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strafprozessuale Maßnahmen | |||
Sicherstellung und Untersuchung von Beweisstücken |
In diesem Abschnitt geht es um die Sachbeweise, ihre Sicherstellung und ihre Behandlung sowie die Onlinedurchsuchung light, die die Sichtung und Sicherung externer Datenträger während einer Durchsuchung zulässt. |
amtliche Schriftstücke | |||
Die Sperrerklärung ist im Strafverfahren nicht überprüfbar und wird
von der
Rechtsprechung anerkannt. Sie kann von privaten
Verfahrensbeteiligten im Verwaltungsrechtsweg angefochten werden. |
§ 96 StPO schließt Duchsuchungsbeschlüsse nicht aus, wenn ein Mitarbeiter einer Verwaltungsbehörde einer Straftat verdächtig ist und sein Arbeitsplatz und sein -umfeld durchsucht werden soll. Das gilt auch dann, wenn das Ziel die Sicherstellung amtlicher Schriftstücke ist. Siehe auch Amtsverschwiegenheit. Behördliche Zeugnisse und Gutachten können in der gerichtlichen
Hauptverhandlung verlesen werden, auch ohne den Verfasser selber zu
vernehmen (
§ 256 Abs. 1 Nr. 1.a) StPO). Siehe auch
behördliche Auskünfte. |
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Beschlagnahme | |||
Sicherstellung ist der Oberbegriff für jede amtliche Verwahrung von Gegenständen im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung, also auch für freiwillig gegebene Urkunden, Schriftstücke, Daten usw.
§ 95 StPO bestimmt eine Herausgabepflicht, die mit Zwangsmitteln
vom Gericht durchgesetzt werden kann. Statt dessen kann es auch gemäß
§ 94 Abs. 2 StPO die Beschlagnahme anordnen (GiV:
Staatsanwaltschaft und Polizei,
§ 98 StPO). Die in
§ 97 StPO aufgeführten Beschlagnahmeverbote folgen im
Wesentlichen den
Zeugnisverweigerungsrechten in den
§§ 52,
53 StPO. |
An die Bestimmtheit des Beschlagnahmebeschlusses stellt das BVerfG erhöhte Anforderungen. Siehe auch § 109 StPO (Sicherstellungsverzeichnis). |
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Durchsuchung | |||
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Das Gesetz regelt mehrere Förmlichkeiten. So ist die Durchsuchung zur
Nachtzeit verboten (
§ 104 StPO), hat der Betroffene ein Anwesenheitsrecht (
§ 106 StPO) und sollen unbeteiligte Zeugen beigezogen werden (
§ 105 Abs. 2 StPO). Über den Grund der Durchsuchung, beim Verdächtigen auch über die Tat, wegen der ermittelt wird, ist "auf
Verlangen" eine schriftliche Mitteilung zu machen (
§ 107 S. 1 StPO). Ebenso auf Verlangen ist dem Betroffenen ein
Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände auszuhändigen (
§ 107 S. 2 StPO), das in aller Regel eine Durchschrift des
Sicherstellungsverzeichnisses ist (
§ 109 StPO). |
Zufallsfunde, die eine andere Straftat betreffen, dürfen nach Maßgabe von § 108 StPO sichergestellt werden (Ausnahme: Gebäudedurchsuchung im Zusammenhang mit der Verfolgung terroristischer Vereinigungen; §§ 129a StGB, 108 Abs. 1 S. 3, 103 Abs. 1 S. 2 StPO). Siehe auch Kasten
links:
BVerfG, Beschluss vom 20.04.2004 - 2 BvR 2043/03, 2 BvR 2104/03 |
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Durchsuchung beim Verdächtigen | |||
Bestehen Anhaltspunkte dafür dass (überhaupt) eine Straftat begangen wurde (insoweit Anfangsverdacht, § 152 Abs. 2 StPO) und kommt der Betroffene als ihr Täter in Betracht ("natürlicher" Bezug des Betroffenen zur Tat unterhalb des bereits verdichteten Anfangsverdachts) und
lassen die Anhaltspunkte, die für eine Straftat sprechen, nach
allgemeiner oder kriminalistischer Erfahrung erwarten, dass sich am
Durchsuchungsort Beweismittel befinden? |
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Durchsuchung beim Dritten | |||
Darüber hinaus ist die Durchsuchung bei Dritten zulässig, um den
Beschuldigten zu ergreifen. Die von ihm genutzten und betretenen Räume
dürfen ebenfalls durchsucht werden, ohne dass tatsächliche Anhaltspunkte
dafür bestehen müssen, dass sich in ihnen auch Beweismittel und Spuren
befinden (
§ 103 Abs. 2 StPO). |
Zu den Förmlichkeiten. |
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Durchsuchung, Durchsicht, Beschlagnahme | |||
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Eine hilfreiche Abgrenzung zwischen den Eingriffsmaßnahmen der Durchsuchung ( §§ 102, 103 StPO), der Beschlagnahme ( § 94 StPO) und der zwischen ihnen angesiedelten Durchsicht ( § 110 StPO) unternimmt: BVerfG, Beschluss vom 28.04.2003 - 2 BvR 358/03, Rn 23 Damit ist auch klargestellt, dass elektronische Daten wie Schriftstücke zu behandeln sind. |
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Geld- und Wertzeichenfälschung | |||
Besteht der Verdacht auf eine Geld- oder Wertzeichenfälschung - auch aus einem fremden Währungsgebiet, muss das Wertpapier der Landeszentralbank vorgelegt und sie zu einem Gutachten über die Echtheit aufgefordert werden ( § 92 StPO). |
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Postbeschlagnahme | |||
Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus der
Überblicksseite. Wegen der hier gewählten Systematik wird sie unter
den "Beweisstücken" und nicht in dem
gesonderten Abschnitt über die verdeckten Ermittlungen. |
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Schriftgutachten | |||
Bestehen Bedenken wegen Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstücks sowie eines Urhebers, muss die Urkunde gutachterlich untersucht werden ( § 93 StPO). |
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Datenträger | |||
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Die Beschlagnahme von Datenträgern zu Beweiszwecken ist zulässig: BVerfG, Beschluss vom 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02. Wegen der großen Datenmengen, die dabei gesichtet werden müssen, grenzt die Durchsicht an eine unzulässige "systematische Suche nach Zufallsfunden". Deshalb und in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes müssen die Strafverfolgungsbehörden Surrogate sicherzustellen, wann immer sie als Ersatz des Originals sinnvoll sind (Datensicherung, Spiegelung der Datenträger) und die Durchsicht und die Sicherstellung auf die Daten begrenzen, die tatsächlich als Beweismittel in Betracht kommen. |
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Sichtung externer Datenträger | |||
Bei der Durchsuchung darf jetzt auch auf externe Speichermedien
zugegriffen werden (
Onlinedurchsuchung light). |
Cyberfahnder | |
© Dieter Kochheim, 14.05.2011 |