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strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen
Untersuchung an der Person, medizinische Untersuchungen
Sicherstellung und Untersuchung von Beweisstücken
Datenerhebung, Datenauswertung
Personenbeweis
verdeckte Ermittlungen
öffentliche Fahndung
Freiheitsentziehung
vorläufige Sicherungsmaßnahmen
Anhang
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Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
Kontrollstellen
Öffentlichkeitsfahndung
Anmerkungen |
Die öffentliche Fahndung gilt besonders den Tatverdächtigen,
gelegentlich aber auch Zeugen, wenn sie für die Tataufklärung oder
Hauptverhandlung benötigt werden, ihr Aufenthalt jedoch unbekannt ist.
Das betrifft besonders Personen, deren gewöhnlicher Aufenthalt im
Ausland ist. Die Aussagen von Zeugen können durch die Verlesung der
Niederschriften über frühere richterliche Vernehmungen (
§ 251 Abs. 2 StPO) oder durch polizeiliche Protokolle ersetzt
werden, wenn sie nicht erreichbar sind (
§ 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO).
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Die Ausschreibung des Verdächtigen, gegen den ein Haft- oder
Unterbringungsbeschluss besteht, ist selbstverständlich und durch keine
weiteren Förmlichkeiten beschränkt (
§§ 131,
131c
StPO). Grundsätzlich erfolgt die Fahndungsnotierung im polizeilichen
INPOL
und im
Bundeszentralregister, aufgrund einer ausdrücklichen
staatsanwaltschaftlichen Anordnung auch im Ausländerzentralregister und
im
SIS.
Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
§ 131a StPO
... zur
Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten oder eines Zeugen ...
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