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August 2008 |
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Wegweiser Abmahnungen. Strafrechtliche Ermittlungen |
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Der gezielte Griff ins Bücherregal fördert eine 30 Jahre alte Rarität zu Tage: Rotbuch Nummer 107 aus 1973, hier die Neuauflage aus 1978; natürlich mit einem Seyfried-Comic auf der Titelseite. Der einleitende Text steht auf der Rückseite. Beim ungezielten Blättern stoße ich auf die Observation (jetzt § 163f StPO): Die Beschattung, Grundlage jeder Überwachung, ist fast immer leicht zu umgehen. Jeder Revolutionär sollte sich ständig so verhalten, als werde er beschattet, und nie davon ablassen, prinzipiell Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um eine mögliche Beschattung zu verhindern. ... (S. 97) An das 6,- DM teure Büchlein erinnerte ich mich, als ich in den fast 23 Megabyte großen, immerhin aber kostenlosen Wegweiser - Abmahnung vom Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn e.V. (1) schaute und mich in dem Kapitel über die Strafverfolgung etwas festlas (2). Dort steht Gescheites und weniger Gescheites, wobei die Verknüpfung zwischen beiden Werken stark von den fetten Abbildungsfehlern in dem neuen Werk gefördert wurde. Man beginnt mit dem Grundsatz in dubio pro reo, das gehört sich so, ist ja auch richtig und vermittelt zum Einstieg: Eigentlich sind wir ja alle unschuldig.
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Die Ermittlung im Strafverfahren ist in § 160 StPO geregelt, heißt es. Mir fallen noch ein paar andere Vorschriften ein. Die Beschuldigtenvernehmung ist in § 163a StPO geregelt. Stimmt, auch, im Wesentlichen aber woanders. Es folgt eine Checkliste, wie die polizeiliche Vernehmung durchgeführt werden muss, an deren Ende Rechtsprechungsverweise wegen Verwertungsverbote stehen, die Otto Normalinternetnutzer schwerlich im Wortlaut finden wird. Das Ganze erinnert an die Seyfried-Grafik "Wir müssen leider draußen bleiben", die einen erzürnten Polizisten zeigt, der sich im Zweifel nicht von einer Karikatur von seiner Berufsausübung abhalten lassen wird. Nach einem Hochleben für die Rechtsanwälte, die Beistand geben und das Ermittlungsverfahren hilfreich gestalten können, geht es um die Durchsuchung. Das darf der Beamte nämlich nicht. Stimmt: Mit den Worten "ich will hier mal rein" darf ein Polizist keine Durchsuchung begründen. Das macht der ganz anders, weil er seine Fachhochschulausbildung bereits erfolgreich abgeschlossen hat - im Gegensatz zur Ziel- und Bezugsgruppe der Autoren. Am Ende des Kapitels finde ich eine zutreffende Bewertung: Wenn die
Strafverfolgungsbehörden eine Durchsuchung durchführen wollen, dann
kündigen sie das - im Gegensatz zu den Abmahnwahnern
(3)
- nicht an. Stimmt! |
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Anmerkungen | |||
(2) ab Seite 48
(3) Die
sinnige Assoziation, die sich mir aufdrängte, habe ich mir zum Glück
verkniffen. |
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Cyberfahnder | |||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |