|  Organisierte Kriminalität |  | 
    
      |        | Organisierte Kriminalität | 
    
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		Richtlinien für das Straf- und 
		Bußgeldverfahren - RiStBVAnlage E
 Gemeinsame Richtlinien der Justizminister/ -senatoren und der Innenminister/-senatoren
		der Länder über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaften und Polizei bei der
		Verfolgung der Organisierten Kriminalität
  (1) 
		 Anlage: Generelle Indikatoren zur Erkennung OK-relevanter Sachverhalte 
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      |        | 1. Grundsätzliches | 
    
      |  |  1.1 Die Verfolgung der
  Organisierten Kriminalität ist ein wichtiges
		Anliegen der Allgemeinheit. Es ist eine zentrale Aufgabe der
		Strafverfolgungsbehörden, dieser Erscheinungsform der  Kriminalität
		wirksam und mit Nachdruck zu begegnen. 1.2 Aufklärungserfolge können nur erreicht werden, wenn
		Staatsanwaltschaft und Polizei im einzelnen Verfahren und
		verfahrensübergreifend besonders eng und vertrauensvoll
		zusammenarbeiten; dies setzt eine möglichst frühzeitige
		gegenseitige Unterrichtung voraus. Gleiches gilt für die
		Zusammenarbeit mit dem Zoll- und dem Steuerfahndungsdienst.
 |  1.3 Notwendig ist auch die Zusammenarbeit mit anderen Stellen,
		insbesondere den Justizvollzugsanstalten, den Finanz- und
		Zollbehörden, den Ordnungs- und Sonderordnungsbehörden sowie den
		Dienststellen der Arbeitsverwaltung.
 
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      |        | 2. Begriff, Erscheinungsformen und Indikatoren der Organisierten Kriminalität | 
    
      |  |  2.1 Organisierte Kriminalität ist die vom Gewinn- oder Machtstreben bestimmte
		planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von
		erheblicher Bedeutung sind, wenn mehr als zwei Beteiligte auf längere oder
		unbestimmte Dauer arbeitsteilig
 
			
				| a. | unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen, 
 |  
			| b. | unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel oder 
 |  
			| c. | unter Einflussnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft zusammenwirken. |  Der Begriff umfasst nicht Straftaten des Terrorismus.
 |  2.2 Die Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität sind vielgestaltig.
		Neben strukturierten, hierarchisch aufgebauten Organisationsformen
		(häufig zusätzlich abgestützt durch ethnische Solidarität, Sprache, Sitten,
		sozialen und familiären Hintergrund) finden sich - auf der Basis eines Systems
		persönlicher und geschäftlicher kriminell nutzbarer Verbindungen -
		Straftäterverflechtungen mit unterschiedlichem Bindungsgrad der Personen untereinander,
		deren konkrete Ausformung durch die jeweiligen kriminellen Interessen bestimmt wird.
 
 
 
		
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      |        | 
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      |  |  2.3 Organisierte Kriminalität wird zur Zeit vorwiegend in den 
		folgenden Kriminalitätsbereichen festgestellt:
  Rauschgifthandel und -schmuggel
  Waffenhandel und -schmuggel
 
		 Kriminalität im Zusammenhang mit dem Nachtleben (vor allem Zuhälterei, 
		Prostitution, Menschenhandel, illegales Glücks- und Falschspiel) 
		 Schutzgelderpressung 
		 unerlaubte Arbeitsvermittlung und Beschäftigung 
		 illegale Einschleusung von Ausländern 
		 Warenzeichenfälschung (Markenpiraterie) 
		 Goldschmuggel 
		 Kapitalanlagenbetrug 
		 Subventionsbetrug und Eingangsabgabenhinterziehung 
		 Fälschung und Missbrauch unbarer Zahlungsmittel 
 | 
  Herstellung und Verbreitung von Falschgeld
 
		 Verschiebung insbesondere hochwertiger Kraftfahrzeuge und von Lkw-, 
		Container- und Schiffsladungen 
		 Betrug zum Nachteil von Versicherungen 
		 Einbruchdiebstahl in Wohnungen mit zentraler Beuteverwertung. Neben diesen Kriminalitätsbereichen zeichnen sich Ansätze 
		Organisierter Kriminalität auch auf den Gebieten der illegalen 
		Entsorgung von Sonderabfall und des illegalen Technologietransfers ab. 2.4 Indikatoren, die einzeln oder in unterschiedlicher Verknüpfung 
		Anlass geben können, einen Sachverhalt der Organisierten Kriminalität 
		zuzurechnen, sind in der Anlage genannt. Die Aufzählung ist nicht 
		abschließend und nicht auf spezielle Deliktsbereiche abgestellt. In 
		Zweifelsfällen stellen die einander zugeordneten 
		Strafverfolgungsbehörden umgehend Einvernehmen darüber her, ob sie einen 
		Sachverhalt als Organisierte Kriminalität bewerten. | 
    
      |        | 3. Grundlagen der Zusammenarbeit | 
    
      |  |  3.1 Die zügige und wirksame Verfolgung der Organisierten Kriminalität setzt eine
		aufeinander abgestimmte Organisation der Strafverfolgungsbehörden voraus. Ein
		identischer Aufbau ist nicht erforderlich.
 
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      |        | 3.2 Örtliche und überörtliche Stellen der Staatsanwaltschaft | 
    
      |  |  3.2.1 Bei jeder Staatsanwaltschaft wird ein Abteilungsleiter oder Staatsanwalt
		bestellt, der die Aufgabe hat, in ständiger und enger Zusammenarbeit mit den
		zuständigen Kriminalpolizeidienststellen die Entwicklung der Organisierten Kriminalität
		zu beobachten, zu analysieren und Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden zu planen
		und zu koordinieren (Ansprechpartner/OK-Beauftragter).
 3.2.2 Der Abteilung oder dem Sachgebiet des Ansprechpartners/OK-Beauftragten
		soll die Bearbeitung aller Verfahren zugewiesen werden, denen Organisierte Kriminalität
		zugrunde liegt. Soweit besondere Zuständigkeiten bestehen (z. B. für die Rauschgift-
		oder Wirtschaftskriminalität), können diese hiervon ausgenommen werden.
 |  3.2.3 Bei dem Generalstaatsanwalt werden die verfahrensübergreifenden 
		Aufgaben des Ansprechpartners/OK- Beauftragten einem Koordinator 
		übertragen. Der Koordinator sorgt auch dafür, dass über die Führung von Sammelverfahren umgehend entschieden wird.
		Er hat ferner die Aufgabe, den Erfahrungs- und Informationsaustausch auf überörtlicher
		Ebene zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei sowie mit den sonst in den
  Nrn. 1.2 und
		1.3 genannten Behörden vorzubereiten und durchzuführen. Nr. 3.2.2 gilt sinngemäß. 3.2.4 Der Generalstaatsanwalt prüft in geeigneten Fällen, ob bestimmte Verfahren
		einer Staatsanwaltschaft zuzuweisen sind ( §§ 143,  145 GVG). 
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      |        | 3.3 Örtliche und überörtliche Stellen der Kriminalpolizei | 
    
      |  |  3.3.1 Zur Aufdeckung und Verfolgung von Organisierter 
		Kriminalität werden beim Bundeskriminalamt, den Landeskriminalämtern 
		sowie in den Flächenstaaten im örtlichen oder regionalen Bereich an 
		Brennpunkten der Organisierten Kriminalität spezialisierte 
		Dienststellen/Einheiten eingerichtet bzw. ausgebaut, die insbesondere 
		deliktübergreifend und täterorientiert ermitteln. Dienststellen zur 
		Bekämpfung der Organisierten Kriminalität sind beim Landeskriminalamt 
		und den Polizeipräsidien, mit Ausnahme des Präsidiums der 
		Wasserschutzpolizei, eingerichtet.
 Fälle der deliktstreuen Organisierten Kriminalität, insbesondere der 
		Rauschgiftkriminalität, können von besonders eingerichteten 
		Organisationseinheiten der Kriminalpolizei bearbeitet werden. 
		Sonderkommissionen zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität sollen 
		nur in Ausnahmefällen eingerichtet werden. 3.3.2 Den Polizeipräsidien, mit Ausnahme des Präsidiums der 
		Wasserschutzpolizei, und dem Landeskriminalamt obliegen in enger 
		Abstimmung mit der für das jeweilige Verfahren zuständigen 
		Staatsanwaltschaft die kriminalpolizeilichen Ermittlungen einschließlich operativer Maßnahmen.Zu ihren Aufgaben gehören ferner
  das Zusammenführen OK-relevanter Erkenntnisse,
 
		 die Mitwirkung an der Erstellung des Kriminalitätslagebildes 
		"Organisierte Kriminalität" für das Land,    der Informationsaustausch mit der Staatsanwaltschaft,    mit den Organisierte Kriminalität bearbeitenden Dienststellen des Landes,    anlassbezogen mit anderen Polizeidienststellen. 
 | 3.3.3 Das Landeskriminalamt wertet zentral den OK-Bereich betreffende 
		Informationen aus und verknüpft sie mit eigenen und länderübergreifenden 
		Erkenntnissen. Im Rahmen seiner Zuständigkeit führt es die Ermittlungen 
		selbst oder veranlasst ihre Durchführung durch andere Dienststellen. Für 
		den Informationsaustausch gilt Nr. 3.3.2 entsprechend.
 3.3.4 Das Bundeskriminalamt wertet zentral OK-relevante Informationen 
		aus und verknüpft sie mit Erkenntnissen aus eigenen Verfahren und aus 
		dem internationalen Bereich. Es führt im Rahmen seiner originären oder 
		auftragsabhängigen Zuständigkeit die kriminalpolizeilichen Ermittlungen 
		selbst oder weist sie im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen einem 
		Land zu. 3.4 Die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität ist eine Aufgabe 
		nicht nur der in den 
		 Nrn. 3.2 und 3.3 aufgeführten Behörden, 
		Dienststellen und Beamten. Vielmehr sind alle Angehörigen der 
		Strafverfolgungsbehörden gehalten, auf Anzeichen für Organisierte 
		Kriminalität zu achten: 3.4.1 Im Bereich der Staatsanwaltschaft ist sicherzustellen, dass 
		sich die Beamten an die besonderen Sachbearbeiter/Dezernenten wenden 
		und, wenn die Sachbearbeitung konzentriert ist, die Verfahren abgeben 
		können. 3.4.2 Im Bereich der Polizei sind entsprechende Erkenntnisse an die 
		zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität eingerichteten 
		Organisationseinheiten weiterzuleiten.
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      |        | 4. Zusammenarbeit bei der Verfahrensbearbeitung | 
    
      |  |  4.1 Vorrangiges Ziel der Ermittlungen muss es sein, in den Kernbereich 
		der kriminellen Organisation einzudringen und die im Hintergrund 
		agierenden hauptverantwortlichen Straftäter zu erkennen, zu überführen 
		und zur Aburteilung zu bringen.
 4.2 Der Staatsanwalt schaltet sich schon zu Beginn der Ermittlungen 
		in die unmittelbare Fallaufklärung ein. Die Verfahrenstaktik und die 
		einzelnen Ermittlungsschritte sind abzustimmen. Die Sachleitungsbefugnis 
		der Staatsanwaltschaft bleibt unberührt. 4.2.1 Der Grundsatz, dass Ermittlungen straff und beschleunigt zu 
		führen sind, gilt auch in Verfahren wegen Organisierter Kriminalität. 
		Das vorrangige Ermittlungsziel ist aber im Auge zu behalten, auch wenn 
		dies längerdauernde Ermittlungen erfordert. 4.2.2 Im Interesse des vorrangigen Ermittlungszieles sind die Mittel 
		zur Begrenzung des Verfahrensstoffes ( §§ 153 ff. StPO) möglichst frühzeitig zu nutzen. Dies gilt besonders 
		auch im Hinblick auf das Hauptverfahren, das sich auf die wesentlichen 
		Vorwürfe konzentrieren sollte. 
 | 4.2.3 Die Abfolge der Ermittlungshandlungen wird in erster Linie von dem 
		vorrangigen Ermittlungsziel bestimmt. Einzelne Maßnahmen können 
		vorläufig zurückgestellt werden, wenn ihre Vornahme die Erreichung 
		dieses Zieles gefährden würde. Dies gilt nicht, wenn sofortige Maßnahmen 
		wegen der Schwere der Tat oder aus Gründen der Gefahrenabwehr geboten 
		sind.
 4.2.4 Erfordert die Erledigung von Verfahren gegen Randtäter der 
		kriminellen Organisation oder sonstige Nebenbeteiligte noch weitere 
		Ermittlungen, so darf der schnelle Abschluss dieser Verfahren dem 
		vorrangigen Ermittlungsziel nicht übergeordnet werden. Bei der gebotenen Abwägung ist den Ermittlungen gegen die 
		verantwortlichen Haupttäter der Vorzug zu geben; die übrigen Verfahren 
		sind vorübergehend zurückzustellen. 4.3 In Verfahren wegen Organisierter Kriminalität soll möglichst der 
		Staatsanwalt die Anklage vertreten, der die Ermittlungen geleitet hat. 4.4 Für die Zusammenarbeit bei der Inanspruchnahme von Informanten, 
		bei dem Einsatz von V-Personen und Verdeckten Ermittlern sowie beim 
		Zeugenschutz gelten die hierfür gesondert zu erlassenden Richtlinien
		
		 (2). 4.5 Für die Zusammenarbeit im Rahmen von Initiativermittlungen gilt 
		 
		 Nr. 6. 
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      |        | 5. Verfahrensübergreifende Zusammenarbeit | 
    
      |  |  5.1 Die verfahrensübergreifende Zusammenarbeit zwischen 
		Staatsanwaltschaft und Polizei hat zum Ziel, dass beide Behörden einen 
		vertieften und gleichen Erkenntnisstand über die Erscheinungsformen der 
		Organisierten Kriminalität und die spezifischen Probleme einschlägiger 
		Verfahren gewinnen, gemeinsam fortentwickeln und bei den jeweiligen 
		Einzelmaßnahmen zugrunde legen. Die verfahrensübergreifende 
		Zusammenarbeit dient auch der Verständigung über die örtliche und 
		zeitliche Steuerung der Ermittlungskapazitäten von Staatsanwaltschaft 
		und Kriminalpolizei durch Bildung von Schwerpunkten entsprechend dem 
		jeweiligen Lagebild.
 5.2 Die Staatsanwaltschaft und die Kriminalpolizei vereinbaren 
		regelmäßige Dienstbesprechungen, bei denen insbesondere erörtert werden 
		 Lage, voraussichtliche Entwicklung und Maßnahmen zur Bekämpfung der 
		Organisierten Kriminalität, 
		 Erkenntnisse und Erfahrungen aus dem Ablauf von Ermittlungs- und 
		gerichtlichen Verfahren, inbegriffen die Auswirkungen von Fehlern in der 
		Ermittlungstätigkeit, 
		 Erkenntnisse und Erfahrungen aus der Anwendung verdeckter 
		Ermittlungsmethoden und aus dem Zeugenschutz, einschließlich der 
		Sicherung der gebotenen Geheimhaltung, 
 | 
  Erkenntnisse und Erfahrungen aus Maßnahmen zur Gewinnabschöpfung,
 
		 örtliche Praxis der internationalen Rechtshilfe und sonstigen 
		Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden, 
		 allgemeine Fragen der Zusammenarbeit, Öffentlichkeitsarbeit.
 Die Besprechungen sollen einmal jährlich, bei Bedarf auch häufiger, 
		stattfinden. Dem Zollfahndungsdienst und dem Steuerfahndungsdienst soll 
		Gelegenheit zur Teilnahme gegeben werden. Über die Hinzuziehung anderer 
		Behörden entscheiden die beteiligten Stellen. Über das Ergebnis der 
		Besprechungen ist den jeweils vorgesetzten Behörden zu berichten.  5.3 Die Besprechungen können auch auf der Ebene des 
		Generalstaatsanwalts vereinbart werden. 5.4 Gemeinsame Informations- und Fortbildungsveranstaltungen sind 
		vorzusehen. 5.5 Die Hospitation von Beamten der Staatsanwaltschaft und der 
		Kriminalpolizei bei der jeweils anderen Behörde ist zu ermöglichen.
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      |        | 6. Initiativermittlungen | 
    
      |  |  6.1 Organisierte Kriminalität wird nur selten von sich aus offenbar; 
		Strafanzeigen in diesem Bereich werden häufig nicht erstattet, u. a. 
		weil die Zeugen Angst haben.
 Die Aufklärung und wirksame Verfolgung der Organisierten Kriminalität 
		setzt daher voraus, dass Staatsanwaltschaft und Polizei von sich aus im 
		Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse Informationen gewinnen, oder 
		bereits erhobene Informationen zusammenführen, um Ansätze zu weiteren 
		Ermittlungen zu erhalten (Initiativermittlungen). 6.2 Ein Anfangsverdacht ist gegeben, wenn es nach den 
		kriminalistischen Erfahrungen als möglich erscheint, dass eine 
		verfolgbare Straftat vorliegt ( § 152 Abs. 2 StPO). Der  Anfangsverdacht bedingt die Strafverfolgungspflicht. Es ist nicht 
		notwendig, dass sich der Verdacht gegen eine bestimmte Person richtet. Bleibt nach Prüfung der vorliegenden Anhaltspunkte unklar, ob ein 
		Anfangsverdacht besteht, und sind Ansätze für weitere Nachforschungen 
		vorhanden, so können die Strafverfolgungsbehörden diesen nachgehen. In 
		solchen Fällen besteht keine gesetzliche Verfolgungspflicht. Ziel ist 
		allein die Klärung, ob ein Anfangsverdacht besteht. Strafprozessuale 
		Zwangs- und Eingriffsbefugnisse stehen den Strafverfolgungsbehörden in 
		diesem Stadium nicht zu.
 
 |  Ob und inwieweit die Strafverfolgungsbehörden sich in diesen Fällen um 
		weitere Aufklärung bemühen, richtet sich nach 
		Verhältnismäßigkeitserwägungen; wegen der besonderen Gefährlichkeit der 
		Organisierten Kriminalität werden sie ihre Aufklärungsmöglichkeiten bei 
		Anhaltspunkten für solche Straftaten in der Regel ausschöpfen.
 6.3 Die Befugnisse der Polizei zu Initiativermittlungen im Rahmen der 
		Gefahrenabwehr richten sich nach dem Polizeigesetz. 6.4 Bei Initiativermittlungen liegen häufig die Elemente der 
		Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr in Gemengelage vor oder gehen im 
		Verlauf eines Verdichtungs- und Erkenntnisprozesses ineinander über. 
		Staatsanwaltschaft und Polizei arbeiten auch in diesem Bereich eng 
		zusammen. Für die Zusammenarbeit gelten die 
		 Nrn. 4. und  5. sinngemäß mit der Maßgabe, dass 
		 das Ziel der Initiativermittlungen die Klärung des Anfangsverdachts/der 
		Gefahrenlage ist 
		 dem Staatsanwalt in Fällen der Gefahrenabwehr eine Leitungsbefugnis 
		nicht zusteht. 6.5 Die Zusammenarbeit obliegt auf der Seite der Staatsanwaltschaft 
		der Behörde, die für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens 
		zuständig wäre. In Zweifelsfällen entscheidet die nächsthöhere Behörde.
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      |        | 7. Zusammenarbeit mit den Justizvollzugsanstalten | 
    
      |  |  7.1 Die von der Organisierten Kriminalität ausgehenden Gefahren sind 
		auch bei Vollzugsentscheidungen zu berücksichtigen.
 7.2 Die Justizvollzugsanstalten sind über Verbindungen eines Untersuchungs- oder Strafgefangenen zur Organisierten 
		Kriminalität und Erscheinungsformen und Entwicklung der Organisierten Kriminalität
 zu informieren, soweit es für Vollzugsentscheidungen erheblich sein kann 
		und Belange der Strafverfolgung dem nicht entgegenstehen.
 7.3 Die Information über die Gefangenen muss möglichst bei der 
		Einlieferung erfolgen. Anderenfalls ist sie nachzuholen. Sie obliegt 
		der Staatsanwaltschaft, in Eilfällen der Kriminalpolizei.
 |  7.4 Den Vollzugsbehörden soll Gelegenheit gegeben werden, an den in
  Nrn. 5.3 und 5.4 genannten Veranstaltungen teilzunehmen; bei Bedarf sind 
		sie auch zu den Besprechungen nach  Nr. 5.2 hinzuzuziehen. 7.5 Die Justizvollzugsanstalt unterrichtet die Staatsanwaltschaft, in 
		Eilfällen die Kriminalpolizei, über Erkenntnisse, die für die Verfolgung 
		der Organisierten Kriminalität von Bedeutung sein können.  7.6 Ansprechpartner in der Justizvollzugsanstalt ist der 
		Anstaltsleiter.
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      |        | 8. Zusammenarbeit mit anderen Behörden | 
    
      |  |  |  | 
    
      |  | 8.1 Zoll- und Finanzbehörden | 
    
      |  |  8.1.1 Soweit Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei bei ihren 
		Ermittlungen im Bereich der Organisierten Kriminalität Anhaltspunkte für
  Hinterziehung von Eingangsabgaben oder Verbrauchssteuern, z. B. Gold- 
		oder Alkoholschmuggel
  Straftaten im Sinne des § 37 Abs. 1 des  Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG), 
		z. B.  Subventionsbetrug im Zusammenhang mit Fleisch oder Getreide
  Straftaten nach dem  Außenwirtschaftsgesetz (AWG) z. B. illegaler Technologietransfer, 
		oder Straftaten nach dem  Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) mit Auslandsbezug
  Zuwiderhandlungen gegen Verbote und Beschränkungen des 
		grenzüberschreitenden Warenverkehrs, z. B. Rauschgift- oder 
		Waffenschmuggel, Warenzeichenfälschungen
 feststellen, ist der Zollfahndungsdienst zu unterrichten (vgl. 		
		 		 §§ 
		403,  116 AO,  42 
		AWG  (3) ). Dies kann entweder über das Zollkriminalinstitut - Zentrales 
		Zollfahndungsamt - oder das örtliche Zollfahndungsamt erfolgen. 
 | Gewinnt der Zollfahndungsdienst im Rahmen seiner Ermittlungen 
		Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen Organisierter Kriminalität 
		hindeuten und für dessen Aufklärung die Polizei/Staatsanwaltschaft 
		zuständig ist, so unterrichtet er die zuständigen 
		Strafverfolgungsbehörden. Handelt es sich bei den Ermittlungen des 
		Zollfahndungsdienstes um Ermittlungen wegen einer Zoll- oder 
		Verbrauchssteuerstraftat, so ist das Steuergeheimnis zu beachten. Es ist 
		dann im Einzelfall zu prüfen, ob das Steuergeheimnis durchbrochen werden 
		kann.
 8.1.2 Soweit Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei bei ihren 
		Ermittlungen im Bereich der Organisierten Kriminalität Anhaltspunkte für 
		Steuerstraftaten feststellen, ist der Steuerfahndungsdienst zu 
		unterrichten (vgl.
		
		 §§ 
		403,  116 AO) und - soweit dies sachdienlich ist - an den Ermittlungen zu 
		beteiligen. Gewinnt der Steuerfahndungsdienst im Rahmen seiner 
		steuerstrafrechtlichen Ermittlungen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen 
		von Organisierter Kriminalität hindeuten und für dessen Aufklärung die 
		Polizei/Staatsanwaltschaft zuständig ist, so unterrichtet er die 
		zuständigen Strafverfolgungsbehörden, wenn das Steuergeheimnis dem nicht 
		entgegensteht. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
 
 | 
    
      |        | 8.2 Andere Behörden | 
    
      |  |  Die Organisierte Kriminalität kann mit strafrechtlichen Mitteln 
		allein nicht mit Erfolg bekämpft werden. Die von ihr ausgehenden 
		Gefahren sind auch bei den Entscheidungen der Ordnungsbehörden und 
		sonstiger Verwaltungsbehörden (
  vgl. Nr. 1.3) zu berücksichtigen. Die Verwaltungsbehörden können ferner zur Aufklärung der Organisierten 
		Kriminalität beitragen, indem sie relevante Erkenntnisse z. B. über 
		unerlaubte Arbeitsvermittlung, illegale Beschäftigung und illegale 
		Einschleusung von Ausländern den Strafverfolgungsbehörden mitteilen.
 
 |  | 
    
      |        | 8.3 Verfahrensübergreifende Zusammenarbeit | 
    
      |  |  Für die verfahrensübergreifende Zusammenarbeit kann sich die 
		Einrichtung von Gesprächskreisen auf örtlicher und überörtlicher Ebene 
		durch die Ansprechpartner/OK-Beauftragten und Koordinatoren (
  Nr. 3.2) 
		empfehlen. 
 |  | 
    
      |        | 9. Schutz der Ermittlungen | 
    
      |  |  Dem Schutz der Ermittlungen kommt in Verfahren wegen Organisierter 
		Kriminalität besonders hohe Bedeutung zu. Ihm muss durch 
		Ermittlungsbehörden und Justizvollzugsanstalten Rechnung getragen 
		werden. Um das vorrangige Ermittlungsziel (
  vgl. Nr. 4.1) nicht zu gefährden, ist sicherzustellen, dass  ausschließlich unmittelbar an den Ermittlungen Beteiligte Kenntnis von 
		Maßnahmen der verdeckten Informationsgewinnung erlangen und
  in den mit der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität befassten 
		Dienststellen/Organisationseinheiten alle Voraussetzungen für den Schutz 
		der Ermittlungen gegeben sind.
 Die Rechte der Verteidigung bleiben unberührt.
		
 
 |  
 
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      |        | Anlage: Generelle Indikatoren zur Erkennung OK-relevanter Sachverhalte | 
    
      |  |  | 
    
      |  | Vorbereitung und Planung der Tat | 
    
      |  | 
  präzise Planung
  Anpassung an Markterfordernissen durch Ausnützen von Marktlücken, 
		Erkundungen von Bedürfnissen u. ä.
  Arbeit auf Bestellung
  hohe Investitionen, z. B. durch Vorfinanzierung aus nicht erkennbaren 
		Quellen
  Verschaffung und Nutzung legaler Einflusssphären
  Vorhalten von Ruheräumen im Ausland 
 | 
    
      |        | Ausführung der Tat | 
    
      |  | 
  präzise und qualifizierte Tatdurchführung
 	 Verwendung verhältnismäßig teurer und schwierig einzusetzender 
		wissenschaftlicher Mittel und Erkenntnisse  Tätigwerden von Spezialisten (auch aus dem Ausland)
  arbeitsteiliges Zusammenwirken
  Einsatz von polizeilich „unbelasteten“ Personen
  Konstruktion schwer durchschaubarer Firmengeflechte 
 | 
    
      |        | Finanzgebaren | 
    
      |  | 
  Einsatz von Geldmitteln ungeklärter Herkunft im Zusammenhang mit 
		Investitionen
  Inkaufnahme von Verlusten bei Gewerbebetrieben
  Diskrepanz zwischen dem Einsatz finanzieller Mittel und dem zu 
		erwartenden Gewinn
  Auffälligkeiten bei Geldanlagen, z. B. beim Kauf von Immobilien oder 
		sonstigen Sachwerten, die in keinem Verhältnis zum Einkommen stehen 
 | 
    
      |        | Verwertung der Beute | 
    
      |  | 
  Rückfluss in den legalen Wirtschaftskreis
  Veräußerung im Rahmen eigener (legaler) Wirtschaftstätigkeiten
  Maßnahmen der Geldwäsche 
 | 
    
      |        | Konspiratives Täterverhalten | 
    
      |  | 
  Gegenobservation
  Abschottung
  Decknamen
  Codierung in Sprache und Schrift
  Verwendung modernster technischer Mittel zur Umgehung polizeilicher 
		Überwachungsmaßnahmen 
 | 
    
      |        | Täterverbindungen/Tatzusammenhänge | 
    
      |  | 
  überregional
  national
  international 
 | 
    
      |        | Gruppenstruktur | 
    
      |  | 
  hierarchischer Aufbau
  ein nicht ohne weiteres erklärbares Abhängigkeits- oder 
		Autoritätsverhältnis zwischen mehreren Tatverdächtigen
  internes Sanktionssystem 
 | 
    
      |        | Hilfe für Gruppenmitglieder | 
    
      |  | 
  Fluchtunterstützung
  Beauftragung bestimmter Anwälte und deren Honorierung durch Dritte
  Aufwendung größerer Barmittel im Rahmen der Verteidigung
  hohe Kautionsangebote
  Bedrohung und Einschüchterung von Verfahrensbeteiligten
  Unauffindbarkeit von zuvor verfügbaren Zeugen
  ängstliches Schweigen von Betroffenen
  überraschendes Benennen von Entlastungszeugen
  Betreuung in der Untersuchungshaft/Strafhaft
  Versorgung von Angehörigen
  Wiederaufnahme nach der Haftentlassung 
 | 
    
      |        | Korrumpierung | 
    
      |  | 
  Einbeziehung in das soziale Umfeld der Täter
  Herbeiführung von Abhängigkeiten (z. B. durch Sex, verbotenes 
		Glücksspiel, Zins- und Kreditwucher)
  Zahlung von Bestechungsgeldern, Überlassung von Ferienwohnungen, 
		Luxusfahrzeugen usw. 
 | 
    
      |        | Monopolisierungsbestrebungen | 
    
      |  | 
  „Übernahme“ von Geschäftsbetrieben und Teilhaberschaften
  Führung von Geschäftsbetrieben durch Strohleute
  Kontrolle bestimmter Geschäftszweige
  „Schutzgewährung“ gegen Entgelt 
 | 
    
      |        | Öffentlichkeitsarbeit | 
    
      |  | 
  gesteuerte oder tendenziöse Veröffentlichungen, die von einem bestimmten 
		Tatverdacht ablenken
  systematischer Versuch der Ausnutzung gesellschaftlicher Einrichtungen 
		(z. B. durch auffälliges Mäzenatentum) 
 | 
    
      |        | Anmerkungen | 
    
      |  |  
  (1)
		Der vollständige Text der RiStBV und ihrer Anlagen ist verfügbar bei dem  Brandenburgischen Vorschriftensystem - BRAVORS,  RiStBV Der Text verfügt leider über keine internen "Anker" (Textmarken), so 
		dass er sich nicht zum Zitieren eignet. Die Anlage E wurde unverändert 
		übernommen, unnötige Leerzeichen entfernt und dem Layout des 
		Cyberfahnders angepasst.
 
		 (2)  RiStBV, 
		Anlage D,  geheime 
		Ermittlungen  (3) 
		Die Zuständigkeiten und die Organisation der Zollfahndung wurde geändert 
		durch das  Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter 
		(Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG); siehe auch
  zoll.de, Zollfahndungsämter,  Finanz- oder Polizeibehörde? 
 |  | 
    
      |        | Cyberfahnder | 
    
      |  | © Dieter
        Kochheim, 
		11.03.2018 |