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April 2011
05.04.2011 Rechtsprechung
     
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift Härtere Gangart gegen das Skimming und für die materielle Gerechtigkeit
  Rechtsprechungsreport für den März 2011

 
Skimming und Mittäterschaft
Grenzen der Verständigung
Verwertungsgrenzen
schlanker Anklagesatz
Schwellengleichheit und Verwertungsverbot
Spurenansatz
Perspektiven
 

11-04-02 
Mit den bestialischen Gewaltfantasien "pädophil orientierter Menschen" in einem Internetchat (Zauberwald) hat sich jetzt auch der BGH auseinandersetzen müssen (1) und dabei festgestellt, dass auch solche Täter eine Verbrechensabrede treffen können ( § 30 StGB), die sich nicht persönlich und nicht namentlich, sondern nur unter ihren Tarnnamen kennen. Wegen eines nur einmaligen Kontakts zwischen den Beteiligten zweifelt der BGH jedoch an einer von ernstlichen Willen getragenen Einigung ... an der Verwirklichung eines bestimmten Verbrechens mittäterschaftlich mitzuwirken <Rn 16> und bemängelt, das erkennende Gericht hätte die Verbrechensfantasie von wirklichem verbrecherischen Willen und dessen Umsetzung genauer abgrenzen müssen <Rn 18>.

Wenn ich dachte, dass die offenen Fragen im Skimming-Strafrecht eigentlich geklärt sind, hat mich der 3. Strafsenat des BGH eines Besseren belehrt und einen drauf gesetzt: Die Täter beim Skimming im engeren Sinne, also die Ausspäher von Kartendaten und PIN, sind aufgrund ihres maßgeblichen Tatanteils in aller Regel Mittäter der Fälscher und Casher. Um sie nur als Gehilfen des Fälschens anzusehen, bedarf es besonderer Umstände im Einzelfall.

So hatte 2008 schon der Generalbundesanwalt argumentiert (2), ohne dass das ausdrücklich vom BGH aufgenommen wurde. Ich selber habe mich zu dieser Frage sehr zurückgehalten und die Beihilfe-Konstruktion als denkbaren, aber Ausnahmefall bezeichnet, um mich nicht angreifbar zu machen.

In der Rückschau habe ich trotz unklaren Rechtslagen Recht behalten bei den Fragen nach der Garantiefunktion bei Zahlungskarten, beim Beginn des Versuchs des Fälschens und schließlich jetzt bei der mittäterschaftlichen Einbindung der Skimmer (Ausspäher) in ihre arbeitsteiligen Strukturen.

Das Beispiel zeigt, dass der BGH zunehmend Härte gegen die moderne und auf technischen Tricks beruhende Kriminalität entwickelt  (3).
  

 
Recht behalten habe ich auch wegen der Frage nach der fortdauernden Verwertbarkeit von Vorratsdaten, solange sie nach Maßgabe der vorläufigen Anordnungen des BVerfG rechtmäßig erhoben wurden ( Verwertungsgrenzen). Die öffentliche Diskussion wird aber die rechtlichen Feinheiten kaum wahrnehmen, die mit der Vorratsdatenspeicherung verbunden sind (4), solange Unwissen mit dem Wort "umstritten" betitelt wird (5) und gleichermaßen professionelle wie weitsichtige Entscheidungen - wie die des LG Landshut (6) - nicht in ihrer Tragweite wahrgenommen werden.

04.04.2011 
Dies ist die erste Ausgabe eines Rechtsprechungsreports nach der Art des Cyberfahnders. Er beschränkt sich auf die wichtigsten Cyberfahnder-Themen, kommentiert die Entscheidungen und Entwicklungen und versucht, das Ganze noch in eine verständliche Sprache zu fassen.

Der Report ist kein Ausbildungs-Skript, das mit Merksätzen über die Strafbarkeit verschiedener Erscheinungsformen berichtet oder abgesicherte Handlungsanweisungen gibt. Dazu sind die angesprochenen Probleme zu speziell und zu weit von einer schematischen Behandlung entfernt.

Er dient vielmehr zur Zusammenfassung von Entwicklungslinien und zur Bildung von Perspektiven, wie das Kapitel über das Skimming-Strafrecht zeigt.

53 Fußnoten und noch mehr Quellenverweise sprechen für sich. Nach vier Jahren Cyberfahnder verbergen sich so viele Basistexte in ihm, dass ich nach Herzenslust auf sie zurückgreifen kann, wobei es auch mir manchmal schwer fällt, sie wieder zu finden.

Dieser Umgang mit dem Gesetz, seiner Auslegung und der Rechtsprechung betrifft meine Kernkompetenz, wie es im Management-Slang so schön heißt. Mit meinen Prognosen zur Entwicklung der Rechtsprechung habe ich nicht immer richtig gelegen, mit meinen frechen Kommentaren und Einschätzungen meistens schon.
 

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03.04.2011 
Mit der Beurteilung, dass sich beim arbeitsteiligen Skimming die Täter, die sich auf das Ausspähen von Kartendaten und PIN beschränken, bereits dann am Versuch der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion beteiligen können, sobald sie die ausgespähten Daten an die Cashing-Täter übermitteln (7), hat der BGH einen mutigen Schritt unternommen. Die wesentlichen Rechtsfragen sind damit geklärt, soweit sie das Skimming betreffen. Die klärenden Worte zur Gewerbsmäßigkeit bei mehraktigen Taten (8) haben eher Auswirkungen auf das allgemeine Fälschungs- (9) als auf das Skimmingstrafrecht (10). Die beiden maßgeblichen Entscheidungen haben es mir ermöglicht, das hilfreiche Beteiligungsmodell (11) aus dem Sommer 2010 um ein Phasenmodell zu ergänzen [siehe links, (12)]. Es zeigt die Tatakte beim Skimming und weist ihnen die strafbaren Beteiligungsformen zu, wobei es wegen des Versuchs verschiedene Lösungen geben kann je nach dem, wie die Arbeitsteilung der Täter gestaltet ist (13). Die Einzelheiten wurden bereits in das Arbeitspapier Skimming eingefügt.

Mehrfach habe ich mich darüber beschwert, dass der BGH keine klärenden Worte über die Beteiligungsweise der Skimming-Täter verliert, die sich in einer arbeitsteiligen Struktur nur am Ausspähen selber, nicht aber auch am Fälschen beteiligen. Der 3. Strafsenat gibt jetzt zu (14), dass er bislang in vergleichbaren Fällen die Annahme von Mittäterschaft durch die Tatgerichte gebilligt habe und verweist auf eine nicht veröffentlichte Entscheidung (15).

Dann wird der BGH deutlicher: Der Gehilfe ( § 27 Abs. 1 StGB) zeichnet sich regelmäßig durch eine offensichtlich ganz untergeordnete Tatbeteiligung aus, der Mittäter ( § 25 Abs. 2 StGB) übt hingegen Tatherrschaft aus, will den finalen Taterfolg erreichen und fügt sich in die arbeitsteilige Struktur ein, so dass die Handlungen eines Täters die notwendige Ergänzung der des anderen sind. Dabei kann es ausreichen, dass der eine Mittäter nur im Vorbereitungsstadium handelt <Rn 5>.
 

 
Die Ausspäher leisten jedoch - eingebunden in die Gesamtorganisation - einen besonders erheblichen objektiven Tatbeitrag; denn das Beschaffen der Daten war die unverzichtbare Voraussetzung für das weitere deliktische Vorgehen. Ohne die ausgespähten Daten hätten keine Dubletten hergestellt werden können <Rn 6>. Weiter: Nicht wesentlich für eine Beihilfe spricht auch, dass den Angeklagten - die in Deutschland nicht über nennenswerte Ortskenntnisse verfügten - die einzelnen Banken vorgegeben wurden. Ins Gewicht fällt vielmehr, dass sie vor Ort bezüglich des gesamten Ausspähens der Daten beim Einbau, der Kontrolle sowie dem Abbau der erforderlichen Geräte auf sich allein gestellt waren und damit über einen längeren Zeitraum jedenfalls teilweise durchaus komplexe, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten erfordernde Handlungen zu verrichten hatten, die zudem für sie mit einem im Vergleich zu den übrigen Beteiligten besonderen Entdeckungsrisiko verbunden waren. Auch das Tatinteresse der Angeklagten war hoch; denn der Umfang der ihnen zum Teil gezahlten und im Übrigen versprochenen Entlohnung mag zwar nach herkömmlichen mitteleuropäischen Maßstäben eher gering erscheinen; das Entgelt hätte den Angeklagten jedoch in ihrer Heimat für mehrere Monate zum Leben genügt <Rn 6>.

Die von mir vertretene Position ist erheblich vorsichtiger (16) und ich erinnere an meine satirischen Bemerkungen zu den handwerklichen Anforderungen an die Skimmer (17). Mit den klaren Worten des BGH im Rücken ist zu sagen: Es müssen schon besondere Umstände sein, die die Täter des Skimmings im engeren Sinne nur zu Gehilfen machen.

Offen lässt der BGH die vom GBA mehrfach vertretene Auffassung, im Vorbereitungsstadium bestehe Tateinheit ( § 52 StGB) zwischen der Vorbereitung der Fälschung von Zahlungskarten ( § 149 StGB) und der auf die Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion ( § 152b StGB) gerichteten Verbrechensabrede ( § 30 StGB) <Rn 12>. Er bestätigt jedoch die Anwendung der Beteiligungsform der Verbrechensabrede ( § 30 StGB) auf Skimming-Täter und präzisiert: Richtet sich die Abrede darauf, sich an mehreren selbständigen Fälschungstaten zu begehen, so handelt es sich aus der Sicht des Täters im Vorbereitungsstadium nur um eine Tat in Idealkonkurrenz (Tateinheit, § 52 StGB) <Rn 15>.
 

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Änderungen durch das VerstStVfÄndG
Rechtsmittelbefugnis § 35a S. 3 StPO
Verständigung unter Leitung der Staatsanwaltschaft § 160b StPO
Verständigung im Zwischenverfahren § 202a StPO;
§ 212 StPO
Mitteilung in der Hauptverhandlung über eine Verständigung § 243 Abs. 4 StPO
Gesprächsbefugnis des Gerichts § 257b StPO
Gegenstand und Grenzen der Verständigung § 257c StPO
Urteilsgründe § 267 Abs. 3 S. 5, Abs. 4 S. 2 StPO
Protokoll § 273 Abs. 1a StPO
Ausschluss eines Rechtsmittelverzichts § 302 Abs. 1 S. 2 StPO
 

03.04.2011 
Im Rahmen einer Absprache im Strafverfahren darf keine Punktstrafe vereinbart werden. Vielmehr muss dem Gericht eine klare Ober- und Untergrenze für den individuellen Strafrahmen zur Verfügung stehen.

2009 hat der Gesetzgeber die förmlichen Vorschriften über den "Deal" in die Strafprozessordnung eingefügt [siehe Kasten links, (18)] und damit Staatsanwaltschaften und Gerichte ausdrücklich dazu ermächtigt, verbindliche Rechtsgespräche im Ermittlungs- und Strafverfahren zu führen. Mit dem Verbot der Protokollierung von Rechtsmittelverzichten ( § 302 Abs. 1 S. 2 StPO) nach einer Verständigung wird der Angeklagte besonders davor geschützt, vorschnell und unüberlegt seine Verurteilung zu akzeptieren.

Die Grenzen für eine Verständigung bestimmt § 257c Abs. 2 StPO. Sie muss sich auf die Rechtsfolgen beschränken, also in aller Regel auf das Strafmaß, und auf das Prozessverhalten. Materielle Rechtsfragen stehen hingegen nicht zur Disposition der Beteiligten. Das gilt ausdrücklich für alle Maßregeln ( §§ 61 ff. StGB), zum Beispiel auch für Qualifikationsmerkmale (gewerbsmäßiges Handeln, Bande) und die nach § 56 Abs. 2 StGB gebotene Legalprognose als Voraussetzung für eine Strafaussetzung zur Bewährung. Darüber hinaus findet keine Verständigung über Folgen und Handlungen statt, über die nicht auch das erkennende Gericht zu entscheiden hätte. Das gilt besonders für den Strafvollzug wie zum Beispiel die bedingte Entlassung ( § 57 StGB), das Absehen von der Strafvollstreckung bei Abschiebung ( § 456a StPO) oder die Unterbringung im offenen Strafvollzug.

Mit den Grenzen der Verständigung hat sich auch jetzt wieder der BGH auseinander gesetzt (19) und damit den Katalog der abredefähigen Fragen präzisiert:

 Die Absprache muss eine Ober- und eine Untergrenze (20) des individuellen Strafrahmens bestimmen. Sie darf sich nicht auf eine Punktstrafe beschränken (21).

Der Schuldspruch und damit die rechtliche Qualifikation (z.B. "Bande") sind nicht verhandelbar (22).
 

 
Die Strafe muss schuldangemessen sein ( § 257c Abs. 4 StPO).

Ausgeschlossen sind Absprachen
über die Anrechnung im Ausland erlittener Abschiebehaft,
über Vollstreckungserklärungen wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen (23),
die Halbstrafenverbüßung ( § 57 StGB) (24) und
das Absehen von der Strafvollstreckung bei Abschiebung ( § 456a StPO) (25).

Die Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs ( § 46a StGB), für die wieder eingeführte Kronzeugenregelung ( § 46b StGB) (26) und die Nebenfolgen (Verfall, Einziehung) sind dem Grunde nach nicht absprachefähig.

Das gilt auch für unverbindliche und unberufene Erklärungen des Gerichts zu Fragen des Vollzuges (27).

Mit diesem (unvollständigen) Katalog sind keine Sprechverbote verbunden. Selbstverständlich müssen die Beteiligten auch ihre Bewertungen zu Fragen der Strafaussetzung zur Bewährung oder zur Abschiebung äußern, allein schon deshalb, damit sich die anderen Beteiligten darauf einstellen können. Dasselbe gilt für den Umfang des Verfalls, des Schadensersatzes oder auch zu Rechtsfragen, die von der abschließenden Absprache ausgeschlossen sind. Das Gespräch dient aber auch zur Meinungsbildung und die Einschätzungen können sich dadurch ändern. Schließlich können die Beteiligten auch deutlich machen, wo ihre "Schmerzgrenzen" bei Rechtsfragen sind, ohne dass über sie Absprachen getroffen werden.

Bei aller Gesprächsbereitschaft gilt: Das Gericht ist kein Basar! Spätestens wenn der Eindruck eines "Aushandelns" des staatlichen Strafausspruchs <entsteht, dann ist> das mit der Würde des Gerichts kaum vereinbar (28).
  

zurück zum Verweis Verwertungsgrenzen schlanker Anklagesatz
 

03.04.2011 
Es mag ein sehr spezielles Problem sein: Bleiben die Vorratsdaten, die nach Maßgabe der Einstweiligen Anordnungen des BVerfG rechtmäßig erhoben wurden (29), auch nach der Hauptsache-Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung (30) verwertbar? In einer Art Schnellschuss habe ich mich seinerzeit positioniert (31): Ja, sie bleiben - jedenfalls in derselben Sache - verwertbar.

Für meine Meinungsbildung habe ich ein Wochenende gebraucht, verfassungsrechtliches und mir völlig unbekanntes Neuland betreten und das war nötig, weil es mehrere Verfahren gab, in denen genau diese Frage bedeutsam war.

Der BGH hat etwas länger gebraucht und argumentiert vielschichtiger und ausschweifender. Nach dem 4. (32) und dem 1. Strafsenat (33) hat sich jetzt auch der 3. Strafsenat zu Wort gemeldet (34). Alle drei Entscheidungen bestätigen die von mir vertretene Position.

Das freut mich und macht mich ein bisschen stolz. Immerhin hatte ich mich mit der Veröffentlichung meines Positionspapiers ziemlich weit aus dem Fenster gelehnt. Es ist bei verschiedenen Entscheidungen herangezogen worden. Das Landgericht Verden hat sich gegen die von mir entwickelte Position gestellt  (34a).
 

04.04.2011 
Ohne die Bedeutung und Aufgaben der Anklageschrift (Umgrenzungs- und Informationsfunktion) einzuschränken, hat der Große Strafsenat des BGH die Anforderungen an den Anklagesatz, der in der Hauptverhandlung verlesen werden muss, deutlich verringert: In Strafverfahren wegen einer Vielzahl gleichförmiger Taten oder Tateinzelakte, die durch eine gleichartige Begehungsweise gekennzeichnet sind, ist dem Erfordernis der Verlesung des Anklagesatzes i.S.d. § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO Genüge getan, wenn dieser insoweit wörtlich vorgelesen wird, als in ihm die gleichartige Tatausführung, welche die Merkmale des jeweiligen Straftatbestands erfüllt, beschrieben und die Gesamtzahl der Taten, der Tatzeitraum sowie bei Vermögensdelikten der Gesamtschaden bestimmt sind. Einer Verlesung der näheren individualisierenden tatsächlichen Umstände der Einzeltaten oder der Einzelakte bedarf es in diesem Fall nicht (35).

Der schlichte Grund dafür ist: Nach einer Viertel Stunde ist die Konzentrationsgrenze für die Schöffen und die die Öffentlichkeit herstellenden Privatpersonen lange erreicht und alle anderen für die Entscheidung bedeutsamen Personen kennen die Anklageschrift bereits in Gänze. Deshalb dürfen die Anklagen wegen Serientaten künftig auch nur noch Managementfassungen sein.
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zurück zum Verweis Schwellengleichheit und Verwertungsverbot
 

03.04.2011 
Die Frage nach der Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus anderen Verfahrensordnungen (z.B. der polizeilichen Gefahrenabwehr) wird uns noch eine ganze Weile beschäftigen. Dabei geht es um die praktischen Grenzen der §§ 161 Abs. 2 und 477 Abs. 2 S. 2 StPO (36).

Mit überraschender Deutlichkeit hat sich der BGH unlängst gegen Verwertungsverbote und für das Ideal der materiellen Gerechtigkeit eingesetzt (37). In aller Regel folgt der rechtswidrigen Beweiserhebung kein Beweisverwertungsverbot nach dem Vorbild der „Frucht vom verbotenen Baum“ in der US-amerikanischen Rechtskultur. Eine - einfachrechtliche - nachträgliche Bemakelung rechtmäßig erhobener Daten kennt die Strafprozessordnung nicht (...). Ein Verwertungsverbot kann daher nur verfas­sungsrechtlicher Natur sein <Rn 22>. Erforderlich ist eine Abwägung zwischen den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen und dem Interesse der Allgemeinheit an einer funktionsfähigen Strafrechtspflege und effektiven Strafverfolgung <Rn 25>. Der BGH setzt sich insoweit für das Leitbild der materiellen Gerechtigkeit ein: Jedes Beweisverbot <schränkt> die Beweismöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden zur Erhärtung oder Widerlegung des Verdachts strafbarer Handlungen <ein und beeinträchtigt> so die Findung einer materiell richtigen und gerechten Entscheidung ...; ein Beweisverwertungsverbot stellt von Verfassungs wegen mithin eine begründungsbedürftige Ausnahme dar <ebenda>.

Wenn es um den Umgang mit verdeckt erlangten Beweisen und Spuren geht, streben die Verteidiger zum Oberwasser und bekommen die Strafrichter leicht nervöses Flimmern in den Augen. Die Unsicherheit greift um sich und das völlig ohne Grund.
 

 
Sobald abgehörte Telefongespräche, die mit ihnen verbundenen Verkehrsdaten, Erkenntnisse aus längerfristigen Observationen oder anderen verdeckten Maßnahmen in ein anderes Ermittlungsverfahren eingeführt werden, wird damit erneut in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen (38). Insoweit verlangt §§ 161 Abs. 2 StPO, dass geprüft wird, ob die Erkenntnisse aus dem Ursprungsverfahren auch in dem aktuellen Verfahren erhoben werden dürfen (Schwellengleichheit). Ist das der Fall, dann steht ihrer Verwertung als Vollbeweis nichts mehr entgegen.

Warum der BGH dennoch penibel nach der rechtmäßigen Erhebung der in anderen Verfahren erhobenen Erkenntnisse und sie nach Maßgabe des Willkürverbots befragt (39), bleibt auf diesem Hintergrund mehr als fraglich. Die Importvorschrift des § 161 Abs. 2 StPO verlangt nur nach zwei Prüfungsschritten:
Hätten wir gedurft (40)?
Stehen der Verwertung aus dem Ursprungsverfahren verfassungsrechtliche Verbote mit der Stärke des Willkürverbotes entgegen?

Verdeckt erlangte Erkenntnisse verlangen als Voraussetzung in aller Regel nach einem richterlichen Beschluss oder einer anderen Anordnung, zu der die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen vom Gesetz befugt sind. Mehr ist im Zusammenhang mit dem § 161 Abs. 2 StPO nicht zu prüfen. Eine Willkürkontrolle verlangt die Vorschrift nicht und wäre nur zwingend, wenn das US-amerikanische Vorbild gelten würde.

Bevor verfassungsrechtliche Verwertungsverbote überhaupt zu prüfen sind, müssen sie sich aufdrängen; für sie müssen tatsächliche Anhaltspunkte bestehen. Für die erkennenden Gerichte gilt deshalb ein Vertrauensgrundsatz: Wenn die verdeckt erlangten Erkenntnisse auf einer formell rechtmäßigen Grundlage erlangt wurden, dann bestehen grundsätzlich keine Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit.

Spurenansatz
 

zurück zum Verweis Spurenansatz Perspektiven
 

04.04.2011 
Erkenntnisse aus Maßnahmen, die nur wegen bestimmter Straftaten angeordnet und durchgeführt werden dürfen ( Schwellengleichheit, auch: hypothetischer Ersatzeingriff), dürfen nur dann vollbeweislich verwertet wenn, wenn ihre Erhebung auch im laufenden Verfahren zulässig ist. Dieses Gebot kennt mehrere Durchbrechungen (41): Sie sind verwertbar

wegen derselben prozessualen Tat, auch wenn sich die rechtliche Beurteilung der Tat geändert hat (42),

in Trennvorgängen, solange dieselbe prozessuale Tat betroffen ist,

als Zufallsfund, wenn er Straftaten betrifft, die einen schwellengleichen Grundrechtseingriff zulassen (43),

zur Begründung von Eingriffsmaßnahmen (Spurenansatz) und

zur Aufenthaltsermittlung.

Gegen die Verwertung als Spur wendet sich – jedenfalls im Zusammenhang mit dem großen Lauschangriff – das BVerfG (44). Wegen aller anderen Eingriffsmaßnahmen gilt weiterhin die Position des BGH: Die so erlangten Erkenntnisse ... können nur Anlass zu weiteren Ermittlungen zur Gewinnung neuer Beweismittel sein (45).

Ein abschließendes und klärendes Wort steht noch aus. Das Bestreben des Gesetzgebers war es jedenfalls, den Spurenansatz nicht zu beschränken (46).
 

04.04.2011 
Die gegenwärtige Bundesregierung ist angetreten, die Cybercrime zu bekämpfen (47). Davon ist nicht viel geblieben, außer einem zahnlosen Cyber-Abwehrzentrum (48). Vernünftige Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung (49) und zur Onlinedurchsuchung sind vorerst nicht mehr zu erwarten, nachdem einer der Koalitionspartner droht, dem Cyberfahnder vom 01.04.2011 in den Orkus zu folgen. SLS blockiert den Rest (50).

Bahnbrechende Gesetzesvorhaben im Zusammenhang mit der Cybercrime stehen nicht an. Die nationale Umsetzung der Cybercrime-Konvention verspricht gesattelte Hühner, die am nächsten Zaun den Sprung verweigern (51).

Die Beobachtung der Rechtsprechung führt immer wieder zu Überraschungen (52). Verlässliche Vorhersagen verbieten sich hingegen, so dass man eigentlich nur hinterherhinken kann. Der BGH und das BVerfG geben Signale, die lange Zeit völlig versteckt bleiben und plötzlich wieder Aktualität beanspruchen. Gegenwärtig steht aber nichts an, was ganz dringend entschieden werden müsste.

Das gilt nur für die Rechtsprechung, nicht aber  auch für die Rechtspolitik. Die dämmert vor sich hin, verschläft die Signale (53) und ängstigt sich vor den Aufwänden, die sie eigentlich betreiben müsste.

Die Cybercrime verlangt nach einer aktiven, aggressiven und strategischen Gegenwehr, die alle Register von der Fortbildung der Strafverfolger über die Abarbeitung der laufenden Schweinereien bis hin zur Durchbrechung der organisierten Strukturen zieht. Davon sind wir noch weit entfernt.
 

zurück zum Verweis Anmerkungen

 
(1)  BGH, Beschluss vom 16.03.2011 - 5 StR 581/10

(2) GBA, Stellungnahme vom 12.08.2008 - 1 StR 414/08

(3) Siehe: Kreditkartenbetrug, 23.10.2010

(4) Bestandsdatenauskünfte und Rechtsschutzverweigerung, 06.03.2011

(5) "Umstritten" bedeutet: Ich bin dagegen, habe aber keine guten Argumente für meine Meinung, (4).

(6) Landshut Stalker, 31.01.2011;
LG Landshut, Beschluss vom 20.01.2011 - 4 Qs 346/10
 

Skimming und Mittäterschaft

(7) Versuch der Fälschung, 21.02.2011;
BGH, Urteil vom 27.01.2011 - 4 StR 338/10.

(8) BGH, Beschluss vom 02.02.2011 - 2 StR 511/10

(9) Angleichung des Rechts beim Falschgeld und Rauschgift, 13.03.2011

(10) Auswirkungen auf das Skimming-Strafrecht, 13.03.2011

(11) Bilderbuch Skimming-Strafrecht, 26.07.2010

(12) Skimming: aktuelles Beteiligungsmodell, 13.03.2011

(13) Versuch, 13.03.2011

(14) BGH, Urteil vom 17.02.2011 - 3 StR 419/10, Rn 4.

(15) BGH, Beschluss vom 27.04.2010 - 3 StR 95/10 (nicht veröffentlicht).

(16) Arbeitspapier Skimming, 10.3 Abrede mit Absatzabsicht.

(17) wenn der Staatsanwalt erzählt, 18.11.2009
 

 
Grenzen der Verständigung

(18) Rechtsmittel nach einer Verständigung im Strafverfahren, 04.09.2010

(19) Siehe auch: Verständigung #2, 30.11.2010;
Wertungsfragen, 31.03.2011.

(20) a) BGH, Beschluss vom 01.03.2011 - 1 StR 52/11;
b) BGH, Beschluss vom 16.03.2011 - 1 StR 60/11

(21) BGH, Beschluss vom 27.07.2010 - 1 StR 345/10;
BGH, Beschluss vom 28.09.2010 - 3 StR 359/10.

(22) (20) b)

(23) No Deal ! 25.11.2010;
BGH, Beschluss vom 06.10.2010 - 2 StR 354/10.

(24) (23)

(25) BGH, Beschluss vom 17.02.2011 - 3 StR 426/10

(26) (21)

(27) BGH-Rundschau, 26.11.2010;
BGH, Beschluss vom 06.10.2010 - 2 StR 394/10.

(28) (23)
 

Verwertungsgrenzen

(29) Beginnend im März 2008: BVerfG, Beschluss vom 11.03.2008 - 1 BvR 256/08;
Verwertung von Vorratsdaten nur wegen schwerer Kriminalität, 19.03.2008.

(30) Vorratsdatenspeicherung ist unzulässig, 02.03.2010;
BVerfG, Urteil vom 02.03.2010 - 1 BvR 256, 263, 586/08.

(31) Umgang mit Verkehrsdaten, 07.03.2010;
Kochheim, Zum Umgang mit Verkehrsdaten.

(32) zulässig erhobene Vorratsdaten bleiben verwertbar, 12.01.2011;
BGH, Beschluss vom 04.11.2010 - 4 StR 404/10.

(33) Verwertungsverbot und Vorratsdaten, 10.03.2011;
BGH, Beschluss vom 18.01.2011 – 1 StR 663/10.

(34) BGH, Urteil vom 13.01.2011 - 3 StR 332/10

(34a) Siehe auch: Verwertung von Vorratsdaten, 25.02.2011
 

 
schlanker Anklagesatz

(35) BGH, Beschluss vom 12.01.2011 - GSSt 1/10
 

Schwellengleichheit, Verwertungsverbot und Spurenansatz

(36) Zweckbindung von Akteninhalten, 2007

(37) BGH, Beschluss vom 18.01.2011 – 1 StR 663/10, Rn 22.

(38) zulässige Verwertung verdeckter Zufallserkenntnisse, 28.02.2009;
rückwirkende Verwertbarkeit, 10.05.2009;
BGH, Urteil vom 27.11.2008 - 3 StR 342/08

(39) BGH, Urteil vom 14.08.2009 - 3 StR 552/08; Rn 37.

(40) Ähnliche Argumentation: (39), Rn 51.

(41) Verwertung verdeckt erlangter Beweise, 17.05.2009;
Kochheim, Verwertung von verdeckt erlangten Beweisen.

(42) BGH, Urteil vom 14.08.2009 - 3 StR 552/08, Rn 27.

(43) BGH, Urteil vom 27.11.2008 - 3 StR 342/08, Rn 12 pp.

(44) BVerfG, Urteil vom 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99, Rn 184, 339

(45) BGH, Beschluss vom 18.03.1998 - 5 StR 693/97, Leitsatz 1.

(46) Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung
und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen
sowie zur Umsetzung der Richtlinie
2006/24/EG
(Gesetzentwurf vom 27.06.2007), S. 66 der Begründung mit weiteren Nachweisen.

(47) digitale Spaltung der Gesellschaft. Cybercrime, 25.10.2009

(48) Beratungsdienst ohne operative Befugnisse, 24.02.2011

(49) Bestandsdatenauskünfte und Rechtsschutzverweigerung, 06.03.2011

(50 Überwachungsstaat statt Strafverfolgung, 23.09.2010

(51) Das war böse, aber gut, und muss irgendwann, später, erklärt werden.

(52) Der Eingehungsschaden löst den Gefährdungsschaden ab, 16.02.2011

(53) Eskalationen in der dualen Welt, 19.02.2011
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018