IT-Straftaten 8 |
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Anlagenschutz |
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Zusammenfassung
IT-Strafrecht
IT-Strafrecht im engeren Sinne
Computersabotage
persönlicher Lebens- und Geheimbereich
strafbare Vorbereitungshandlungen
Schutz
des Rechtsverkehrs
IT-Strafrecht im weiteren Sinne
Nebenstrafrecht
Inhaltsdelikte
Anlagenschutz
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elektrische Energie
Erschleichen von Leistungen
Zahlungskarten
Glückspiel
Richtigkeit von Dateien
Anlagenschutz
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Abschließend werden einige Regelungen des materiellen Strafrechts
angesprochen, die nicht auf IuK-Technik spezialisiert sind, aber
Bereiche ansprechen, die engere Berührungspunkte dazu haben.
Bei dem zentralen Thema
Anlagenschutz
geht es um den Schutz technischer Einrichtungen und Geräte. Diese
Vorschriften beschäftigen sich gezielt mit der Funktionstüchtigkeit und
Integrität der wirtschaftlich wichtigen Infrastruktur und verschiedener
Peripherieprodukte.
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elektrische Energie |
Erschleichen von Leistungen |
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Den
Berliner Laubenpiepern verdanken wir die Strafbarkeit der
Entziehung elektrischer Energie ( §
248c StGB). Am Fuße des Berliner Funkturms spannten sie nicht
isolierte Drähte und zapften damit elektrischen Strom ab, den der
Funkturm in den Äther pumpte. Sie betrieben damit Lampen und konnten
nicht strafrechtlich belangt werden, weil die elektrische Energie nicht
als körperlicher Gegenstand verstanden wurde, der dem Diebstahl
zugänglich war (ich würde das heute im Hinblick auf die materielle
Gestalt von Elektronen und dem materiellen Äquivalent anders sehen, das
Photonen als Energieträger innewohnt, wenn man mit Einstein Energie und
Materie gleichsetzt).
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Das "Schwarzfahren"
(Erschleichen von Leistungen,
§
265a StGB) betrifft nicht nur den öffentlichen
Nahverkehr, sondern auch diverse andere Dienstleistungen. Dazu
können auch die klassischen Telekommunikationsdienste gehören (
Phreaking).
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Zahlungskarten |
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Über die
wirtschaftliche Bedeutung von Zahlungskarten und ihre rechtliche
Einordnung berichtet der Cyberfahnder
an
anderer Stelle.
Mit ihrem strafrechtlichen Schutz befassen sich drei Vorschriften:
Die Fälschung von Zahlungskarten ( §
152a StGB) und solchen mit Garantiefunktion ( §
152b StGB), soweit es um die Echtheit der Karten geht, und der Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten
( §
266b StGB), bei dem es vor Allem um die Verwendung der Karten durch
einen Unberechtigten oder trotz mangelnder Deckung im Vertragsverhältnis
zwischen dem Inhaber und der ausstellenden Bank geht.
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Glückspiel |
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Im
Zusammenhang mit nicht lizensierten Glückspielen, bei denen es um Geld-
oder Sachgewinne geht, kann sich sowohl der Veranstalter ( §
284 StGB) wie auch der Spieler selber strafbar machen ( §
285 StGB). Dasselbe gilt für nicht ausdrücklich erlaubte Lotterien
und Ausspielungen (Lotto, Toto, Bingo usw.,
§
287 StGB), wobei auch die Werbung für sie unter Strafe gestellt ist ( §
287 Abs. 2 StGB).
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Glückspiel |
Unerlaubte
Veranstaltung eines Glücksspiels |
§
284 StGB |
Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel |
§
285 StGB |
Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung |
§
287 StGB |
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Richtigkeit von Dateien |
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Die
Fälschung beweiserheblicher Daten ( §
269 StGB) ist eine zentrale Vorschrift aus dem IT-Strafrecht im
engeren Sinne.
Sie wird begleitet vom Verbot der Fälschung technischer
Aufzeichnungen ( §
268 StGB), womit automatisierte Protokolle gemeint sind, die für den
Rechtsverkehr bedeutsam sind. Aus der Praxis der IuK-Technik kommen
besonders Log-Dateien und Abrechnungssysteme in Betracht, wenn sie der
Rechtesteuerung oder Kostenabrechnung dienen.
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Die mittelbare Falschbeurkundung ( §
271 StGB) und die Falschbeurkundung im Amt ( §
348 StGB) haben besonders dann einen Bezug zur IuK-Technik, wenn sie
Dateien betreffen, deren Urkundscharakter durch eine digitale Signatur
geschützt wird. Das Thema dürfte zukünftig in den Vordergrund rücken.
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Anlagenschutz |
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Das Verbot
der Sachbeschädigung ( §
303 StGB) gilt ganz allgemein und das der Brandstiftung ( §
306 StGB) besonders auch im Hinblick auf technische Einrichtungen,
Betriebe und Maschinen. Begleitend dazu sind auch Gas- und
Sprengstoffexplosionen verboten ( §
308 StGB).
Als öffentlicher Betriebe werden von
§
316b StGB solche angesehen,
die der öffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem
öffentlichen Verkehr dienen,
einer der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft
dienenden Anlage oder eines für die Versorgung der Bevölkerung
lebenswichtigen Unternehmens oder
einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung
oder Anlage.
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Nicht nur die Betriebseinrichtungen als solche werden dadurch einem
besonderen Schutz unterstellt, sondern auch deren wichtigen Arbeitsmittel
( §
305a StGB) und ausdrücklich die Kraftfahrzeuge.
Ergänzt wird das Regelwerk vom Verbot der Störung von Telekommunikationsanlagen
( §
317 StGB).
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Cyberfahnder |
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© Dieter
Kochheim,
11.03.2018 |