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  Twisters 
		neuer Rundumschlag richtet sich gegen  Durchsuchungen und lässt nicht recht erkennen, auf was sie hinaus 
		will  (1). 
		Sie kritisiert den Begriff "Hausdurchsuchung" als Schönrederei 
		(Euphemismus) und den Richtervorbehalt als Feigenblatt. Als Beleg dafür 
		reichen ihr zwei Quellen:  Eine Studie der Uni Bielefeld  (2) 
		hat 2002  554 
		Telefonüberwachungen aus 173 Strafverfahren aus den Jahren 1996 bis 
		1998 aus ausgewählten Bezirken auf formelle Fehler untersucht und im 
		großen Umfang gefunden. Auf Seite 3 heißt es jedoch, dass die  Untersuchung keine quantitativen oder repräsentativen Aussagen
		für das gesamte Bundesgebiet machen kann.
 Die Untersuchung hat einen begrenzten Untersuchungsumfang und 
		Aussagewert und beruht auf zehn Jahre alten Vorgängen. Was will sie uns 
		heute sagen?  Der zweite Beleg ist ein Zitat aus dem Spiegel aus 2007 ohne 
		Quellenangabe: Das BVerfG habe  in den vergangenen beiden Jahren den leichtfertigen Umgang seitens 
		der Staatsanwaltschaft und des Ermittlungsrichters bei der Ausstellung 
		von Durchsuchungsbeschlüssen.
 Die Zurechtweisung der Tatsachengerichte durch den BGH und das BVerfG 
		in Bezug auf Durchsuchungen und Beschlagnahmen beobachte ich seit den 
		90er Jahren. Der Tenor dabei ist: Benennt die Fakten und bewertet sie 
		professionell 
		(siehe   Verdacht). 
 
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  2007 hat 
		das BVerfG herrlich unverblümt ausgeführt:  Bloßes Gerede, nicht überprüfte Gerüchte und Vermutungen reichen 
		nicht.  (3) 
		Das schrieb das BVerfG im Zusammenhang mit den deutlich höheren 
		Begründungsanforderungen im Zusammenhang mit der  TKÜ beim 
		Nachrichtenmittler, kann aber auf alle Formen und Stufen der 
		Verdachtsprüfung übertragen werden. Jüngst hat das BVerfG zur nachträglichen Überprüfung von 
		Durchsuchungsanordnungen und der gebotenen Begründungstiefe Stellung 
		genommen und 
		moderate Worte gefunden 
		 (4). 
		 Wenn schon 
		die analytische Basis nicht passt, dann müssen sauber recherchierte 
		Fallbeispiele her. Twister bezieht sich insoweit auf drei nichtssagende 
		Blog-Eintragungen bei  Rechtsanwalt Udo Vetter und die Durchsuchung bei einem 
		Journalisten. 
		 Das Fazit 
		ist für Twister ganz klar:    Da 
		Hausdurchsuchungen zunehmend wenig begründet stattfinden, zeitgleich 
		aber immer mehr Menschen (gerade auch im Niedriglohnbereich) auf 
		Heimarbeit/Telearbeit angewiesen sind, ist somit eine Haus"durchsuchung" 
		existenzbedrohend. Dazu kommt, dass, selbst wenn die HD nachträglich für 
		illegal erklärt wird, die Anwaltskosten nur teilweise erstattet werden 
		... 
		 Wer macht hier bloßes Gerede? 
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  Unbelehrbar, resistent und blindwütig setzt Twister ihren Unglimpf fort  (5). Unbelehrbar, weil sie wieder auf die unpassende, überholte und 
		unzutreffende Studie verweist 
		 (6). 
		Resistent, weil sie keinen Unterschied zwischen Einzelfallprüfung und 
		Fließbandarbeit sieht und deshalb diskussionswürdige Argumente abwatscht  (7). 
		Und blindwütig, weil sie ernsthaft die Phrase einsetzt, ein Richter 
		könne tatsächlich täglich 2.500 (schriftlich begründete!) Entscheidungen 
		über grundrechtsrelevante Eingriffe treffen.    Will ein 
		Richter somit also dem nachkommen, was seine Aufgabe ist, dann muss er 
		hier Rückgrat beweisen und sich die Zeit für die notwendige Prüfung 
		nehmen, auch wenn dies bedeutet, dass so pro Tag statt 2500 nur 250 
		Anträge bearbeitet werden können (oder gar weniger).
 Wollen wir 'mal irgendwie wieder auf die sachliche Ebene 
		zurückkehren?
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