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amtliche Schriftstücke |
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Verwaltungsbehörden sind sich gegenseitig zur Amtshilfe verpflichtet (
Art. 35 Abs. 1 GG). Deshalb bestimmt
§ 96 StPO nur den Ausnahmefall, dass die Vorlegung oder
Auslieferung von Akten von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem
Gericht nicht verlangt werden dürfen, wenn die oberste Landesbehörde
eine Sperrerklärung abgegeben hat, weil sie das Wohl des Bundes oder
eines Landes betroffen sieht.
Die Sperrerklärung ist im Strafverfahren nicht überprüfbar und wird
von der
Rechtsprechung anerkannt. Sie kann von privaten
Verfahrensbeteiligten im Verwaltungsrechtsweg angefochten werden.
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§ 96 StPO schließt Duchsuchungsbeschlüsse nicht aus, wenn ein
Mitarbeiter einer Verwaltungsbehörde einer Straftat verdächtig ist und
sein Arbeitsplatz und sein -umfeld durchsucht werden soll. Das gilt auch
dann, wenn das Ziel die Sicherstellung amtlicher Schriftstücke ist.
Siehe auch
Amtsverschwiegenheit.
Behördliche Zeugnisse und Gutachten können in der gerichtlichen
Hauptverhandlung verlesen werden, auch ohne den Verfasser selber zu
vernehmen (
§ 256 Abs. 1 Nr. 1.a) StPO). Siehe auch
behördliche Auskünfte.
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Beschlagnahme |
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Sobald ein Gegenstand für die strafrechtliche Untersuchung von Bedeutung
ist (potentielle Beweisbedeutung,
§ 94 Abs. 1 StPO), unterliegt er ungeachtet der
Straftat, wegen der die Ermittlungen geführt werden, der Sicherstellung,
also der amtlichen Inverwahrnahme (
Sachbeweis).
Sicherstellung ist der Oberbegriff für jede amtliche Verwahrung von
Gegenständen im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung, also auch
für freiwillig gegebene Urkunden, Schriftstücke, Daten usw.
§ 95 StPO bestimmt eine Herausgabepflicht, die mit Zwangsmitteln
vom Gericht durchgesetzt werden kann. Statt dessen kann es auch gemäß
§ 94 Abs. 2 StPO die Beschlagnahme anordnen (GiV:
Staatsanwaltschaft und Polizei,
§ 98 StPO). Die in
§ 97 StPO aufgeführten Beschlagnahmeverbote folgen im
Wesentlichen den
Zeugnisverweigerungsrechten in den
§§ 52,
53 StPO.
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Erfolgt die Beschlagnahme in Abwesenheit des Betroffenen oder erhebt er
Widerspruch, muss die Maßnahme richterlich bestätigt werden (
§ 98 Abs. 2 StPO).
An die
Bestimmtheit des Beschlagnahmebeschlusses stellt das BVerfG
erhöhte Anforderungen.
Siehe auch
§ 109 StPO (Sicherstellungsverzeichnis). |
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Durchsuchung |
Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. In
seinen Wohnräumen hat jeder das Recht, in Ruhe gelassen zu werden. In
diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung
schwerwiegend ein (vgl. ...). Dem Gewicht dieses Eingriffs und der
verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen
Privatsphäre entspricht es, dass
Art.
13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem
Richter vorbehält. Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende
Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz
(...). Dies setzt eine eigenverantwortliche richterliche Prüfung der
Eingriffsvoraussetzungen voraus. Die richterliche Durchsuchungsanordnung
ist keine bloße Formsache (...). <Rn 2>
Die vorherige
richterliche Prüfung muss insbesondere in der Begrenzung der
Durchsuchungsgestattung erkennbaren Ausdruck finden. Der gerichtliche
Durchsuchungsbeschluss dient dazu, die Durchführung der
Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten (...) <Rn
3> |
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Der häufigste Anwendungsfall für die Durchsuchung ist die Suche nach
Beweismitteln. Ihre Anordnung durch das Gericht (GiV:
Staatsanwaltschaft und Polizei,
§ 105 Abs. 1 StPO) ist keinen Beschränkungen wegen der
Straftaten unterworfen, wegen der das Ermittlungsverfahren geführt wird.
Das Gesetz regelt mehrere Förmlichkeiten. So ist die Durchsuchung zur
Nachtzeit verboten (
§ 104 StPO), hat der Betroffene ein Anwesenheitsrecht (
§ 106 StPO) und sollen unbeteiligte Zeugen beigezogen werden (
§ 105 Abs. 2 StPO). Über den Grund der Durchsuchung, beim Verdächtigen auch über die Tat, wegen der ermittelt wird, ist "auf
Verlangen" eine schriftliche Mitteilung zu machen (
§ 107 S. 1 StPO). Ebenso auf Verlangen ist dem Betroffenen ein
Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände auszuhändigen (
§ 107 S. 2 StPO), das in aller Regel eine Durchschrift des
Sicherstellungsverzeichnisses ist (
§ 109 StPO).
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Nicht öffentliche Anlagen und Gebäude der Bundeswehr dürfen von der
Polizei nicht alleine durchsucht werden, sondern federführend von der
vorgesetzten Dienststelle (
§ 105 Abs. 3 StPO).
Zufallsfunde, die eine andere Straftat betreffen, dürfen nach Maßgabe
von
§ 108 StPO sichergestellt werden (Ausnahme: Gebäudedurchsuchung im
Zusammenhang mit der Verfolgung terroristischer Vereinigungen;
§§
129a StGB,
108
Abs. 1 S. 3,
103
Abs. 1 S. 2 StPO).
Siehe auch
Durchsuchungshelfer,
Auswahl
von Sachverständigen.
Kasten
links:
BVerfG, Beschluss vom 20.04.2004 - 2 BvR 2043/03, 2 BvR 2104/03
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Durchsuchung beim Verdächtigen |
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Wegen des Verdächtigen ist die Durchsuchung bereits zulässig, wenn zu
vermuten ist, dass sie zur Auffindung von Beweismitteln führen werde (
§ 102 StPO). Dazu sind zwei Prognoseentscheidungen zu treffen:
Bestehen Anhaltspunkte dafür dass (überhaupt) eine Straftat begangen wurde (insoweit
Anfangsverdacht,
§
152 Abs. 2 StPO) und
kommt der Betroffene als ihr Täter in Betracht ("natürlicher" Bezug des
Betroffenen zur Tat unterhalb des bereits verdichteten Anfangsverdachts)
und
lassen die Anhaltspunkte, die für eine Straftat sprechen, nach
allgemeiner oder kriminalistischer Erfahrung erwarten, dass sich am
Durchsuchungsort Beweismittel befinden?
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Durchsuchung beim Dritten |
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Im Hinblick auf eine Durchsuchung beim unbeteiligten Dritten (
§ 103 StPO) muss ein
Anfangsverdacht wegen einer Straftat bestehen und müssen
gleichzeitig Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, dass sich ihrer Art
nach beschreibbare
Beweismittel beim Dritten befinden.
Darüber hinaus ist die Durchsuchung bei Dritten zulässig, um den
Beschuldigten zu ergreifen. Die von ihm genutzten und betretenen Räume
dürfen ebenfalls durchsucht werden, ohne dass tatsächliche Anhaltspunkte
dafür bestehen müssen, dass sich in ihnen auch Beweismittel und Spuren
befinden (
§ 103 Abs. 2 StPO).
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Zu den
Förmlichkeiten. |
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Durchsuchung, Durchsicht, Beschlagnahme |
Durchsuchung und Beschlagnahme sind getrennte Entscheidungsgegenstände (vgl.
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom
29. Juli 2002 – 2 BvR 708/02 -). Das Sichtungsverfahren gemäß
§ 110 StPO,
bei dem die im Rahmen der Durchsuchung gefundenen und zur Ermittlungsbehörde
verbrachten Gegenstände auf ihre Beweiseignung und Beschlagnahmefähigkeit
überprüft werden, bewegt sich zwischen diesen Maßnahmen. Es wird als Teil
der Durchsuchung angesehen (vgl.
BGHSt 44, 265 <273>). Dagegen liegt noch
keine endgültige Beschlagnahme vor, die sich auf konkrete Einzelgegenstände
beziehen muss, deren Beweiseignung und Beschlagnahmefähigkeit bereits
konkret gegenstandsbezogen zu prüfen ist. Auch eine vorab mit dem
Durchsuchungsbeschluss verbundene Anordnung der "Beschlagnahme" ist, soweit
dabei noch keine genaue Konkretisierung der erfassten Gegenstände, sondern
nur eine gattungsmäßige Umschreibung erfolgt, nur eine Richtlinie für die
Durchsuchung (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2003 - 2 BvR 871/02 – und 20.
Januar 2003 - 2 BvR 1428/02 -). Andererseits ist die Wegnahme von Sachen aus
dem Gewahrsam des Betroffenen zur Sichtung nach
§ 110 StPO in ihrer Wirkung
für den Betroffenen der Beschlagnahme angenähert. Dies ist auch
verfassungsrechtlich von Belang, weil die fortdauernde Besitzentziehung zur
Durchsicht der Unterlagen in das Recht des Betroffenen aus
Art. 14 Abs. 1 GG
eingreift, aber nicht mehr in das Recht aus
Art. 13 Abs. 1 GG (vgl.
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom
30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 -, NStZ 2002, S. 377). Dafür können im
Detail andere Prüfungsanforderungen bestehen als für die
Durchsuchungsanordnung (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2003 – 2 BvR 190/03 -, zur
Veröffentlichung vorgesehen). |
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Eine hilfreiche Abgrenzung zwischen den Eingriffsmaßnahmen der Durchsuchung
(
§§ 102,
103 StPO), der Beschlagnahme (
§ 94 StPO) und der zwischen ihnen angesiedelten Durchsicht (
§ 110 StPO) unternimmt:
BVerfG, Beschluss vom 28.04.2003 - 2 BvR 358/03, Rn
23
Damit ist auch klargestellt, dass elektronische Daten wie Schriftstücke zu
behandeln sind. |
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Geld- und Wertzeichenfälschung |
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Besteht der Verdacht auf eine Geld- oder Wertzeichenfälschung - auch aus
einem fremden Währungsgebiet, muss das Wertpapier der Landeszentralbank
vorgelegt und sie zu einem Gutachten über die Echtheit aufgefordert
werden (
§ 92 StPO).
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Postbeschlagnahme |
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Die gerichtliche Anordnung der
Postbeschlagnahme (
§§ 99,
100 StPO; GiV: Staatsanwaltschaft) betrifft die an den
Beschuldigten gerichteten oder von ihm herrührenden Postsendungen, wenn
ihr Inhalt für die Untersuchung von Bedeutung ist. Die Maßnahme gehört zu den
verdeckten Ermittlungen gemäß
§
101 StPO.
Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus der
Überblicksseite. Wegen der hier gewählten Systematik wird sie unter
den "Beweisstücken" und nicht in dem
gesonderten Abschnitt über die verdeckten Ermittlungen.
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Schriftgutachten |
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Bestehen Bedenken wegen Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstücks
sowie eines Urhebers, muss die Urkunde gutachterlich untersucht werden (
§ 93 StPO).
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Datenträger |
1.
Die Strafprozessordnung erlaubt die Sicherstellung und Beschlagnahme
von Datenträgern und hierauf gespeicherten Daten als Beweisgegenstände
im Strafverfahren.
2.
Bei Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und
darauf vorhandenen Daten muss der Zugriff auf für das Verfahren
bedeutungslose Informationen im Rahmen des Vertretbaren vermieden
werden.
3.
Zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen
Verfahrensverstößen ist ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer
fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern und darauf
vorhandenen Daten geboten. |
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Die Beschlagnahme von Datenträgern zu Beweiszwecken ist zulässig:
BVerfG, Beschluss vom 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02.
Wegen der großen Datenmengen, die dabei gesichtet werden müssen, grenzt
die Durchsicht an eine unzulässige "systematische Suche nach
Zufallsfunden". Deshalb und in Anwendung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes müssen die Strafverfolgungsbehörden
Surrogate sicherzustellen, wann immer sie als Ersatz des Originals
sinnvoll sind (Datensicherung, Spiegelung der Datenträger) und
die
Durchsicht und die Sicherstellung auf die Daten begrenzen, die
tatsächlich als Beweismittel in Betracht kommen.
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Sichtung externer Datenträger |
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§
110 StPO regelt die Durchsicht von Papieren und Daten während einer
Durchsuchung. Seit dem 01.01.2008 kann die Staatsanwaltschaft die
Sichtungsbefugnis auf die Polizei übertragen ( §
110 Abs. 1 StPO).
Bei der Durchsuchung darf jetzt auch auf externe Speichermedien
zugegriffen werden (
Onlinedurchsuchung light).
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