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bargeldloser Zahlungsverkehr
Auslandszahlungen per Bargeldtransfer |
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Einzugsermächtigung und Lastschriftverfahren | |||
Der Abbuchungsauftrag ist eine verbindliche Anweisung, mit der der Kunde seine Bank damit beauftragt, zulasten seines Kontos und zugunsten eines fremden Kontos einen Geldbetrag zu buchen ( Überweisung).
Die
Einzugsermächtigung ähnelt der
Anweisung, löst sich aber von der
vertraglichen Bindung zwischen dem Kontoinhaber und seiner Bank und
schafft ein
Vierecksverhältnis. In ihm ermächtigt der Schuldner seinen Gläubiger
zugunsten des Gläubigerkontos das Schuldnerkonto zu belasten. |
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Die rechtliche
Einordnung dieses Verfahrens
ist schwierig. Eine vertragliche Beziehung
besteht zunächst nur zwischen dem Schuldner
und dem Gläubiger. Sodann beauftragt
der Gläubiger innerhalb seines Vertragsverhältnisses
mit seiner kontoführenden Bank,
den Geldwert von der Schuldnerbank anzufordern,
ohne dass ein Vertragsverhältnis
zwischen dem Gläubiger und der Schuldnerbank
besteht. Der Gläubiger tritt dabei wie
ein Vertreter des Schuldners auf, der seine
eigene Vertretungsvollmacht auf seine kontoführende
Bank überträgt, die dann als Vertreter
des Schuldners (aus abgetretenem
Recht) gegenüber der Schuldnerbank die
Zahlung (Kontobelastung) verlangt. |
Ungeachtet dieser rechtlichen Probleme würden die modernen Zahlungssysteme mit Kreditkarten und andere Zahlungsverfahren nicht funktionieren, wenn die Einzugsermächtigung unzulässig wäre. |
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Zahlungskarten | |||
Aufgrund eines Vertrages zwischen dem Kreditkarteninhaber und dem Kreditkartenunternehmen verspricht das Unternehmen dem Akzeptanten die Auszahlung des zwischen ihm unter dem Kreditkarteninhaber vereinbarten Betrages – in aller Regel unter Abzug einer prozentualen Provision zulasten des Akzeptanten. Auch hierbei kommt die Einzugsermächtigung zum Tragen, indem der Inhaber den Akzeptanten zur Belastung eines fremden Kontos bevollmächtigt.
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Auf
Guthabenbasis (
Guthabenkarte) wird hingegen die Debitkarte geführt. Ihre bekanntesten
Formen sind die
Geldkarte, die ganz häufig mit einer Kreditkarte
kombiniert wird und besonders geeignet für Bezahlvorgänge mit geringen
Beträgen ist, und spezialisierte Karten für besondere Dienstleistungen ( Telefonkarte,
Prepaid-Karte
(3)
). Sie zeichnen sich dadurch
aus, dass die Angaben zum Guthaben
auf der Karte selber gespeichert sind und
entweder darauf verwaltet werden (Belastung
beim Bezahlvorgang, neues Beladen
durch den Inhaber) oder ihre Informationen
dazu dienen, ein gesondert geführtes Konto
auf laufende Rechnung mit neuem Guthaben zu füllen (z.B. beim Prepaid im
Zusammenhang mit Telekommunikationsdiensten). |
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Missbräuche im Zahlungsverkehr | |||
Der Schuldner täuscht den Einzugsermächtigten (Gläubiger) über seine Kontodaten, indem er falsche oder fremde Daten angibt. Der Gläubiger beauftragt sodann seine kontoführende Bank, die ihm womöglich bereits eine Wertstellung bucht. Die Bank gibt den Einziehungsauftrag an die angeblich bezogene Bank weiter ( Vierecksverhältnis), die ihn entweder sofort moniert, weil die Kontodaten falsch sind, oder das fremde Konto belastet.
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Die Sechs-Wochen-Frist für den Widerruf ist nur eine zwischen den beteiligten Banken geltende Frist. Für den belasteten Kontoinhaber gilt sie nur, wenn er sich tatsächlich den Bedingungen des Lastschriftverkehrs unterwirft. Das ist nicht der Fall, wenn sich ein Fremder seiner Kontodaten bedient. Der Kontoinhaber hat insoweit gar keine Erklärung im Lastschriftverkehr abgegeben und seine kontoführende Bank trägt letztlich die Kosten für die Rücklastschrift (zuletzt BGH, Urteil vom 11.06.2006 - VI ZR 220/05). |
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Der Einzugsermächtigte täuscht seine kontoführende Bank, indem er erdichtete Forderungen behauptet, auf die vorläufige Wertstellung hofft und sich das vorgebliche Guthaben auszahlen lässt (zuletzt Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.06.2005 - 2 StR 30/05). Die dazu benötigten Daten sind nur die Personen- und Kontodaten (Inhaber, Bank, Kontonummer) und der Betrag der Forderung. Bei Kreditkarten kommt noch die Geltungsdauer der Karte hinzu. Aufgrund der zu erwartenden Rücklastschriften zugunsten der erdichteten Schuldnerkonten tritt der wirtschaftliche Schaden bei der kontoführenden Bank ein, soweit sie auf das vorgebliche Guthaben Auszahlungen geleistet oder Überweisungen zugelassen hat. Außerdem laufen bei ihr auch die Stornogebühren für die Rücklastschriften auf. |
Wegen der Kreditkarten verlangen neuere Prüfverfahren auch nach der Prüfziffer der Karte ( Card Validation Code - CVC2 [auch Card Verification Value - CVV2] ), die meist auf der Rückseite abgedruckt ist. Ein kompletter Satz gefälschter Kreditkarten wird in „Fachkreisen“ als Dump bezeichnet (5). Mit der nötigen technischen Ausstattung lassen sich die Daten von Kreditkarten einfach auslesen und auf Rohlinge übertragen, mit denen dann von Geldautomaten Abhebungen vorgenommen werden können (6). Technisch versierte Täter manipulieren Zahlungskarten jeder Art (Rohlinge oder für andere Zwecke bestimmte Karten) und ermöglichen damit Barabhebungen von Geldautomaten ( Skimming, Auslandseinsatz). Diese Techniken werden besonders im Zusammenhang mit dem
Phishing
und vor allem beim
Skimming
angewandt. |
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Anmerkungen | |||
(2) siehe auch Kreditkartenbetrug und IT-Strafrecht. (3) Im Zusammenhang mit Prepaid-Verträgen hat das Bundesverfassungsgericht am 27.10.2006 - 1 BvR 1811/99 - beschlossen, dass die dabei anfallenden Verkehrsdaten nicht beliebig gespeichert werden dürfen. (4) siehe Anmerkung 1
(5)
Tecchannel Compact 1/2007, S. 173. Siehe auch
Phishing
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© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |