IT-Straftaten |
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Inhaltsdelikte |
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Zusammenfassung
IT-Strafrecht
IT-Strafrecht im engeren Sinne
Computersabotage
persönlicher Lebens- und Geheimbereich
strafbare Vorbereitungshandlungen
Schutz
des Rechtsverkehrs
IT-Strafrecht im weiteren Sinne
Nebenstrafrecht
Inhaltsdelikte
Anlagenschutz
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Frieden, Staatsschutz, öffentliche Ordnung
Friedensverrat
Hochverrat
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats
Landesverrat
Straftaten gegen ausländische Staaten
Verfassungsorgane, Wahlen
Landesverteidigung
öffentliche Ordnung
private Schutzgüter. Selbstbestimmung, Ehre
sexuelle Selbstbestimmung
Beleidigung
Vertraulichkeit. Geheimnisse
Freiheit
Eigentum und Vermögen
Werbeverbote
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Die
Inhaltsdelikte aus dem Strafgesetzbuch sind die zweite große Gruppe des
IT-Strafrechts im weiteren Sinne.
Als
Inhaltsdelikte werden hier solche Straftaten betrachtet, die wegen
der Recherche- und vor Allem den Verbreitungsmöglichkeiten mit Hilfe der
IuK-Technik und dem Internet gefährdet sind. Das meint, dass sie
besonders einfach und auch unbedarft begangen werden können.
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Frieden, Staatsschutz, öffentliche Ordnung |
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Einen
Schwerpunkt bilden dabei die Inhaltsdelikte, die sich gegen den Frieden und
die öffentliche Ordnung richten.
Hervorgehoben werden die Tatbestände, die (auch) die Offenbarung oder
Verbreitung von Meinungsäußerungen, geschützten Informationen oder
gezielten und falschen Inhalten zum Gegenstand haben und deshalb auch
mit den Mitteln der Kommunikationstechnik, also bevorzugt auf Websites
und in Chats verbreitet werden können.
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Friedensverrat |
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Die
Vorschriften zum
Friedensverrat sollen die äußere Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland und das völkerrechtliche Friedensgebot
sichern.
Sie richten sich gegen Interventionen von außerhalb der Bundesrepublik.
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Das aufgeführte Aufstacheln zum Angriffskrieg kann nur im örtlichen
Geltungsbereich des Strafgesetzbuches begangen werden (
§ 9 StGB).
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Hochverrat |
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Mit dem
Hochverrat soll der physische Bestand und die verfassungsmäßige
Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder gesichert
werden.
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Die §§ 81, 82 StGB werden aufgeführt, weil auch die "Drohung" zum
tatbestandlichen Erfolg führt.
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Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats |
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Eine
prägnante Definition liefert die
Initiative Tageszeitung e.V. (
Staatsschutzrecht):
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Die Bestimmungen über die Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats
dienen der Abwehr gewaltloser Angriffe auf die Verfassung und Sicherheit
der Bundesrepublik.
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Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen |
§ 86 StGB |
Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane |
§ 89 StGB |
Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen |
§ 90b StGB |
Verunglimpfung des Bundespräsidenten |
§ 90 StGB |
Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole |
§ 90a StGB |
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen |
§ 86a StGB |
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Landesverrat |
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Mit den
Straftatbeständen zum
Landesverrat soll die äußere Sicherheit und der Bestand des Staates
gesichert werden. Umfasst werden damit die klassischen
Spionagetätigkeiten und der Verrat von Staatsgeheimnissen.
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In
§ 93
StGB werden Staats- und Nichtstaatsgeheimnisse voneinander
abgegrenzt. Nach beiden Definitionen wird der Kernbereich der
Wirtschafts- und Industriespionage nicht
erfasst. Nur im Zusammenhang mit dem Verrat illegaler Geheimnisse können
auch Wirtschaftsgeheimnisse aus dem Bereich der Rüstungsindustrie unter
den Schutz des
§
97a StGB fallen.
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Straftaten gegen ausländische Staaten |
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Zum Schutz
der diplomatischen Beziehungen und zwischenstaatlichen Zusammenarbeit
dienen die Verbote in den Straftaten gegen ausländische Staaten.
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Ein Fundstück befindet sich in
§ 104 StGB (und
§§
167,
168
StGB). Der Gesetzgeber spricht tatsächlich vom "Unfug".
Ein schönes Wort, das man danach hemmungslos verwenden darf.
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Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten |
§ 103 StGB |
Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten |
§ 104 StGB |
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Verfassungsorgane, Wahlen |
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Die
Strafvorschriften in diesem Teil sollen Behinderungen und unbillige
Einwirkungen auf
Verfassungorgane verhindern.
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Das betrifft besonders auch den Schutz demokratischer und vor Allem
geheimer Wahlen.
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Landesverteidigung |
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Geschützt
werden hier die Einrichtungen und der Bestand der Bundeswehr sowie deren
besonderen Geheimnisse.
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öffentliche Ordnung |
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Die
öffentliche Ordnung betrifft das friedliche und gewaltfreie
gesellschaftliche Zusammenleben sowie dessen Schutz durch
Strafverfolgung und behördliches Handeln.
Wegen der hier aufgezeigten Kommunikationsdelikte steht im Vorderung,
dass die Öffentlichkeit auch vor propagandistischen und subtilen
Verunsicherungen geschützt werden, um das friedliche Zusammenleben -
auch mit Minderheiten und Andersdenkenden - zu fördern.
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Hinzu kommt der
Schutz besonderer Vertrauensstellungen (Amtsstellung, Titel).
Einzelne Vorschriften aus anderen Bereichen wurden aus anderen Teilen
des StGB in diese Aufestellung übernommen, weil sie sonst nur isoliert
und nicht in ihrem Zusammenhang gesehen werden können (z.B. die
öffentliche Aufforderung zu Straftaten, falsche Verdächtigung,
Beschimpfung von Religionen und Weltanschauungen).
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BGH,
Beschluss vom 16.05.2007 - AK 6/07 und StB 3/07:
Eine Tathandlung, die sich als Werben um Mitglieder oder
Unterstützer einer terroristischen Vereinigung darstellt, ist
grundsätzlich keine Unterstützung dieser Vereinigung.
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private Schutzgüter. Selbstbestimmung, Ehre |
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Den zweiten
Schwerpunkt bildet der Schutz privater Rechte, die die persönliche Ehre,
aber auch das Recht auf freie Selbstbestimmung und ungestörte
Entwicklung betreffen. Deshalb nehmen auch die Sexualstraftaten einen
breiten Raum darin ein.
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sexuelle Selbstbestimmung |
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Dem Schutz
der sexuellen Selbstbestimmung geht es nicht nur um sexuelle Handlungen
als solche, sondern auch darum, gefährliche Begleithandlungen wie die
Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, die Werbung im Rahmen der
Zuhälterei und ganz besonders den Missbrauch von Kinder zu verhindern,
indem auch die betreffenden Abbildungen mit Strafe bedroht werden.
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Durch
§
184c StGB ist die Verbreitung pornographischer Darbietungen durch
Rundfunk, Medien- oder Teledienste den "Schriften" gleichgestellt, von
denen die
§§
184 ff. StGB sprechen.
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Erregung öffentlichen Ärgernisses |
§ 183a StGB |
Exhibitionistische Handlungen |
§ 183 StGB |
Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (Vermittlung) |
§ 180 StGB |
Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern (pornographische Schrift) |
§ 176a StGB |
Sexueller Mißbrauch von Kindern (einwirken, anbieten) |
§ 176 StGB |
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften |
§ 184b StGB |
Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften |
§ 184a StGB |
Verbreitung pornographischer Schriften |
§ 184 StGB |
Zuhälterei ("durch Vermittlung sexuellen Verkehrs") |
§ 181a StGB |
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Beleidigung |
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Den
Kernbereich des Ehrenschutzes betreffen die Straftaten unter der
Überschrift Beleidigung, die auch die ehrverletzenden Äußerungen
gegenüber Dritten umfassen (Verleumdung usw.).
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Vertraulichkeit. Geheimnisse |
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In die
Vorschriften zum Schutz privater Geheimnisse ist auch ein Teil des IT-Strafrechts
eingebettet, auf das
eingangs
eingegangen wurde. Daneben bestehen einige Vorschriften mit einem
allgemeinen Regelungscharakter, auf die teilweise schon hingewiesen
wurde und die hier im Zusammenhang dargestellt werden.
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Während die Verletzung des Dienstgeheimnisse nur Amtsträger betrifft,
hat dieser Straftatbestand jedoch die gleiche Zielrichtung wie die
anderen aufgeführten. Wegen der Nähe dazu werden auch die verbotenen
Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen und die Verletzung des
Steuergeheimnisses aufgeführt.
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Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen |
§ 353d StGB |
Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht |
§ 353b StGB |
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (zugänglich machen) |
§ 201a StGB |
Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses |
§ 206 StGB |
Verletzung von Privatgeheimnissen |
§ 203 StGB |
Verletzung des Steuergeheimnisses |
§ 355 StGB |
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (Veröffentlichung) |
§ 201 StGB |
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Dem
besonderen Schutz unternehmerischer Geheimnisse dienen nur wenige
Vorschriften. |
Das sind vor Allem die
"Verwertung fremder
Geheimnisse" nach § 204 StGB und drei Paragraphen aus dem Gesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb - UWG, die den Verrat und die Nutzung fremder
Betriebsgeheimnisse unter Strafe stellen (
§§ 17 bis 19 UWG).
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Verwertung fremder
Geheimnisse |
§
204 StGB |
Verrat von Geschäfts- und
Betriebsgeheimnissen |
§ 17 UWG |
Verwertung von Vorlagen |
§ 18 UWG |
Verleiten und Erbieten zum Verrat |
§ 19 UWG |
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Freiheit |
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Neben dem
Schutz vor gewalttätigen freiheitsbeschränkenden Handlungen bietet das
Strafrecht niederschwellige Schutzvorschriften, die Ähnlichkeiten
mit den Beleidigungsverboten haben.
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Eigentum und Vermögen |
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Beim Schutz
des Eigentums denkt man zunächst an Diebstahl (
§ 242 StGB) oder Raub (
§ 249 StGB). In diesem Bereich sind aber eine Reihe
kommunikationsbezogener Straftatbestände angesiedelt, die auch mit den
Mitteln IuK-Technik begangen werden können.
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Werbeverbote |
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Als
Werbeverbote werden hier die öffentlichen Angebote verbotener Sachen
und Dienste angesehen, soweit bereits diese Tathandlungen unter Strafe gestellt sind. |
Einige der
einschlägigen Vorschriften befinden sich im Strafgesetzbuch selber, die
meisten sind hingegen in strafrechtlichen Spezialgesetzen geregelt,
können nur unter Schwierigkeiten gefunden werden und sind hier deshalb
nicht aufgeführt.
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Abbruch der Schwangerschaft |
§ 219a StGB |
Förderung des Menschenhandels (anwirbt) |
§ 233a StGB |
Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft |
§ 219b StGB |
Kinderhandel (Vermittlung) |
§ 236 StGB |
Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen |
§ 275 StGB |
Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen |
§ 149 StGB |
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Cyberfahnder |
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© Dieter
Kochheim,
11.03.2018 |