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März 2011 |
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Verwertungsverbot und Vorratsdaten | Erwerb und Führen von Waffen |
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11-03-10 Noch wichtiger erscheinen mir die klaren Worte zum Beweisverwertungsverbot. Es kann nur eine begründungsbedürftige Ausnahme und muss verfassungsrechtlicher Natur sein. Insoweit hebt der BGH das Interesse der Allgemeinheit an einer funktionsfähigen Strafrechtspflege und effektiven Strafverfolgung besonders hervor (4). Schlichte Rechtsanwendungsfehler reichen nicht. Das ist eine deutliche Absage an die amerikanische Rechtsdoktrin von der "Frucht vom verbotenem Baum". Sie verlangt ein zwangsläufiges Verwertungsverbot, wenn die Beweiserhebung verfahrensrechtlich fehlerhaft war. Der gute Grund für die Absage ist die Hoffnung auf eine weitgehende materielle Gerechtigkeit. Die materielle Gerechtigkeit ist ein hohes und im Ergebnis unerreichbares Ziel. Dessen ungeachtet ist es ein wichtiges Ziel, dem sich der BGH nicht durch förmelnde Zufälle verschließen will. Das klingt vielleicht etwas unmodern und vergangen und ist dennoch wichtig und gut. |
11-03-11 Waffenrecht ist eine schwierige Materie (6). Seine zentralen Strafvorschriften ( §§ 51 und 52 WaffG) werden von zwei Anlagen begleitet, deren Aussagen sich nicht immer auf dem ersten Blick erschließen. Im Zusammenhang mit der jüngsten Entscheidung bleibt die Frage, ob
der notwendige "Besitz" zwischen dem Erwerb und dem Führen eine
Klammerwirkung entfaltet
(7).
Aber das ist eine andere Geschichte. |
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sanfte Kritik | |||||
11-03-12 ... am erkennenden Gericht formuliert der BGH so (8): Die rechtsirrigen Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung nötigen daher nicht zur Aufhebung der Verurteilung in diesem Fall. Da der Tenor des angefochtenen Urteils missverständlich formuliert ist, hat der Senat den Schuldspruch entsprechend geändert. |
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Gefangenenbefreiung | |||||
11-03-13 Genau gesehen hat sich das BVerfG nur einer zivilrechtlichen
Entscheidung des BGH angeschlossen
(10).
Der Verweis auf
§ 455 StPO ist jedoch etwas gewagt, weil er Umstände in der Person
des Gefangenen und nicht aus seiner Umgebung anspricht. Seine
übertragene Anwendung beißt sich etwas mit der Regel, dass die Auslegung
ihre Grenzen beim Wortlaut des Gesetzes finden. Aber wenn das BVerfG das
sagt, dann kuscht der Kandidat. |
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Anmerkungen | |||||
(2)
zulässig erhobene Vorratsdaten bleiben verwertbar, 12.01.2011; (3) BGH, Beschluss vom 18.01.2011 – 1 StR 663/10 (4) Siehe auch: Rechtsstaatsgewährung, 06.03.2011
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(6) selbstverständlich, 21.05.2009 (7) Klammerwirkung bei Dauerdelikten, 23.12.2010 (8) BGH, Urteil vom 10.02.2011 - 4 StR 566/10, Rn 5 |
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Cyberfahnder | |||||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |