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Januar 2010
17.01.2010 Mittäter und Banden
17.01.2010 Verteidigungsstrategie
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zur Bandenliste

 
Der Großen Senats des BGH hat 2001 die Definition der Bande völlig neu gefasst (1) . Nicht nur die Täter, die unmittelbar bei der Tatausführung zusammen arbeiten, bilden eine besondere Gefahr, sondern vor Allem auch die, die die Taten logistisch vorbereiten oder in arbeitsteiligen Strukturen Teilaufgaben erledigen, ohne die der Gesamterfolg nicht eintreten kann. In die Bandenhaftung hat das Gericht Täter im Vorbereitungsstadium (2) und auch spontan wirkende Tatbeteiligte eingeschlossen (3).

Die zusammenfassende Auseinandersetzung mit der Mittäterschaft und der Bande fehlt noch im Cyberfahnder. Einen Schritt dahin stellt die Bandenliste dar, die die Taten dokumentiert und kommentiert, die der Gesetzgeber als Bandendelikte einer verschärften Strafbarkeit unterworfen hat.
 

 
Ein schönes Beispiel für eine völlig falsche Verteidigungsstrategie beschreibt Wolfgang Ferner als Einleitung zu seinem Essay über Strafzumessung und Verteidigerstrategie (4).

Das Lesen des Textes bereitet mir innerliche Schmerzen. Treffsicher werden "dass" und "das" falsch verwendet. Das tut genau so weh wie die falsche Verwendung des Apostrophs.
 

 

 

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(1) Großer Senat des BGH, Beschluss vom 22.03.2001 - GSSt 1/00;
siehe Die Bande

(2) Tatgenossen

(3) spontane Bande
 

 
(4) Wolfgang Ferner, Strafzumessung und Verteidigerstrategie, Skript für den Oldenburger Anwaltsverein 15.05.2004
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018