Auswahl von Sachverständigen.

Kasten links: BVerfG, Beschluss vom 20.04.2004 - 2 BvR 2043/03, 2 BvR 2104/03
 

zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben Durchsuchung beim Verdächtigen
 


Wegen des Verdächtigen ist die Durchsuchung bereits zulässig, wenn zu vermuten ist, dass sie zur Auffindung von Beweismitteln führen werde ( § 102 StPO). Dazu sind zwei Prognoseentscheidungen zu treffen:

Bestehen Anhaltspunkte dafür dass (überhaupt) eine Straftat begangen wurde (insoweit Anfangsverdacht, § 152 Abs. 2 StPO) und kommt der Betroffene als ihr Täter in Betracht ("natürlicher" Bezug des Betroffenen zur Tat unterhalb des bereits verdichteten Anfangsverdachts) und

lassen die Anhaltspunkte, die für eine Straftat sprechen, nach allgemeiner oder kriminalistischer Erfahrung erwarten, dass sich am Durchsuchungsort Beweismittel befinden?
 

 
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Im Hinblick auf eine Durchsuchung beim unbeteiligten Dritten ( § 103 StPO) muss ein Anfangsverdacht wegen einer Straftat bestehen und müssen gleichzeitig Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, dass sich ihrer Art nach beschreibbare Beweismittel beim Dritten befinden.

Darüber hinaus ist die Durchsuchung bei Dritten zulässig, um den Beschuldigten zu ergreifen. Die von ihm genutzten und betretenen Räume dürfen ebenfalls durchsucht werden, ohne dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen müssen, dass sich in ihnen auch Beweismittel und Spuren befinden ( § 103 Abs. 2 StPO).
 

 
Zu den Förmlichkeiten.
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 Durchsuchung und Beschlagnahme sind getrennte Entscheidungsgegenstände (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juli 2002 – 2 BvR 708/02 -). Das Sichtungsverfahren gemäß § 110 StPO, bei dem die im Rahmen der Durchsuchung gefundenen und zur Ermittlungsbehörde verbrachten Gegenstände auf ihre Beweiseignung und Beschlagnahmefähigkeit überprüft werden, bewegt sich zwischen diesen Maßnahmen. Es wird als Teil der Durchsuchung angesehen (vgl. BGHSt 44, 265 <273>). Dagegen liegt noch keine endgültige Beschlagnahme vor, die sich auf konkrete Einzelgegenstände beziehen muss, deren Beweiseignung und Beschlagnahmefähigkeit bereits konkret gegenstandsbezogen zu prüfen ist. Auch eine vorab mit dem Durchsuchungsbeschluss verbundene Anordnung der "Beschlagnahme" ist, soweit dabei noch keine genaue Konkretisierung der erfassten Gegenstände, sondern nur eine gattungsmäßige Umschreibung erfolgt, nur eine Richtlinie für die Durchsuchung (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2003 - 2 BvR 871/02 – und 20. Januar 2003 - 2 BvR 1428/02 -). Andererseits ist die Wegnahme von Sachen aus dem Gewahrsam des Betroffenen zur Sichtung nach § 110 StPO in ihrer Wirkung für den Betroffenen der Beschlagnahme angenähert. Dies ist auch verfassungsrechtlich von Belang, weil die fortdauernde Besitzentziehung zur Durchsicht der Unterlagen in das Recht des Betroffenen aus Art. 14 Abs. 1 GG eingreift, aber nicht mehr in das Recht aus Art. 13 Abs. 1 GG (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 -, NStZ 2002, S. 377). Dafür können im Detail andere Prüfungsanforderungen bestehen als für die Durchsuchungsanordnung (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2003 – 2 BvR 190/03 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
 
 
Eine hilfreiche Abgrenzung zwischen den Eingriffsmaßnahmen der Durchsuchung ( §§ 102, 103 StPO), der Beschlagnahme ( § 94 StPO) und der zwischen ihnen angesiedelten Durchsicht ( § 110 StPO) unternimmt:
BVerfG, Beschluss vom 28.04.2003 - 2 BvR 358/03, Rn 23
 
Damit ist auch klargestellt, dass elektronische Daten wie Schriftstücke zu behandeln sind.
 
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Besteht der Verdacht auf eine Geld- oder Wertzeichenfälschung - auch aus einem fremden Währungsgebiet, muss das Wertpapier der Landeszentralbank vorgelegt und sie zu einem Gutachten über die Echtheit aufgefordert werden ( § 92 StPO).
 
 
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben Postbeschlagnahme
 


Die gerichtliche Anordnung der Postbeschlagnahme ( §§ 99, 100 StPO; GiV: Staatsanwaltschaft) betrifft die an den Beschuldigten gerichteten oder von ihm herrührenden Postsendungen, wenn ihr Inhalt für die Untersuchung von Bedeutung ist. Die Maßnahme gehört zu den verdeckten Ermittlungen gemäß § 101 StPO.

Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus der Überblicksseite. Wegen der hier gewählten Systematik wird sie unter den "Beweisstücken" und nicht in dem gesonderten Abschnitt über die verdeckten Ermittlungen.
 

 
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Bestehen Bedenken wegen Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstücks sowie eines Urhebers, muss die Urkunde gutachterlich untersucht werden ( § 93 StPO).
 
 
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben Datenträger
 
 1. Die Strafprozessordnung erlaubt die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und hierauf gespeicherten Daten als Beweisgegenstände im Strafverfahren.
 
 2. Bei Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und darauf vorhandenen Daten muss der Zugriff auf für das Verfahren bedeutungslose Informationen im Rahmen des Vertretbaren vermieden werden.
 
 3. Zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen ist ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern und darauf vorhandenen Daten geboten.
 
Die Beschlagnahme von Datenträgern zu Beweiszwecken ist zulässig:
BVerfG, Beschluss vom 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02.
 
Wegen der großen Datenmengen, die dabei gesichtet werden müssen, grenzt die Durchsicht an eine unzulässige "systematische Suche nach Zufallsfunden". Deshalb und in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes müssen die Strafverfolgungsbehörden
 
Surrogate sicherzustellen, wann immer sie als Ersatz des Originals sinnvoll sind (Datensicherung, Spiegelung der Datenträger) und
 
die Durchsicht und die Sicherstellung auf die Daten begrenzen, die tatsächlich als Beweismittel in Betracht kommen.
 
 
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§ 110 StPO regelt die Durchsicht von Papieren und Daten während einer Durchsuchung. Seit dem 01.01.2008 kann die Staatsanwaltschaft die Sichtungsbefugnis auf die Polizei übertragen ( § 110 Abs. 1 StPO).

Bei der Durchsuchung darf jetzt auch auf externe Speichermedien zugegriffen werden ( Onlinedurchsuchung light).
 

 
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© Dieter Kochheim, 14.05.2011