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Rechte am geistigen Eigentum | |||||||||||||||||
Rechte am geistigen Eigentum | |||||||||||||||||
Schutz des geistigen Eigentums Gegenstand des Gesetzes Kritik gewerbliches Ausmaß Auskunftsanspruch gegen Provider gerichtliche Anordnung Aufwände, Kosten und Abmahnung Gegenstandswert widersprüchliche und unklare Regeln teure Anordnung Landgericht als erste Instanz Strafverfahren Kritik: Zuständigkeitsregeln Abfrage von Bestandsdaten § 14 TMG Stand der juristischen Diskussion |
Der Grund ist, dass dem Fragenden die Verkehrsdaten bereits bekannt sind ( nummerische IP-Adresse und UTC) und der zur Auskunft Verpflichtete nur einen Abgleich zwischen seinen Bestands- und Verkehrsdaten unternehmen muss. Das ist ein interner Vorgang, um den Kunden zu identifizieren, dem zu dem bereits bekannten Zeitpunkt die schon bekannte IP-Adresse zugewiesen war. Das Ergebnis der Prüfung ist die Benennung des Kunden und somit die Mitteilung einfacher Bestandsdaten. Eine entsprechende Regelung fehlt im Telekommunikationsgesetz - TKG, weshalb ich auch erst jetzt auf die TMG-Vorschrift ( Dank der Bundesregierung) aufmerksam wurde. Das schadet aber nichts, weil § 14 Abs. 2 TMG eine Auslegungsregel ist, die auch für ähnliche Gesetze und somit auch für das TKG. Damit sind viele offene Fragen gelöst (
Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenhaltung). |
Trotz der Deckelung der anwaltlichen Abmahnungsgebühren sind ganz erhebliche Kosten zu erwarten, die zunächst der Inhaber gewerblicher Schutzrechte tragen muss, wenn er sie verteidigen will. Das liegt vor Allem daran, dass ein Richtervorbehalt eingeführt wurde, der zudem systemwidrig den Landgerichten zugeordnet ist. Der europarechtliche Rechtsbegriff gewerbliches Ausmaß wird neu eingeführt und verspricht erhebliche Interpretationsschwierigkeiten. |
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Schutz des geistigen Eigentums | |||||||||||||||||
Es handelt sich um ein Artikelgesetz, das verschiedene Gesetze über den gewerblichen Rechtsschutz an die Vorgaben des Europäischen Parlaments und des Rates umsetzt. Betroffen sind das |
Das neue Regelwerk führt einen privaten Auskunftsanspruch der gewerblichen Schutzrechteeinhaber ein, was den absolut unbefriedigenden Zustand beendet, dass die Staatsanwaltschaften einer Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit dem Internet vorgeschaltet und Missbräuchen zum Zweck von Massenabmahnungen ausgesetzt waren.
(1) Regierungsentwurf vom 20.04.2007, BT-Drs 16/5048
(2)
Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 09.04.2008, BT-Drs
16/8783 |
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Das Artikelgesetz ist hervorragend, weil es die
Strafverfolgungsbehörden vor den Missbräuchen - vor Allem im
Zusammenhang mit Massenabmahnungen wegen kleinlicher Verstöße -
entlastet, und verheerend, weil es wegen des Richtervorbehalts und der
Kompetenzzuweisung zum Landgericht eine Kostenexplosion verursacht und
dadurch die Rechteinhaber unkalkulierbaren Risiken und die noch nicht
gewerblich, aber schon geschäftlich handelnden Privatleuten einer
nachhaltigen Kostendrohung aussetzt, die zu ihren betrieblichen Gewinnen
in keinem Verhältnis stehen. |
Freuen darf sich der Stand der Rechtsanwälte, weil ihre
Gebührenforderungen im Zusammenhang mit den Abmahnungen zwar begrenzt,
wegen des vorgeschalteten Verfahrens der gerichtlichen Anordnung aber
offene Obergrenzen hat. Unter dieser Betrachtung ist das Gesetz sehr
schlecht gelungen. |
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Gewerbliches Ausmaß | |||||||||||||||||
Dazu wird eine Bagatellschwelle mit dem neuen Begriff des gewerblichen Ausmaßes eingeführt, die auch für die anderen Gesetzesänderungen gilt und aus der einschlägigen EU-Richtlinie abgeleitet wird (1, S. 38). Es bedeutet, dass die Handlung zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen wird. Handlungen, die von Endverbrauchern in gutem Glauben vorgenommen werden, sollen nach diesem Erwägungsgrund in der Regel nicht erfasst sein (ebenda). Dieser Begriff konkurriert mit dem des "geschäftlichen Verkehrs", der jedoch beim abschließenden Gesetzgebungsbeschluss durch das "gewerbliche Ausmaß" ersetzt wurde. Eine genaue Definition ist nicht formuliert worden. Bleiben wir beim Wortlaut des Regierungsentwurfs und der vom Rechtsausschuss wegen § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG eingefügten Erklärung: Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben (2, S. 35).
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(3)
LG
Frankfurt a.M., Beschluss vom 08.10.2007 - Az. 2/03 O 192/07,
medien-internet-und-recht.de |
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Auskunftsanspruch gegen Provider | |||||||||||||||||
Im Regierungsentwurf (1, S. 49) heißt es dazu: Durch die Regelung in Absatz 2 wird insbesondere ein Auskunftsanspruch gegenüber Internet-Providern geschaffen. Damit soll dem Rechtsinhaber eine Ermittlung des Rechtsverletzers ermöglicht werden. Wenn der Zugangsprovider dazu jedoch auf Verkehrsdaten zurückgreifen
muss (
§ 3 Nr. 30 TKG), dann ist er erst zur Auskunft verpflichtet, wenn
die zuständige Zivilkammer des Landgerichts am Sitz des
Auskunftsverpflichteten die Auskunft angeordnet hat. Die Kosten dafür
trägt der Verletzte. § 101 Abs. 9 UrhG lautet künftig (gekürzt): |
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Aufwände, Kosten und Abmahnung | |||||||||||||||||
Dessen Vergütung, die der Verletzte zunächst zahlen muss, richtet sich nach der Höhe des Gegenstandswerts ( § 2 Abs. 1 Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - RVG). Wegen der Kosten des gerichtlichen Verfahrens und der anwaltlichen Kosten trifft das Artikelgesetz widersprüchliche Regelungen. In das Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Kostenordnung - wird ein neuer § 128c eingeführt. Danach betragen die Kosten für eine gerichtliche Entscheidung nach § 101 Abs. 9 UrhG 200 Euro. Nach der Gebührentabelle der Kostenordnung entspricht das einem Gegenstandswert von rund 95.000 Euro (Streitwert). Wenn man diesen Gegenstandswert auf die anwaltliche Vergütung überträgt, dann würde sich dessen Gebühr auf 1.277 Euro belaufen ( Gebührentabelle zum RVG).
Die
bisherige Praxis geht bei normalen urheberrechtlichen Abmahnungen von
Gegenstandswerten zwischen 3.000 und 10.000 Euro aus (4). Das führt zu
Rechtsanwaltsgebühren zwischen 189 und 486 Euro. |
In Abs. 2 heißt es nach Maßgabe der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses weiter: (2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro. Nach den Grundsätzen über die Kostenpflicht ( § 91 ZPO) muss der Verletzer die Kosten - auch zur Rechtsverfolgung - tragen (so auch 1, S. 39).
(4)
Strömer, Abmahnungen und Schadenersatzforderungen bei
Urheberrechtsverletzungen,
rettet-das-internet.de 21.09.2007 |
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Außerdem wird zu entscheiden sein, ob die Einholung der gerichtlichen Anordnung und die Abmahnung ein einheitlicher Dienst des Rechtsanwalts oder zwei unterschiedliche. Dann nämlich wären die Kosten aus dem Auskunftsverfahren solche der Rechtsverfolgung und auf den Abgemahnten kämen grob gerechnet folgende Kosten zu (ohne Portoauslagen usw.):
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Die Verletzten ihrerseits werden sich jedoch verstärkt darüber Gedanken machen müssen, ob sich die Risiken der Rechtsverfolgung lohnen. Sie müssen nämlich die Kosten für das gerichtliche Auskunftsverfahren, für ihren und den gegnerischen Rechtsanwalt sowie des Zugangsproviders für die Auskunft vorschießen. Darüber hinaus können sie nicht in jedem Fall sicher sein, ob sie sich mit ihren Ansprüchen durchsetzen und ob der Verletzte dann auch zahlungsfähig ist.
Warum der Gesetzgeber unbedingt und systemwidrig eine erstinstanzliche
Zuständigkeit beim Landgericht eingeführt hat, verschließt sich jeder Erkenntnis. |
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Strafverfahren | |||||||||||||||||
Bedeutsam für die Strafverfolgungspraxis ist jedoch die Tatsache, dass der private Auskunftsanspruch gegen Zugangsprovider überhaupt eingeführt wurde. Die Staatsanwaltschaft kann sich künftig darauf beschränken, wirklich gravierende Urheberrechtsverstöße zu verfolgen und kann sich bei Massenanzeigen und Bagatellfällen auch wegen der kostenpflichtigen Provideranfragen zurück halten. In der bisherigen Praxis war sie aufgrund einer bundesweiten Übereinkunft der Generalstaatsanwälte gehalten, zunächst die Bestandsdaten zu erfragen, bevor sie die Anzeigeerstatter in den geeigneten Fällen auf den Privatklageweg verweisen konnte. Die Kosten für die nach § 113 TKG auskunftspflichtigen Zugangsprovider trug die Allgemeinheit. Das war - trotz mancher Auswüchse - solange hinzunehmen, wie die Verletzten zur Verfolgung ihrer Ansprüche zwingend auf den Erfolg einer Strafanzeige angewiesen waren. Dafür ist ab dem 01.05.2008 keine Notwendigkeit mehr. Das ist gut so! |
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Die gerichtliche Entscheidung hätte sich auf Zweifelsfälle beschränken sollen. Wenn marktführende Softwarehersteller, Marken- und sonstige Inhaber von Schutzrechten Verstöße im erheblichen Umfang gegenüber Zugangsprovider behaupten: Worüber sollten sich der Provider und der Schutzrechtinhaber noch streiten oder Zweifel haben? Mit fortschreitender Zeit und Rechtsprechung werden auch die verbleibenden Zweifelsfragen gelöst sein. Mit dem generellen Richtervorbehalt wird, man möchte meinen: ohne
Sinn und Verstand, hochqualifiziertes und nicht gerade kostengünstiges
Personal für Entscheidungen gebunden, die man gemeinhin als "Fußwärmer"
bezeichnet. Sie sind einfach und schnell zu erledigen und zählen gut im
Rahmen der Statistik. Die blanke Masse der Verfahren kann die Justiz
jedoch nachhaltig beeinträchtigen. |
Der Einzige, der profitieren könnte, ist der Stand der Rechtsanwälte. Doch diese Folge kann sich schnell in ihr Gegenteil verkehren, wenn die Risiken der Rechtsverfolgung so groß werden, dass die Rechteinhaber darauf verzichten. Wirklich erhebliche Fälle werden weiterhin von der Strafverfolgung abgedeckt.
Das übliche
Eingangsgericht für die Verfahren nach dem FGG ist das Amtsgericht.
FGG-Verfahren betreffen unter anderem menschlich nachhaltige
Unterbringungs- und Betreuungssachen, rechtlich und tatsächlich
schwierige Entscheidungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder wegen
der Hofnachfolge oder dem Altenteil wirtschaftlich brisante Verfahren
nach den Höfeordnungen. Alles das kann die dagegen banale Entscheidung
über einen Auskunftsanspruch im Hinblick auf Verkehrsdaten nicht für
sich in Anspruch nehmen. |
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Abfrage von Bestandsdaten | |||||||||||||||||
Streitig war und durch die Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenhaltung ( Onlinedurchsuchung) wieder aktuell ist die Frage, ob es sich bei dynamischen IP-Adressen um eine Bestandsdatenabfrage nach § 113 TKG oder um eine Verkehrsdatenabfrage nach § 100g StPO handelt.
Der
Bundesrat hat gefordert, dass in das Artikelgesetz in alle betroffenen
gewerblichen Schutzgesetze eine Öffnungsklausel eingeführt wird (1, S.
55): Für
die Erteilung der Auskunft ist die Weitergabe
von Bestandsdaten (§ 3 Nr. 3 des Telekommunikationsgesetzes)
zulässig, auch wenn zur Ermittlung
der Bestandsdaten intern Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30
des Telekommunikationsgesetzes) verarbeitet werden
müssen. |
Dem entgegnet die Bundesregierung unter Hinweis auf geltendes Recht, das irgendwie nicht wahrgenommen wurde. Der seit Frühjahr 2007 geltende § 14 Abs. 2 TMG erweitert die Definition der Bestandsdaten wegen ihrer Abhängigkeit von Verkehrsdaten und klärt alle Zweifel: (2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist. Wegen der vorausgegangenen Diskussion in der Rechtsprechung und
Literatur sind die Ausführungen des Bundesrates höchst lesenswert (1, S.
56): |
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Cyberfahnder | |||||||||||||||||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |