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August 2008
Strafverfahren, Strafverfolgung 25.08.2008 Nerven behalten
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift Wegweiser Abmahnungen. Strafrechtliche Ermittlungen
   

 

 
Dieses Buch ist für alle, die mit Polizei und Justiz zu tun haben oder zu tun haben werden. Es soll helfen, Fehler zu vermeiden und den Tricks der Justiz - neben einer gewissen Kenntnis der Rechtslage - vor allem gute Nerven entgegenzusetzen.

Der gezielte Griff ins Bücherregal fördert eine 30 Jahre alte Rarität zu Tage: Rotbuch Nummer 107 aus 1973, hier die Neuauflage aus 1978; natürlich mit einem Seyfried-Comic auf der Titelseite. Der einleitende Text steht auf der Rückseite. Beim ungezielten Blättern stoße ich auf die Observation (jetzt § 163f StPO):

Die Beschattung, Grundlage jeder Überwachung, ist fast immer leicht zu umgehen. Jeder Revolutionär sollte sich ständig so verhalten, als werde er beschattet, und nie davon ablassen, prinzipiell Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um eine mögliche Beschattung zu verhindern. ... (S. 97)

An das 6,- DM teure Büchlein erinnerte ich mich, als ich in den fast 23 Megabyte großen, immerhin aber kostenlosen Wegweiser - Abmahnung vom Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn e.V. (1) schaute und mich in dem Kapitel über die Strafverfolgung etwas festlas (2). Dort steht Gescheites und weniger Gescheites, wobei die Verknüpfung zwischen beiden Werken stark von den fetten Abbildungsfehlern in dem neuen Werk gefördert wurde.

Man beginnt mit dem Grundsatz in dubio pro reo, das gehört sich so, ist ja auch richtig und vermittelt zum Einstieg: Eigentlich sind wir ja alle unschuldig.


 

 
Dann geht es um Strafanzeigen ( § 160 Abs. 1 StGB) und Strafanträge ( §§ 77 ff. StGB), ohne dass die Autoren die Bedeutung der Privatklagedelikte erkennen ( §§ 374 ff. StPO), in deren Fällen die Staatsanwaltschaft nur wegen gravierender Vorwürfe handeln muss.

Die Ermittlung im Strafverfahren ist in § 160 StPO geregelt, heißt es. Mir fallen noch ein paar andere Vorschriften ein.

Die Beschuldigtenvernehmung ist in § 163a StPO geregelt. Stimmt, auch, im Wesentlichen aber woanders. Es folgt eine Checkliste, wie die polizeiliche Vernehmung durchgeführt werden muss, an deren Ende Rechtsprechungsverweise wegen Verwertungsverbote stehen, die Otto Normalinternetnutzer schwerlich im Wortlaut finden wird. Das Ganze erinnert an die Seyfried-Grafik "Wir müssen leider draußen bleiben", die einen erzürnten Polizisten zeigt, der sich im Zweifel nicht von einer Karikatur von seiner Berufsausübung abhalten lassen wird.

Nach einem Hochleben für die Rechtsanwälte, die Beistand geben und das Ermittlungsverfahren hilfreich gestalten können, geht es um die Durchsuchung. Das darf der Beamte nämlich nicht. Stimmt: Mit den Worten "ich will hier mal rein" darf ein Polizist keine Durchsuchung begründen. Das macht der ganz anders, weil er seine Fachhochschulausbildung bereits erfolgreich abgeschlossen hat - im Gegensatz zur Ziel- und Bezugsgruppe der Autoren.

Am Ende des Kapitels finde ich eine zutreffende Bewertung: Wenn die Strafverfolgungsbehörden eine Durchsuchung durchführen wollen, dann kündigen sie das - im Gegensatz zu den Abmahnwahnern (3) - nicht an. Stimmt!
 

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(1) Steffen Heintsch, Fred-Olaf Neiße, Wegweiser - Abmahnung, August 2008 (23 MB);
Abmahnungswegweiser als kostenloses eBook, Heise online 25.08.2008

(2) ab Seite 48

(3) Die sinnige Assoziation, die sich mir aufdrängte, habe ich mir zum Glück verkniffen.
  

 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018