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IT-Straftaten 8
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Zusammenfassung

IT-Strafrecht

   IT-Strafrecht im engeren Sinne 
Computersabotage
persönlicher Lebens- und Geheimbereich
strafbare Vorbereitungshandlungen
Schutz des Rechtsverkehrs

   IT-Strafrecht im weiteren Sinne
Nebenstrafrecht
Inhaltsdelikte

Anlagenschutz
 


elektrische Energie
Erschleichen von Leistungen
Zahlungskarten
Glückspiel
Richtigkeit von Dateien
Anlagenschutz
 


Abschließend werden einige Regelungen des materiellen Strafrechts angesprochen, die nicht auf IuK-Technik spezialisiert sind, aber Bereiche ansprechen, die engere Berührungspunkte dazu haben.

Bei dem zentralen Thema Anlagenschutz geht es um den Schutz technischer Einrichtungen und Geräte. Diese Vorschriften beschäftigen sich gezielt mit der Funktionstüchtigkeit und Integrität der wirtschaftlich wichtigen Infrastruktur und verschiedener Peripherieprodukte.
 

zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben elektrische Energie Erschleichen von Leistungen
 

 
Den Berliner  Laubenpiepern verdanken wir die Strafbarkeit der Entziehung elektrischer Energie ( § 248c StGB). Am Fuße des Berliner Funkturms spannten sie nicht isolierte Drähte und zapften damit elektrischen Strom ab, den der Funkturm in den Äther pumpte. Sie betrieben damit Lampen und konnten nicht strafrechtlich belangt werden, weil die elektrische Energie nicht als körperlicher Gegenstand verstanden wurde, der dem Diebstahl zugänglich war (ich würde das heute im Hinblick auf die materielle Gestalt von Elektronen und dem materiellen Äquivalent anders sehen, das Photonen als Energieträger innewohnt, wenn man mit Einstein Energie und Materie gleichsetzt).
 

 
Das "Schwarzfahren" (Erschleichen von Leistungen, § 265a StGB) betrifft nicht nur den öffentlichen Nahverkehr, sondern auch diverse andere Dienstleistungen. Dazu können auch die klassischen Telekommunikationsdienste gehören ( Phreaking).
 

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Über die wirtschaftliche Bedeutung von Zahlungskarten und ihre rechtliche Einordnung berichtet der Cyberfahnder an anderer Stelle.

Mit ihrem strafrechtlichen Schutz befassen sich drei Vorschriften: Die Fälschung von Zahlungskarten ( § 152a StGB) und solchen mit Garantiefunktion ( § 152b StGB), soweit es um die Echtheit der Karten geht, und der Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten ( § 266b StGB), bei dem es vor Allem um die Verwendung der Karten durch einen Unberechtigten oder trotz mangelnder Deckung im Vertragsverhältnis zwischen dem Inhaber und der ausstellenden Bank geht.
 

 
Zahlungskarten
Fälschung von Zahlungskarten § 152a StGB
... mit Garantiefunktion § 152b StGB
Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten § 266b StGB

 

zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben Glückspiel
 


Im Zusammenhang mit nicht lizensierten Glückspielen, bei denen es um Geld- oder Sachgewinne geht, kann sich sowohl der Veranstalter ( § 284 StGB) wie auch der Spieler selber strafbar machen ( § 285 StGB). Dasselbe gilt für nicht ausdrücklich erlaubte Lotterien und Ausspielungen (Lotto, Toto, Bingo usw., § 287 StGB), wobei auch die Werbung für sie unter Strafe gestellt ist ( § 287 Abs. 2 StGB).
 

 
Glückspiel
Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels § 284 StGB
Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel § 285 StGB
Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung § 287 StGB

  

zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben Richtigkeit von Dateien
 

 
Die Fälschung beweiserheblicher Daten ( § 269 StGB) ist eine zentrale Vorschrift aus dem IT-Strafrecht im engeren Sinne.

Sie wird begleitet vom Verbot der Fälschung technischer Aufzeichnungen ( § 268 StGB), womit automatisierte Protokolle gemeint sind, die für den Rechtsverkehr bedeutsam sind. Aus der Praxis der IuK-Technik kommen besonders Log-Dateien und Abrechnungssysteme in Betracht, wenn sie der Rechtesteuerung oder Kostenabrechnung dienen.


 

 
Urkunden und Dateien
Falschbeurkundung im Amt § 348 StGB
Fälschung beweiserheblicher Daten § 269 StGB
Fälschung technischer Aufzeichnungen § 268 StGB
Mittelbare Falschbeurkundung § 271 StGB

Die mittelbare Falschbeurkundung ( § 271 StGB) und die Falschbeurkundung im Amt ( § 348 StGB) haben besonders dann einen Bezug zur IuK-Technik, wenn sie Dateien betreffen, deren Urkundscharakter durch eine digitale Signatur geschützt wird. Das Thema dürfte zukünftig in den Vordergrund rücken.
 
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Das Verbot der Sachbeschädigung ( § 303 StGB) gilt ganz allgemein und das der Brandstiftung ( § 306 StGB) besonders auch im Hinblick auf technische Einrichtungen, Betriebe und Maschinen. Begleitend dazu sind auch Gas- und Sprengstoffexplosionen verboten ( § 308 StGB).

Als öffentlicher Betriebe werden von § 316b StGB solche angesehen,
 
die der öffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen,
 
einer der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienenden Anlage oder eines für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtigen Unternehmens oder
 
einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung oder Anlage.
 

 
allgemeiner Anlagenschutz
Sachbeschädigung § 303 StGB
Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel § 305a StGB
Brandstiftung § 306 StGB
Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion § 308 StGB
besonderer Anlagenschutz
Störung öffentlicher Betriebe § 316b StGB
Störung von Telekommunikationsanlagen § 317 StGB

Nicht nur die Betriebseinrichtungen als solche werden dadurch einem besonderen Schutz unterstellt, sondern auch deren wichtigen Arbeitsmittel ( § 305a StGB) und ausdrücklich die Kraftfahrzeuge.

Ergänzt wird das Regelwerk vom Verbot der Störung von Telekommunikationsanlagen ( § 317 StGB).
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018