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Juli 2008 |
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Kritik am Erfolg |
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Zu Wort kommen vor allem der Spiegel, Andy Müller-Maguhn vom , der Staatsrechtsprofessor Christoph Gusy und am Rande die nicht namentlich genannten Verteidiger des mutmaßlichen Täters, Nikolai H. Die Quellen hinterlassen eine Menge Unfug. Der beginnt beim Wort "Abhören". Vorratsdaten sind Verkehrsdaten und somit nur Daten über die äußeren Umstände der Telekommunikation. Sie sind keine Inhaltsdaten. "Abhören" bezieht sich aber auf das gesprochene oder geschriebene Wort. Genau das ist von den Verkehrsdaten ausgeschlossen (2). Mit welcher Vorstellung die Oldenburger Ermittler die Turmdaten
auswerten wollten, weiß ich nicht. Im Ergebnis haben sie damit recht
gehabt, weil sie die Anwesenheit des mutmaßlichen Täters zur
Tatzeit in der Funkzelle des Tatorts belegen konnten. |
Keinem Ermittler interessieren die Verkehrs- oder Inhaltsdaten von Unverdächtigen. Bestenfalls werden sie von einem desinteressierten Ermittler (oder Dolmetscher, wenn die Kommunikation in einer Fremdsprache erfolgt) im Schnelldurchlauf überflogen und als uninteressant für die Ermittlungen verworfen. Sie landen auf einem Datenträger und werden nach Maßgabe von § 101 Abs. 8 StPO gelöscht oder verrotten dort bis zu seiner physikalischen Haltbarkeitsgrenze. Mit der juristischen Mode, einen besonderen Kernbereichsschutz einzuführen, wird die Eingriffstiefe wegen höchstpersönlicher Meinungs- und Empfindungsäußerungen zusätzlich vertieft. Nun muss im Detail geprüft werden, ob ein Gespräch im Kernbereich geführt wird und vertrauliche Sexualitätsdetails, schwerste Krankheiten, weltanschauliche Erkenntnisse oder religiöse Bekenntnisse zum Gegenstand hat. Das prüft dann nicht nur der Dolmetscher, sondern auch der verantwortliche Ermittler und im Streitfall noch einige Juristen. |
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Der Staatsrechtler kritisiert die mangelnde Definition der Anwendungsfälle und spricht von einer unzulässigen Breitbandaufklärung, weil die Verhältnismäßigkeit der Eingriffsmaßnahme ungeregelt sei. Mit diesen Argumenten kann man nicht umgehen, weil sie zu allgemein sind und weder eine Angriffsfläche noch überhaupt eine Diskussionsgrundlage bieten. Experten haben große Zweifel, ob die Abfrage und Auswertung von Verbindungs- und Standortdaten gesetzlich als Standardermittlungsmaßnahme vorgesehen ist. Genau das sagt aber § 100g Abs. 2 StPO, allerdings unter den einschränkenden und strengen Bedingungen dieser Vorschrift. Müller-Maguhn hat noch mehr auf Lager und spricht bedeutungsschwer von
Verbindungsdaten. Diesen Begriff hat das Telekommunikationsgesetz schon
lange aufgegeben und spricht seit 2004 von Verkehrsdaten (
§ 3 Nr. 30 TKG). Sie umfassen auch die
Geodaten, die der Stand-By-Modus
von Handys verursacht, auch wenn keine SMS verschickt oder empfangen
oder kein Gespräch geführt wird. Auch das ergibt sich im Ergebnis aus
§
100g Abs. 2 StPO. |
Nur zur Erinnerung: Die Erhebung von Verkehrsdaten bedarf immer eines gerichtlichen Beschlusses und sei es zur Bestätigung einer staatsanwaltschaftlichen Eilentscheidung ( § 100b Abs. 1 S. 3 StPO). Jede dieser Anordnungen muss die gesetzlichen Vorgaben berücksichtigen und erkennen lassen, dass sie bei der Entscheidung geprüft wurden. Dabei können Fehler geschehen und ich wäre der Letzte, der sie leugnet. Bloß: Warum besteht dieses abgrundtiefe Misstrauen gegen die Strafverfolgung? Möchten die Kritiker gerne von Holzklötzen erschlagen werden und befürchten müssen, dass die Täter frei rumlaufen? Ich mag Twister, aber ihre Wiederkäuung (3) der schon von Rötzer vorgetragenen Argumente, nunmehr geadelt durch die Kritik des zu keinen Überraschungen fähigen Unabhängigen Landesdatenschutzzentrums Schleswig-Holstein, machen das Ganze auch nicht besser. Das Mäkeln an der Verkehrsdatenauswertung ist eben modern und die
immer wieder betonte Position des Bundesverfassungsgerichts, wonach
verdeckte und tief in Grundrechte eingreifende Ermittlungen im
Zusammenhang mit der besonders schweren Kriminalität gerechtfertigt
sind, ist irgendwie an den Kritikern vorbeigegangen. |
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Anmerkungen | |||
(2)
Problematisch sind die Short Messages - SMS. Sie benutzen die
Signalisierungsfunktion der Mobilnetze und sind eigentlich nur
Verbindungsdaten, die "Huckepack" Inhaltsdaten transportieren. Das ist
so als wenn ich an eine Telefonnummer eine Nachricht anhänge, die damit
übermittelt wird. Bei dieser Art der Telekommunikation ist die Trennung
zwischen Signalisierung und "Wort" schwierig, aber machbar. Dankt der
TK-Industrie, die eine profitable Nische entdeckt haben. |
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Cyberfahnder | |||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |