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  Am 
		15.06.2009 verurteilte das Landgericht Hannover einen Angeklagten zu 
		einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monate wegen einer Verabredung zur 
		Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion. Er war zusammen mit 
		zwei anderen Tätern nach einem missglückten Skimming-Angriff auf eine 
		Volksbank festgenommen worden und hatte mehrere Monate Untersuchungshaft 
		verbüßt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Mit einem schlichten Beschluss hat der BGH am 26.01.2010 - 3 StR 
		539/09 - die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung 
		verworfen. 
		 Das 
		Landgericht musste mit der Einlassung des Angeklagten davon ausgehen, 
		dass die Stromversorgung des Skimmers versagt hatte und es deshalb nicht 
		zum Ausspähen von Kartendaten gekommen war. Es hat dabei das 
		erfolgreiche Ausspähen als den Beginn des Versuchs der Fälschung von 
		Zahlungskarten mit Garantiefunktion und deren Gebrauchs angesehen (  §§ 152a,  152 b StGB). Nur unter der Voraussetzung, dass es sich bei Zahlungskarten um 
		solche mit Garantiefunktion handelt, handelt es sich bei ihrer Fälschung 
		um ein Verbrechen gemäß
		
		 § 152b Abs. 1 StGB und nur dann kommt es auch zur Strafbarkeit der 
		Verbrechensabrede gemäß  § 30 StGB. 
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  Zu diesen 
		Fragen schweigt der Beschluss. Er hätte jedoch nicht ergehen können, 
		wenn nicht auch der BGH die Auffassung teilen würde, dass beim Skimming 
		das erfolgreiche Ausspähen eine notwendige Voraussetzung zum späteren 
		Fälschen von Zahlungskarten ist. 
		 Unklar 
		bleibt, wann genau die Vorbereitungshandlung endet und der Versuch 
		beginnt. Ich neige zu der Auffassung, dass der Beginn des Versuchs 
		eintritt, sobald die Täter die Ausspähhardware vor Ort installieren und 
		zum Ausspähen einrichten. Meine frühere Auffassung war die, dass es zum 
		ersten Ausspähen einer Zahlungskarte gekommen sein muss  (2). 
		 In seiner 
		Stellungnahme in dieser Sache weist der Generalbundesanwalt darauf hin, 
		dass zwischen der Verbrechensabrede gemäß  § 30 StGB und der strafbaren Vorbereitungshandlung gemäß  § 149 StGB (Umgang mit Skimmern) Tateinheit besteht (  § 52 StGB). Damit wiederholt der GBA seine Meinung 
		 (3), 
		dass nach dem neuen Wortlaut des  § 149 StGB Skimmer zu den verbotenen Gegenständen gehört, wobei 
		bereits der Umgang mit ihnen strafbar ist. 
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