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IT-Straftaten 6 | |||||||||||||
Nebenstrafrecht | |||||||||||||
IT-Strafrecht im engeren Sinne IT-Strafrecht im weiteren Sinne Nebenstrafrecht |
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Dieser Bereich des IT-Strafrechts ist gekennzeichnet davon, dass er
Normen umfasst, die einen allgemeinen Regelungscharakter und
gleichzeitig entweder eine gewisse Nähe (Affinität) zur IuK-Technik
haben, wie das Urheberrecht, oder mit dem Anpreisen, Feilbieten und
Veröffentlichen zu tun haben, die mit der Internettechnik erheblich
erleichtert werden. |
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Nebenstrafrecht | |||||||||||||
Das Nebenstrafrecht ist fast unüberschaubar und entzieht sich damit
einem Überblick in Bezug auf solche Straftaten, die auch mit den
Möglichkeiten der IuK-Technik begangen oder gefördert werden können. |
Wir müssen uns deshalb auf Beispiele beschränken, die von einem
breiten Interesse sind. |
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Urheberrecht | |||||||||||||
Das
Urheberstrafrecht besteht gegenwärtig aus fünf Paragraphen, aber das kann sich schnell ändern. |
04.09.2008: Darüber hinaus ist auf
§
108b Abs. 2 UrhG hinzuweisen, der die Herstellung und den Verkehr
mit Programmen und anderen Vorrichtungen mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr bedroht, die dazu bestimmt sind, Kopierschutzeinrichtungen zu
umgehen oder zu brechen (
§ 95a UrhG; siehe
vorverlagertes Hackerstrafrecht). |
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Cracking | |||||||||||||
Ein Handwerker, der DIN-Normen missachtet, macht sich schadenersatzpflichtig und kann womöglich sogar bestraft werden, wenn er böse Folgen auslöst. Die Rechtspraxis schützt grundsätzlich Standards aus dem Handwerk, der Industrie und in Bezug auf Dienstleistungen, wenn nicht im Einzelfall besondere Gründe dagegen sprechen. Im Anwendungsbereich der VOB (1b) z.B. schuldet der Handwerker deshalb immer die Leistung entsprechend den Regeln der Kunst, also gemäß den DIN-Standards. Nicht so die Verwertungsindustrie. Die Un-CD-Hersteller
(2),
die die internationalen Standards (
Red Book,
DVD-Formate) bewusst missachten oder ihre Kunden dadurch schädigen,
dass sie die Sicherheit derer PCs vorsätzlich penetrieren
(3),
werden von der Rechtsordnung im Zusammenhang mit
§
108b UrhG bevorzugt und unterstützt. |
Den Herstellern und Anbietern von Cracking-Programmen widmet sich § 108b Abs. 2 UrhG; ihre Verbreitung ist strafbar. Die Praxisprobleme im Einzelfall sind unüberschaubar. Wenn z.B. ein Anbieter seine Musikdateien per Download verbreitet, muss er m.E. den Einsatz eines Backupprogramms oder die schlichte Kopie davon zulassen, mit denen der Kunde seine bezahlten Dateien davor schützt, bei einem Hardwarefehler endgültig vernichtet zu werden. Backups werden von der Rechtsordnung in vielen Fällen verlangt, wenn man sich nicht der Schadenshaftung für andere oder des Haftungsausschlusses im eigenen Interesse aussetzen will. Die Liste der Beispiele ließe sich beliebig fortsetzen. |
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IT-spezifische Regeln | |||||||||||||
Bildschirmanzeige: Die flüchtige Anzeige geschützter Inhalte auf dem Bildschirm ist keine verbotene Vervielfältigung, sondern uneingeschränkt zulässig (vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, § 44a UrhG), soweit die Nutzung im übrigen rechtmäßig ist. Dasselbe Privileg begünstigt Pufferspeicher und Caches im Zusammenhang mit Zugangsprovidern. |
Ausnahme: Der Anwender missbraucht die Funktionalität des Zwischenspeichers, um über die legale Nutzung hinaus Dateien auch in der Zukunft nutzen zu können. Diese Fragestellung taucht nicht nur im Zusammenhang mit Urheberrechten, sondern besonders auch wegen kinderpornographischer Abbildungen auf, die nicht "ordentlich gespeichert", sondern systematisch in wieder aktivierbaren Zwischenspeichern gehalten werden. |
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Benchmarking: Die Beobachtung und Vermessung eines legal eingesetzten Programms ist zulässig ( § 69d Abs. 3 UrhG) und darf auch nicht vertraglich ausgeschlossen werden ( § 69g Abs. 2 UrhG). Dekompilierung: Ebenso darf das Recht auf Dekompilierung ( § 69e UrhG), also die Rückübersetzung von Maschinensprache zu einem Menschen verständlichen Programmcode, vertraglich nicht ausgeschlossen werden ( § 69g Abs. 2 UrhG). Die Dekompilierung ist aber nur in engen Grenzen zulässig. |
Privatkopie: Die Herstellung einzelner Kopien für den eigenen Gebrauch oder für enge Angehörige und Freunde wird von § 53 UrhG erlaubt. Das gilt aber nur für Bilder und Musikstücke, nicht jedoch für Computerprogramme. Für diese gilt: Eine Lizenz, eine Nutzung. Behörden und Gerichte: Für ihre Entscheidungen im Einzelfall und im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben dürfen Behörden und Gerichte urheberrechtlich geschützte Werke uneingeschränkt nutzen ( § 45 UrhG). |
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Wer die Gelegenheit hat, Marco Gehrcke ( cybercrime.de) zu erleben, sollte sich das nicht entgehen lassen. Sein Resümee aus dem Februar 2007 ( Richterakademie Trier): Computerprogramme sind umfassend geschützt mit Vervielfältigungs- und Verbreitungsverboten. Für sie gelten keine Ausnahmen im Hinblick auf die privilegierte Privatkopie.
Wegen der Musikstücke und ihrer Verbreitung in Tauschbörsen gilt
zunächst, dass das Angebot immer strafbar ist. Der private
Download wird jedoch von
§ 53
UrhG privilegiert, so dass er nur dann strafbar ist, wenn die Quelle
offensichtlich illegal hergestellt wurde. Das kann man ganz sicher nur
vorraussetzen bei Musikstücken und Filmen, die vor ihrem offiziellen
Start angeboten werden. |
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Grabbing | |||||||||||||
Die Beispiele zeigen, dass Domainnamen einen wirtschaftlichen Wert haben (5). Das "Abgreifen" interessanter Namen ist eine legale Angelegenheit, die auf der Hoffnung aufbaut, mit dem neuen Wirtschaftsgut Profit zu machen. Nicht aber, wenn es um Firmennamen und Marken geht, was heute als (4) Cybersquatting bezeichnet wird. Das OLG München hat in seiner Entscheidung über die Zulassung einer Hauptverhandlung (Strafverfahren) festgestellt, dass bereits das vorsätzliche Registrieren eines markenbehafteten Domainnamens bei der DeNIC zumindest den Versuch der Benutzung eines fremden (Marken-) Kennzeichens im Sinne von § 143 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG darstellt. |
Nicht nur das: Die Aufforderung, über das Geschäft zu verhandeln, ist
bereits eine versuchte Erpressung (
§ 253 StGB). |
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Kaufangebote | Einfuhrverbote und -folgen | ||||||||||||
Der Handel mit Betäubungsmitteln ist strafbar ( § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG pp.). Dazu gehört bereits das Anbieten (Feilbieten) zur Abgabe oder zum Verkauf. Ein Grundstoff ist ein Drogenausgangsstoff, der zur Herstellung von Betäubungsmitteln dient ( § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln mißbraucht werden können - GÜG). Auch der Handel mit Grundstoffen ist strafbar (neue Fassung § 19 Abs. 1 Nr.1 GÜG) und dazu gehört auch schon das Anbieten zum Kauf, z.B. im Internet.
Das
Arzneimittelgesetz - AMG - enthält eine lange Liste strafbarer
Handlungen (
§§ 95,
96
AMG). Auch die in einschlägigen Kreisen sehr begehrten
Poppers
(6)
sind gefährliche Präparate und dürfen in Deutschland nicht
verschreibungsfrei angeboten werden. Einschlägig sind
§ 95
Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 AMG, wobei die Ausführungsbestimmungen in
aller Regel auf EU-Recht beruhen und in den meisten EU-Staaten zur
Anwendung kommen. Entsprechende Web-Shops können deshalb meistens auch
im europäischen Ausland verfolgt werden. |
Wegen der vom Aussterben bedrohten Tiere bestehen umfassende Einfuhr- und Besitzverbote, die sowohl die lebenden Tiere selber wie auch die Veredelungsprodukte aus ihnen umfassen (Elfenbein, Pelze). Die einschlägigen Vorschriften sind dermaßen verteilt, dass sie den Rahmen dieser Darstellung sprengen. Was man mit Tieren alles nicht machen darf ergibt sich aus § 18 Tierschutzgesetz.
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Schlaglichter | |||||||||||||
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Anmerkungen | |||||||||||||
(1b) Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - VOB: Die VOB ist ein Regelwerk zur Auslegung von öffentlichen Bauaufträgen. Ihr Geltungsrang liegt unterhalb der eines Gesetzes und ist vergleichbar mit Verwaltungsvorschriften. Sie kommt zum Zuge, wenn ihre Geltung im Vertrag vereinbart ist und dessen Einzelbestimmungen unvollständig sind. Teil A regelt das Vergabeverfahren, Teil B die Vertragspflichten der Partner und Teil C die Anforderungen an die handwerkliche Kunst. Alle einschlägigen DIN-Normen sind im Teil C enthalten.
(2)
Aus der breiten Berichterstattung bei
und
: |
(4) Domaingrabbing differenziert nach dem Grabbing, wobei es um die massenhafte Registrierung und Blockierung von Allgemeinbegriffen in den DNS-Namensräumen geht, und das Cybersquatting, womit das unberechtigte "Abgreifen" von Marken- und Firmennamen gemeint sei. Das ursprüngliche Grabbing hat darin nicht unterschieden. (5) Siehe wegen des Domainhandels und vieler namensrechtlicher Probleme domain-recht.de.
(6)
Liebes
,
der Name "Poppers" mag zwar von dem Geräusch abgeleitet worden sein, mit
dem die Glasampulle mit dem Gift geöffnet wird. Die "einschlägigen
Kreise" denken dabei an 'was anderes. |
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Cyberfahnder | |||||||||||||
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© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |