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Dezember 2011
30.12.2011 Durchsuchung
     
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Anforderungen an den Tatverdacht
Steuerdaten aus Liechtenstein

Zunächst hat der BGH die Anforderungen an die Gefahr im Verzug im Zusammenhang mit Durchsuchungsanordnungen erhöht (1) und jetzt scheint auch das BVerfG die Voraussetzungen zu verschärfen (2)

Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind; denn sie setzt einen Verdacht bereits voraus.

Das Gewicht des Eingriffs verlangt als Durchsuchungsvoraussetzung Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen, hat das BVerfG bereits 2006 ausgeführt (3).

Die jüngere Entscheidung setzt sich anschließend mit dem konkreten Tatverdacht auseinander und stellt fest, dass sich für ihn keine Gründe ergeben. Das macht deutlich, dass es dem BVerfG eigentlich um nichts anderes geht als um den im Gesetz festgeschriebenen Anfangsverdacht ( § 152 Abs. 2 StPO). Auch er verlangt nach zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten und das ist mehr als "vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen".

Das BVerfG führt auch aus, dass die Wohnungsdurchsuchung den Verdacht voraussetzt,
dass eine Straftat begangen worden sei (4). Das klingt zunächst einschränkender, als es tatsächlich ist, und lässt auch weiterhin die Durchsuchung im Zusammenhang mit den Vorermittlungen zu (5). Ihnen geht es darum, einen Sachverhalt (Merkwürdigkeiten) zu klären, der eine harmlose Ursache haben, aber auch die Folge einer Straftat sein kann. Die von mir herausgehobenen Fallgruppen sind zum Beispiel Leichenfunde, Brände oder Gewässerverschmutzungen. Solche Ereignisse sind keine "vagen Anhaltspunkte", sondern handfeste Spuren, die für eine Straftat sprechen.
 

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Vor Kurzem hat das BVerfG das Thema wieder aufgenommen und die Frage erörtert, ob Beweismittel, die rechtswidrig erhoben wurden, zur Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses herangezogen werden dürfen (6). Mit vielen Quellenverweisen stellt das Gericht zunächst (und wiederholt) klar, dass von Verfassungs wegen kein Rechtssatz des Inhalts <besteht>, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnen Beweise stets unzulässig wäre <Rn 43> und dass die Strafgerichte ... in gefestigter, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Rechtsprechung davon <ausgehen>, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, demzufolge jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd ist, und dass die Frage jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist <Rn 44>.

Nach ausführlichen Erörterungen zur Verwirklichung des Rechtsstaats schließt das BVerfG: Ein Beweisverwertungsverbot ist von Verfassungs wegen aber zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer acht gelassen worden sind, geboten, wobei ein absolutes Beweisverwertungsverbot ... nur in den Fällen anerkannt <wird>, in denen der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist <Rn 45>.

Ein relatives Beweisverwertungsverbot bezieht sich auf die Beweiserhebung und
-verwertung im Einzelfall. Es zeigt aber keine Fernwirkung und die bemakelten Beweise können zur Begründung anderer Eingriffsmaßnahmen herangezogene werden (7).

Im abschließenden Teil setzt sich das BVerfG damit auseinander, ob die auf einer "Steuer-CD" aus Liechtenstein gespeicherten Daten zu einem absoluten Verwertungsverbot führen können, und verneint diese Frage ebenso wie die nach einem Verstoß gegen das Trennungsgebot, weil der ausländische Informant die CD zunächst dem Bundesnachrichtendienst übergeben hatte und vom BND an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben wurden. Im Ergebnis sieht sich das BVerfG nur in der Pflicht, die vefassungsrechtliche Willkürkontrolle auszuüben. Die möglicherweise (einfachrechtliche) rechtswidrige Beschaffung der Daten, die reine Kurierrolle des BND und der möglicherweise begangene Verstoß gegen das Völkerrecht hat jedenfalls kein absolutes Beweisverwertungsverbot ausgelöst <Rn 48 ff>.

Mit der Frage nach der Verwertung von Steuerdaten hat sich vor allem das Landgericht Bochum auseinandergesetzt (8) und den Standpunkt vertreten, dass ihre Herkunft kein absolutes Verwertungsverbot berührt (9). Das Landgericht nimmt dazu auch Bezug auf eine frühere Entscheidung des BGH (10). Der hatte zwar ein völkerrechtliches Verwertungsverbot anerkannt, aber nur wenn und sobald der ersuchte Staat eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass er einer solchen Verwertung widerspricht und die Rechtshilfe verweigert, und wenn er nach dem Rechtshilfeübereinkommen und zusätzlichen Vereinbarungen zu einer solchen Verweigerung berechtigt ist. Das ist ein staatsrechtliches und kein verfassungsrechtliches Verwertungsverbot, das nicht dem Grundrechtsschutz dient: Auf die Unterlassung hat ein Beschuldigter ... keinen individualrechtlichen Anspruch.

Von der Grundaussage her hat sich dem der BGH auch in jüngerer Zeit angeschlossen (11): Ein Verwertungsverbot ließe sich auch aus einer Überschreitung der Rechtshilfebewilligung nicht herleiten. Die Erledigung der Untersuchungshandlung könnte in diesem Fall zwar deutsche Hoheitsrechte berühren (...). Für den betroffenen Staat selbst wäre ein solcher Eingriff aber disponibel. Noch einschränkender hat sich der BGH 2007 geäußert (12): Der Spezialitätsvorbehalt des Rechtshilfe gewährenden Staates kann zwar die Strafverfolgung einzelner Taten einschränken <Rn 20>, nicht aber die Verwertung beschlagnahmter Unterlagen, wenn sie zunächst unbeschränkt überlassen wurden.

Unterbleibt die nach dem Wiener Konsularrechtsübereinkommen vorgesehene Belehrung des Festgenommenen, tritt zwar kein Beweisverwertungsverbot wegen der von ihm gemachten Angaben ein. Der Verstoß gegen das Völkerrecht muss aber bei der Strafzumessung kompensiert werden (13). Mit dieser Entscheidung hat der BGH die Vollstreckungslösung eingeführt, bei der menschenrechtsverletzende Verfahrensverstöße durch die Feststellung der teilweisen Vollstreckungserledigung kompensiert werden.

Der darin zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke ist meines Erachtens nicht auf völkerrechtliche Verstöße gegen Rechtshilfeabkommen anzuwenden, weil diese keine Individualrechte gewähren, sondern schlichtes zwischenstaatliches Recht sind.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass ausländische Erkenntnisse auch in inländischen Strafverfahren verwertet werden können, auch wenn ihnen eine förmliche Genehmigung im Wege der Rechtshilfe fehlt. Auf jeden Fall können die Vorschriften über die Rechtshilfe keine Individualrechte schaffen, weil sie sich auf den zwischenstaatlichen Umgang beschränken. Anderes gilt nur dann, wenn durch völkerrechtliche Abkommen ausdrücklich Individualrechte geschaffen werde. Beispiele dafür sind die Europäische MRK und das WKÜ.
 

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(1) Verwertungsverbot nach Durchsuchung, 14.10.2011;
BGH, Beschluss vom 30.08.2011 - 3 StR 210/11.

(2) BVerfG, Beschluss vom 26.10.2011 - 2 BvR 15/11, Rn 13

(3) BVerfG, Beschluss vom 03.07.2006 - 2 BvR 2030/04, Rn 14

(4) Ebenda (2)

(5) Eingriffsrechte während der Vorermittlungen, 12.08.2009

(6) BVerfG, Beschluss vom 09.11.2011 - 2 BvR 2101/09

(7) CF, Spurenansatz, 04.04.2011;
BGH, Beschluss vom 18.03.1998 - 5 StR 693/97, Leitsatz 1.

(8) LG Bochum, Beschluss vom 22.04.2008 - 2 Qs 10/08;
LG Bochum, Beschluss vom 07.08.2009 - 2 Qs 2/09.

(9) Siehe auch: Roman Trips-Hebert, „Ein Beweisverwertungsverbot besteht nicht“
Rechtsprechung zur Beweisverwertung bei „Datendiebstahl“ im „Fall Liechtenstein“
, Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste 02.03.2010.

(10) BGH, Urteil vom 08.04.1987 - 3 StR 11/87

(11) BGH, Beschluss vom 08.11.2006 - 1 StR 421/06, Rn 6

(12) BGH, Beschluss vom 10.01.2007 - 5 StR 305/06

(13) BGH, Beschluss vom 25.09.2007 - 5 StR 116/01 und 5 StR 475/02
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018