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IT-Straftaten 6
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift Nebenstrafrecht

 
Zusammenfassung 

IT-Strafrecht

   IT-Strafrecht im engeren Sinne 
Computersabotage
persönlicher Lebens- und Geheimbereich
strafbare Vorbereitungshandlungen
Schutz des Rechtsverkehrs

   IT-Strafrecht im weiteren Sinne

Nebenstrafrecht

Inhaltsdelikte
Anlagenschutz
 


Nebenstrafrecht
Urheberrecht
  Cracking
    IT-spezifische Regeln
      Sicherungskopie, Backup
      Bildschirmanzeige
      temporäre Dateien
      Benchmarking
      Dekompilierung
      Privatkopie
      Behörden und Gerichte
      Tauschbörsen, DVD (Marco Gehrcke)
Grabbing
Kaufangebote
  Betäubungsmittel
  Grundstoffe  
  Poppers
Einfuhrverbote
  Kaffee
  Tiere, Tierprodukte
Schlaglichter
 

 
Mit dem Thema Nebenstrafrecht betreten wir das Feld des IT-Strafrechts im weiteren Sinne.

Dieser Bereich des IT-Strafrechts ist gekennzeichnet davon, dass er Normen umfasst, die einen allgemeinen Regelungscharakter und gleichzeitig entweder eine gewisse Nähe (Affinität) zur IuK-Technik haben, wie das Urheberrecht, oder mit dem Anpreisen, Feilbieten und Veröffentlichen zu tun haben, die mit der Internettechnik erheblich erleichtert werden.
 

zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben Nebenstrafrecht
 

 
Als Nebenstrafrecht werden alle Strafvorschriften bezeichnet, die außerhalb des Strafgesetzbuches in anderen Spezialgesetzen geregelt sind. Sie erscheinen in aller Regel am Ende solcher Gesetze und betreffen besondere Kernpunkte der Regelungsbereiche des Spezialgesetzes. Mit § 148 TKG ( Funkschutz) wurde eine dieser Vorschriften bereits vorgestellt.

Das Nebenstrafrecht ist fast unüberschaubar und entzieht sich damit einem Überblick in Bezug auf solche Straftaten, die auch mit den Möglichkeiten der IuK-Technik begangen oder gefördert werden können.
 

 
Das liegt vor Allem daran, dass häufig sehr spezielle Materien aus dem EU-Agrarrecht, aus dem Lebens- und Arzneimittelrecht und aus vielen anderen Verwaltungsrechten mit einem strafrechtlichem Annex (Anhängsel) versehen wurden, das nur Fachleuten in diesen besonderen Rechtsgebieten wirklich bekannt ist. Ganz häufig findet dabei auch eine Mischung zwischen Bußgeldvorschriften wegen Fahrlässigkeit und Strafvorschriften wegen vorsätzlicher Begehensweisen statt. Typisches Verwaltungsrecht.

Wir müssen uns deshalb auf Beispiele beschränken, die von einem breiten Interesse sind.
 

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Verallgemeinernd und mit Böswilligkeit, wird man das Urheberrecht weniger als das Recht zum Schutz von Kreativ-Schaffenden ansehen können, als zur Durchsetzung von Profitinteressen von Verwertungsgesellschaften ( böse). Sie üben einen enormen lobbyistischen Druck aus, der im Endeffekt weder der Gesetzgebung und Justizpraxis dient noch der Gesellschaft, die auf Interaktion, Kommunikation und auf eine partnerschaftliche Freigiebigkeit angewiesen, um Freiheit und kreative Fortentwicklung miteinander zu leben.

Das Urheberstrafrecht besteht gegenwärtig aus fünf Paragraphen, aber das kann sich schnell ändern.
 

 
§ 106 UrhG verbietet die unerlaubte Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Aufführung urheberrechtlich geschützter Werke. § 108 UrhG erweitert diesen strafrechtlichen Schutz auf verschiedene Ausdrucksformen, die einem besonderen Urheberschutz unterstellt wurden (z.B. Lichtbilder und Datenbanken). § 107 UrhG verbietet schließlich das unzulässige Anbringen der Urheberbezeichnung auf Originalen und Vervielfältigungsstücken. Gewerbsmäßige Handlungen in diesem Zusammenhang werden von § 108a UrhG mit einer erhöhten Strafe von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht.

04.09.2008: Darüber hinaus ist auf § 108b Abs. 2 UrhG hinzuweisen, der die Herstellung und den Verkehr mit Programmen und anderen Vorrichtungen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht, die dazu bestimmt sind, Kopierschutzeinrichtungen zu umgehen oder zu brechen ( § 95a UrhG; siehe vorverlagertes Hackerstrafrecht).
 

zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben Cracking
 

 
§ 108b UrhG verbietet die unerlaubten Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen (1a). Es geht dabei vor Allem um den Kopierschutz im Zusammenhang mit CDs und DVDs, den die Verwertungsindustrie in Einzelfällen absolut instinktlos auch gegenüber ihren zahlenden Kunden durchsetzt.

Ein Handwerker, der DIN-Normen missachtet, macht sich schadenersatzpflichtig und kann womöglich sogar bestraft werden, wenn er böse Folgen auslöst. Die Rechtspraxis schützt grundsätzlich Standards aus dem Handwerk, der Industrie und in Bezug auf Dienstleistungen, wenn nicht im Einzelfall besondere Gründe dagegen sprechen. Im Anwendungsbereich der VOB (1b) z.B. schuldet der Handwerker deshalb immer die Leistung entsprechend den Regeln der Kunst, also gemäß den DIN-Standards.

Nicht so die Verwertungsindustrie. Die Un-CD-Hersteller (2), die die internationalen Standards ( Red Book, DVD-Formate) bewusst missachten oder ihre Kunden dadurch schädigen, dass sie die Sicherheit derer PCs vorsätzlich penetrieren (3), werden von der Rechtsordnung im Zusammenhang mit § 108b UrhG bevorzugt und unterstützt.
 

 
Verboten ist gemäß § 108b Abs. 1 Nr. 1 UrhG die Umgehung von Kopierschutzvorrichtungen durch den Einsatz von Programmen und handwerklichen Eingriffen und gemäß § 108b Abs. 1 Nr. 2 UrhG die Entfernung von Kopierschutzroutinen aus urhebergeschützten Werken sowie die Verbreitung dieser veränderten Werke (die in aller Regel sowieso nicht verbreitet werden dürfen). Ausnahme: Alle Bearbeitungen verbleiben im privaten Bereich ( § 108b Abs. 1 [letzter Nebensatz] UrhG).

Den Herstellern und Anbietern von Cracking-Programmen widmet sich § 108b Abs. 2 UrhG; ihre Verbreitung ist strafbar.

Die Praxisprobleme im Einzelfall sind unüberschaubar. Wenn z.B. ein Anbieter seine Musikdateien per Download verbreitet, muss er m.E. den Einsatz eines Backupprogramms oder die schlichte Kopie davon zulassen, mit denen der Kunde seine bezahlten Dateien davor schützt, bei einem Hardwarefehler endgültig vernichtet zu werden. Backups werden von der Rechtsordnung in vielen Fällen verlangt, wenn man sich nicht der Schadenshaftung für andere oder des Haftungsausschlusses im eigenen Interesse aussetzen will.

Die Liste der Beispiele ließe sich beliebig fortsetzen.
 

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Sicherungskopie, Backup: Die Erstellung einer Sicherungskopie ist zulässig ( § 69d Abs. 2 UrhG) und darf auch nicht vertraglich ausgeschlossen werden ( § 69g Abs. 2 UrhG). Den Grund dafür nennt das Gesetz selber: Es geht darum, dass sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. Auch wenn sie nicht ausdrücklich genannt sind, gilt das auch für Backups von rechtmäßig genutzten Dateien.

Bildschirmanzeige: Die flüchtige Anzeige geschützter Inhalte auf dem Bildschirm ist keine verbotene Vervielfältigung, sondern uneingeschränkt zulässig (vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, § 44a UrhG), soweit die Nutzung im übrigen rechtmäßig ist. Dasselbe Privileg begünstigt Pufferspeicher und Caches im Zusammenhang mit Zugangsprovidern.

 
temporäre Dateien: Zwischengespeicherte Dateien auf Endgeräten müssen grundsätzlich auch als vorübergehende Vervielfältigungen angesehen werden, weil der Anwender in aller Regel keinen Einfluss darauf nehmen kann, welche Datei vom System gesichert wird oder nicht.

Ausnahme: Der Anwender missbraucht die Funktionalität des Zwischenspeichers, um über die legale Nutzung hinaus Dateien auch in der Zukunft nutzen zu können. Diese Fragestellung taucht nicht nur im Zusammenhang mit Urheberrechten, sondern besonders auch wegen kinderpornographischer Abbildungen auf, die nicht "ordentlich gespeichert", sondern systematisch in wieder aktivierbaren Zwischenspeichern gehalten werden.

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Benchmarking: Die Beobachtung und Vermessung eines legal eingesetzten Programms ist zulässig ( § 69d Abs. 3 UrhG) und darf auch nicht vertraglich ausgeschlossen werden ( § 69g Abs. 2 UrhG).

Dekompilierung: Ebenso darf das Recht auf Dekompilierung ( § 69e UrhG), also die Rückübersetzung von Maschinensprache zu einem Menschen verständlichen Programmcode, vertraglich nicht ausgeschlossen werden ( § 69g Abs. 2 UrhG). Die Dekompilierung ist aber nur in engen Grenzen zulässig.

Privatkopie: Die Herstellung einzelner Kopien für den eigenen Gebrauch oder für enge Angehörige und Freunde wird von § 53 UrhG erlaubt. Das gilt aber nur für Bilder und Musikstücke, nicht jedoch für Computerprogramme. Für diese gilt: Eine Lizenz, eine Nutzung.

Behörden und Gerichte: Für ihre Entscheidungen im Einzelfall und im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben dürfen Behörden und Gerichte urheberrechtlich geschützte Werke uneingeschränkt nutzen ( § 45 UrhG).

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Wer die Gelegenheit hat, Marco Gehrcke ( cybercrime.de) zu erleben, sollte sich das nicht entgehen lassen. Sein Resümee aus dem Februar 2007 ( Richterakademie Trier):

Computerprogramme sind umfassend geschützt mit Vervielfältigungs- und Verbreitungsverboten. Für sie gelten keine Ausnahmen im Hinblick auf die privilegierte Privatkopie.

Wegen der Musikstücke und ihrer Verbreitung in Tauschbörsen gilt zunächst, dass das Angebot immer strafbar ist. Der private Download wird jedoch von § 53 UrhG privilegiert, so dass er nur dann strafbar ist, wenn die Quelle offensichtlich illegal hergestellt wurde. Das kann man ganz sicher nur vorraussetzen bei Musikstücken und Filmen, die vor ihrem offiziellen Start angeboten werden.
 

Musikstücke, Filme
strafbar privates und gewerbliches Anbieten in Tauschbörsen
nicht strafbar privater Download von Filmen und Musik aus Tauschbörsen
strafbar Vorpremierenfilme
nicht strafbar Privatkopie von einer legalen DVD


 

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Das Grabbing (4) war die erste Abzocker-Methode unter Nutzung der Besonderheiten des Internets, die zu einem breiteren Interesse führte. Es geht darum, begehrte Domainnamen zu registrieren und damit für andere zu blockieren, um dann über einen guten Preis für die Übertragung des Namens zu verhandeln.

Die Beispiele zeigen, dass Domainnamen einen wirtschaftlichen Wert haben (5). Das "Abgreifen" interessanter Namen ist eine legale Angelegenheit, die auf der Hoffnung aufbaut, mit dem neuen Wirtschaftsgut Profit zu machen.

Nicht aber, wenn es um Firmennamen und Marken geht, was heute als (4) Cybersquatting bezeichnet wird.

Das OLG München hat in seiner Entscheidung über die Zulassung einer Hauptverhandlung (Strafverfahren) festgestellt, dass bereits das vorsätzliche Registrieren eines markenbehafteten Domainnamens bei der DeNIC zumindest den Versuch der Benutzung eines fremden (Marken-) Kennzeichens im Sinne von § 143 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG darstellt.
 

 
Durch Urteil vom 14.09.2000 hat die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts München II sodann festgestellt, dass das "Domain-Grabbing" unter Registrierung von Marken-Domains gemäß § 143 MarkenG strafbar ist.

Nicht nur das: Die Aufforderung, über das Geschäft zu verhandeln, ist bereits eine versuchte Erpressung ( § 253 StGB).

20/00, 29: "Die Richter sahen es als erwiesen an, dass der Angeklagte ... 120 Domains bei der deutschen Namensregistratur DeNIC reserviert hat und für deren Überlassung zwischen 2.500 Mark und 14.900 Mark von Firmen kassieren wollte. Drei Firmen zahlten bis zu 4.000 Mark. ... Durch die Taten des Angeklagten sahen die Richter die Straftatbestände der versuchten Kennzeichenverletzung (§ 143 MarkenG) in Tateinheit mit versuchter und vollendeter Erpressung ( § 253 StGB) erfüllt."

Text bei netlaw.de: LG München 2, Urteil vom 14.09.2000 - 70 Js 12730/99
 

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Die Möglichkeiten, sich durch das Angebot, rechtswidrige Waren und Dienstleistungen zu verkaufen, strafbar zu machen, sind schier unüberschaubar. Drei Beispiele möchte ich herausgreifen.

Der Handel mit Betäubungsmitteln ist strafbar ( § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG pp.). Dazu gehört bereits das Anbieten (Feilbieten) zur Abgabe oder zum Verkauf.

Ein Grundstoff ist ein Drogenausgangsstoff, der zur Herstellung von Betäubungsmitteln dient ( § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln mißbraucht werden können - GÜG). Auch der Handel mit Grundstoffen ist strafbar (neue Fassung § 19 Abs. 1 Nr.1 GÜG) und dazu gehört auch schon das Anbieten zum Kauf, z.B. im Internet.

Das Arzneimittelgesetz - AMG - enthält eine lange Liste strafbarer Handlungen ( §§ 95, 96 AMG). Auch die in einschlägigen Kreisen sehr begehrten Poppers (6) sind gefährliche Präparate und dürfen in Deutschland nicht verschreibungsfrei angeboten werden. Einschlägig sind § 95 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 AMG, wobei die Ausführungsbestimmungen in aller Regel auf EU-Recht beruhen und in den meisten EU-Staaten zur Anwendung kommen. Entsprechende Web-Shops können deshalb meistens auch im europäischen Ausland verfolgt werden.
 

 
Man darf über eBay Kaffee kaufen, aber man muss vorher seine Kaufabsicht bei seinem örtlich zuständigen Zollamt anmelden und nach dem Kauf die entsprechende Kaffeesteuer abführen, sonst könnte man sich wegen Steuerhinterziehung strafbar machen ( § 370 Abgabenordnung - AO).

Wegen der vom Aussterben bedrohten Tiere bestehen umfassende Einfuhr- und Besitzverbote, die sowohl die lebenden Tiere selber wie auch die Veredelungsprodukte aus ihnen umfassen (Elfenbein, Pelze). Die einschlägigen Vorschriften sind dermaßen verteilt, dass sie den Rahmen dieser Darstellung sprengen. Was man mit Tieren alles nicht machen darf ergibt sich aus § 18 Tierschutzgesetz.

 

zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben Schlaglichter
 

 
Das Nebenstrafrecht konnte hier wirklich nur mit Schlaglichtern und, das Urheberrecht betreffend, nur sehr oberflächlich beleuchtet werden. Die künftigen Probleme, die in der öffentlichen Diskussion auftauchen werden, bieten den Stoff für Ergänzungen und Korrekturen. Vorerst soll das Gesagte reichen.
 

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(1a) Zur Einführung: Johannes Richard, Urheberrecht: Kopie und Konsequenzen, tecchannel 26.07.2006;
Der "2. Korb" tritt Anfang 2008 in Kraft.

(1b) Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - VOB: Die VOB ist ein Regelwerk zur Auslegung von öffentlichen Bauaufträgen. Ihr Geltungsrang liegt unterhalb der eines Gesetzes und ist vergleichbar mit Verwaltungsvorschriften. Sie kommt zum Zuge, wenn ihre Geltung im Vertrag vereinbart ist und dessen Einzelbestimmungen unvollständig sind. Teil A regelt das Vergabeverfahren, Teil B die Vertragspflichten der Partner und Teil C die Anforderungen an die handwerkliche Kunst. Alle einschlägigen DIN-Normen sind im Teil C enthalten.

(2) Aus der breiten Berichterstattung bei und :
Das neue Urheberrecht, die "Un-CDs" und die Privatkopie, Heise online 20.04.2003
 

 
(3) Beispiel wie bei (2):
Sony-Software mit Rootkit-Funktion, Heise online 28.08.2007

(4) Domaingrabbing differenziert nach dem Grabbing, wobei es um die massenhafte Registrierung und Blockierung von Allgemeinbegriffen in den DNS-Namensräumen geht, und das Cybersquatting, womit das unberechtigte "Abgreifen" von Marken- und Firmennamen gemeint sei. Das ursprüngliche Grabbing hat darin nicht unterschieden.

(5) Siehe wegen des Domainhandels und vieler namensrechtlicher Probleme domain-recht.de.

(6) Liebes , der Name "Poppers" mag zwar von dem Geräusch abgeleitet worden sein, mit dem die Glasampulle mit dem Gift geöffnet wird. Die "einschlägigen Kreise" denken dabei an 'was anderes.
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018