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IT-Straftaten
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift Inhaltsdelikte

 
Zusammenfassung

IT-Strafrecht

   IT-Strafrecht im engeren Sinne
Computersabotage
persönlicher Lebens- und Geheimbereich
strafbare Vorbereitungshandlungen
Schutz des Rechtsverkehrs

   IT-Strafrecht im weiteren Sinne
Nebenstrafrecht

Inhaltsdelikte

Anlagenschutz
 


Frieden, Staatsschutz, öffentliche Ordnung
  Friedensverrat
  Hochverrat
  Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats
  Landesverrat
  Straftaten gegen ausländische Staaten
  Verfassungsorgane, Wahlen
  Landesverteidigung
  öffentliche Ordnung
private Schutzgüter. Selbstbestimmung, Ehre
  sexuelle Selbstbestimmung
  Beleidigung
  Vertraulichkeit. Geheimnisse
  Freiheit
  Eigentum und Vermögen
Werbeverbote
  


Die Inhaltsdelikte aus dem Strafgesetzbuch sind die zweite große Gruppe des IT-Strafrechts im weiteren Sinne.

Als Inhaltsdelikte werden hier solche Straftaten betrachtet, die wegen der Recherche- und vor Allem den Verbreitungsmöglichkeiten mit Hilfe der IuK-Technik und dem Internet gefährdet sind. Das meint, dass sie besonders einfach und auch unbedarft begangen werden können.

 

zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben Frieden, Staatsschutz, öffentliche Ordnung
 

 
Einen Schwerpunkt bilden dabei die Inhaltsdelikte, die sich gegen den Frieden und die öffentliche Ordnung richten.

Hervorgehoben werden die Tatbestände, die (auch) die Offenbarung oder Verbreitung von Meinungsäußerungen, geschützten Informationen oder gezielten und falschen Inhalten zum Gegenstand haben und deshalb auch mit den Mitteln der Kommunikationstechnik, also bevorzugt auf Websites und in Chats verbreitet werden können.
 

zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben Friedensverrat
 

 
Die Vorschriften zum Friedensverrat sollen die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und das völkerrechtliche Friedensgebot sichern. Sie richten sich gegen Interventionen von außerhalb der Bundesrepublik.
 

 
Das aufgeführte Aufstacheln zum Angriffskrieg kann nur im örtlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuches begangen werden ( § 9 StGB).
 

 
Aufstacheln zum Angriffskrieg § 80a StGB
   
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben Hochverrat
 

 
Mit dem Hochverrat soll der physische Bestand und die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder gesichert werden.
 

 
Die §§ 81, 82 StGB werden aufgeführt, weil auch die "Drohung" zum tatbestandlichen Erfolg führt.
 

 
Hochverrat gegen den Bund § 81 StGB
Hochverrat gegen ein Land § 82 StGB
   
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats
 

 
Eine prägnante Definition liefert die Initiative Tageszeitung e.V. ( Staatsschutzrecht):
 

 
Die Bestimmungen über die Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats dienen der Abwehr gewaltloser Angriffe auf die Verfassung und Sicherheit der Bundesrepublik.
 

 
Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen § 86 StGB
Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane § 89 StGB
Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen § 90b StGB
Verunglimpfung des Bundespräsidenten § 90 StGB
Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole § 90a StGB
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB
   
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben Landesverrat
 

 
Mit den Straftatbeständen zum Landesverrat soll die äußere Sicherheit und der Bestand des Staates gesichert werden. Umfasst werden damit die klassischen Spionagetätigkeiten und der Verrat von Staatsgeheimnissen.
 

 
In § 93 StGB werden Staats- und Nichtstaatsgeheimnisse voneinander abgegrenzt. Nach beiden Definitionen wird der Kernbereich der Wirtschafts- und Industriespionage nicht erfasst. Nur im Zusammenhang mit dem Verrat illegaler Geheimnisse können auch Wirtschaftsgeheimnisse aus dem Bereich der Rüstungsindustrie unter den Schutz des § 97a StGB fallen.
 

 
Friedensgefährdende Beziehungen § 100 StGB
Geheimdienstliche Agententätigkeit § 99 StGB
Landesverrat § 94 StGB
Landesverräterische Agententätigkeit § 98 StGB
Landesverräterische Ausspähung, Auskundschaften von Staatsgeheimnissen § 96 StGB
Landesverräterische Fälschung § 100a StGB
Offenbaren von Staatsgeheimnissen § 95 StGB
Preisgabe von Staatsgeheimnissen § 97 StGB
Verrat illegaler Geheimnisse § 97a StGB
Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses § 97b StGB
    
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben Straftaten gegen ausländische Staaten
 

 
Zum Schutz der diplomatischen Beziehungen und zwischenstaatlichen Zusammenarbeit dienen die Verbote in den Straftaten gegen ausländische Staaten.
 

 
Ein Fundstück befindet sich in § 104 StGB (und §§ 167, 168 StGB). Der Gesetzgeber spricht tatsächlich vom "Unfug". Ein schönes Wort, das man danach hemmungslos verwenden darf.
 

 
Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten § 103 StGB
Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten § 104 StGB

    
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben Verfassungsorgane, Wahlen
 

 
Die Strafvorschriften in diesem Teil sollen Behinderungen und unbillige Einwirkungen auf Verfassungorgane verhindern.
 

 
Das betrifft besonders auch den Schutz demokratischer und vor Allem geheimer Wahlen.
 

 
Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans § 106 StGB
Nötigung von Verfassungsorganen § 105 StGB
Wahlbehinderung § 107 StGB
Wählerbestechung § 108b StGB
Wählernötigung § 108 StGB
Wahlfälschung (Verkündung von falschen Wahlergebnissen) § 107a StGB
    
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben Landesverteidigung
 

 
Geschützt werden hier die Einrichtungen und der Bestand der Bundeswehr sowie deren besonderen Geheimnisse.
 

 
Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst § 109f StGB
Sicherheitsgefährdendes Abbilden § 109g StGB
Störpropaganda gegen die Bundeswehr § 109d StGB
    
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben öffentliche Ordnung
 

 
Die öffentliche Ordnung betrifft das friedliche und gewaltfreie gesellschaftliche Zusammenleben sowie dessen Schutz durch Strafverfolgung und behördliches Handeln.

Wegen der hier aufgezeigten Kommunikationsdelikte steht im Vorderung, dass die Öffentlichkeit auch vor propagandistischen und subtilen Verunsicherungen geschützt werden, um das friedliche Zusammenleben - auch mit Minderheiten und Andersdenkenden - zu fördern.
 

 
Hinzu kommt der Schutz besonderer Vertrauensstellungen (Amtsstellung, Titel).

Einzelne Vorschriften aus anderen Bereichen wurden aus anderen Teilen des StGB in diese Aufestellung übernommen, weil sie sonst nur isoliert und nicht in ihrem Zusammenhang gesehen werden können (z.B. die öffentliche Aufforderung zu Straftaten, falsche Verdächtigung, Beschimpfung von Religionen und Weltanschauungen).
 

 
Amtsanmaßung (z.B. beim E-Government) § 132 StGB
Anleitung zu Straftaten ( Bombenbau) § 130a StGB
Belohnung und Billigung von Straftaten § 140 StGB
Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen § 166 StGB
Bildung bewaffneter Gruppen ("sonst unterstützt") § 127 StGB
Bildung krimineller Vereinigungen ("unterstützt") § 129 StGB
Bildung terroristischer Vereinigungen (Nötigungshandlungen) § 129a StGB
falsche Verdächtigung § 164 StGB
Gewaltdarstellung § 131 StGB
Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen § 132a StGB
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten § 111 StGB
Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten § 126 StGB
Volksverhetzung § 130 StGB
Vortäuschen einer Straftat § 145d StGB
 

 
BGH, Beschluss vom 16.05.2007 - AK 6/07 und StB 3/07:
Eine Tathandlung, die sich als Werben um Mitglieder oder Unterstützer einer terroristischen Vereinigung darstellt, ist grundsätzlich keine Unterstützung dieser Vereinigung.
 

zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben private Schutzgüter. Selbstbestimmung, Ehre
 

 
Den zweiten Schwerpunkt bildet der Schutz privater Rechte, die die persönliche Ehre, aber auch das Recht auf freie Selbstbestimmung und ungestörte Entwicklung betreffen. Deshalb nehmen auch die Sexualstraftaten einen breiten Raum darin ein.
 
 

zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben sexuelle Selbstbestimmung
 

 
Dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung geht es nicht nur um sexuelle Handlungen als solche, sondern auch darum, gefährliche Begleithandlungen wie die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, die Werbung im Rahmen der Zuhälterei und ganz besonders den Missbrauch von Kinder zu verhindern, indem auch die betreffenden Abbildungen mit Strafe bedroht werden.
 

 
Durch § 184c StGB ist die Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste den "Schriften" gleichgestellt, von denen die §§ 184 ff. StGB sprechen.
 

 
Erregung öffentlichen Ärgernisses § 183a StGB
Exhibitionistische Handlungen § 183 StGB
Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (Vermittlung) § 180 StGB
Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern (pornographische Schrift) § 176a StGB
Sexueller Mißbrauch von Kindern (einwirken, anbieten) § 176 StGB
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften § 184b StGB
Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften § 184a StGB
Verbreitung pornographischer Schriften § 184 StGB
Zuhälterei ("durch Vermittlung sexuellen Verkehrs") § 181a StGB
    
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben Beleidigung
 

 
Den Kernbereich des Ehrenschutzes betreffen die Straftaten unter der Überschrift Beleidigung, die auch die ehrverletzenden Äußerungen gegenüber Dritten umfassen (Verleumdung usw.).
 

 
Beleidigung § 185 StGB
Üble Nachrede § 186 StGB
Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens § 188 StGB
Verleumdung § 187 StGB
Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener § 189 StGB
    
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben Vertraulichkeit. Geheimnisse
 

 
In die Vorschriften zum Schutz privater Geheimnisse ist auch ein Teil des IT-Strafrechts eingebettet, auf das eingangs eingegangen wurde. Daneben bestehen einige Vorschriften mit einem allgemeinen Regelungscharakter, auf die teilweise schon hingewiesen wurde und die hier im Zusammenhang dargestellt werden.
 

 
Während die Verletzung des Dienstgeheimnisse nur Amtsträger betrifft, hat dieser Straftatbestand jedoch die gleiche Zielrichtung wie die anderen aufgeführten. Wegen der Nähe dazu werden auch die verbotenen Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen und die Verletzung des Steuergeheimnisses aufgeführt.
 

 
Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen § 353d StGB
Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht § 353b StGB
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (zugänglich machen) § 201a StGB
Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses § 206 StGB
Verletzung von Privatgeheimnissen § 203 StGB
Verletzung des Steuergeheimnisses § 355 StGB
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (Veröffentlichung) § 201 StGB
    
  Dem besonderen Schutz unternehmerischer Geheimnisse dienen nur wenige Vorschriften. Das sind vor Allem die "Verwertung fremder Geheimnisse" nach § 204 StGB und drei Paragraphen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG, die den Verrat und die Nutzung fremder Betriebsgeheimnisse unter Strafe stellen ( §§ 17 bis 19 UWG).
 
 
Verwertung fremder Geheimnisse § 204 StGB
Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen § 17 UWG
Verwertung von Vorlagen § 18 UWG
Verleiten und Erbieten zum Verrat § 19 UWG
    
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben Freiheit
 

 
Neben dem Schutz vor gewalttätigen freiheitsbeschränkenden Handlungen bietet das Strafrecht niederschwellige Schutzvorschriften, die Ähnlichkeiten mit den Beleidigungsverboten haben.
 

 
Bedrohung § 241 StGB
Nachstellung § 238 StGB
Nötigung § 240 StGB
Politische Verdächtigung § 241a StGB
    
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Beim Schutz des Eigentums denkt man zunächst an Diebstahl ( § 242 StGB) oder Raub ( § 249 StGB). In diesem Bereich sind aber eine Reihe kommunikationsbezogener Straftatbestände angesiedelt, die auch mit den Mitteln IuK-Technik begangen werden können.
 

 
Betrug § 263 StGB
Erpressung § 253 StGB
Hehlerei § 259 StGB
Kapitalanlagebetrug § 264a StGB
    
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben Werbeverbote
 

 
Als Werbeverbote werden hier die öffentlichen Angebote verbotener Sachen und Dienste angesehen, soweit bereits diese Tathandlungen unter Strafe gestellt sind.

 
Einige der einschlägigen Vorschriften befinden sich im Strafgesetzbuch selber, die meisten sind hingegen in strafrechtlichen Spezialgesetzen geregelt, können nur unter Schwierigkeiten gefunden werden und sind hier deshalb nicht aufgeführt.
 

 
Abbruch der Schwangerschaft § 219a StGB
Förderung des Menschenhandels (anwirbt) § 233a StGB
Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft § 219b StGB
Kinderhandel (Vermittlung) § 236 StGB
Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen § 275 StGB
Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen § 149 StGB
    
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© Dieter Kochheim, 11.03.2018