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März 2010 |
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Zugangserschwerung |
Im Übrigen könnten die Methoden, die vor
2008 zum Einsatz gekommen seien, auch weiter genutzt werden ...
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Nachdem das BVerfG die Nichtigkeit der §§ 113a, 113b TKG festgestellt und damit die Speicherung von Vorratsdaten verboten hat (2), kommt den einfachen Verkehrsdaten nach § 96 TKG eine besondere Bedeutung zu. Sie dürfen von den Zugangsprovidern zu Abrechnungs- und anderen Zwecken vorübergehend gespeichert werden. Fast unbemerkt hat sich aber auch § 96 TKG (Synopse) durch das Zugangserschwerungsgesetz geändert. Der neu gefasste Abs. 2 erklärt jede Datenspeicherung ohne Ermächtigung aus dem TKG oder dem ZugErschG als unzulässig. Im Ergebnis speichern deshalb die Provider die Verkehrsdaten nur noch tageweise oder gar nicht. Das ZugErschG entstand unter der Maßgabe, dass die Vorratsdatenspeicherung erfolgt. Dadurch war es politisch ungefährlich, im Gegenzug zur Sperrliste und der Benachrichtigung des BKA weitere Einschränkungen in das TKG aufzunehmen. Jetzt haben wir ein Gesetz, das rechtswidrig nicht vollzogen wird
(3),
eine durch dieses Gesetz bewirkte Einschränkung der
Verkehrsdatenspeicherung und keine Vorratsdatenspeicherung mehr. |
Nach Auskunft eines Brancheninsiders soll ein großes TK-Unternehmen 2009 insgesamt 20.000 Anfragen von Strafverfolgungsbehörden nach den Nutzern dynamischer IP-Adressen gehabt haben. Dem sollen ganze 2.000.000 gewerbliche Anfragen in Bezug auf Urheberrechtsverstöße gegenüber gestanden haben, also 100 Mal so viele. Sie werden jetzt gar nicht oder nur binnen weniger Tage beantwortet werden können. Das Geschäftsmodell Abmahnung wird weitgehend zum Erliegen kommen und die Branchenvertreter werden sich bei der Bundesjustizministerin zum Jammern die Klinke in die Hand geben.
Die
Ministerin hingegen versteht vor allem die Aufregung der
Strafverfolgung nicht
(4)
und empfiehlt den Ermittlern die Methoden, die bis 2008 angewandt wurden
(5).
Zur Auffrischung des Mittelzeitgedächtnisses sei daran erinnert, dass
seinerzeit der rechtsfreie Raum Internet befürchtet und die
Vorratsdatenspeicherung händeringend herbeigesehnt wurde
(6).
Schon 2005 hatte das AG Darmstadt die Deutsche Telekom angewiesen, keine
Verkehrsdaten von Flatrate-Kunden zu speichern, was der BGH bestätigt
hat
(7).
Wer hat heute keine Flatrate für seinen Festnetz- und Internetzugang? |
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Perspektiven | quick freeze | |||
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§ 100g StPO ist hinfällig, soweit es um die Verkehrsdaten der Vergangenheit geht. In den nächsten Monaten werden sich die Meldungen häufen, dass immer mehr Straftäter und Verstöße gegen gewerbliche Schutzrechte nicht mehr verfolgt werden können. Der unvermeidliche Schlagabtausch hat schon begonnen (8).
Wie lange dieser Zustand andauern wird, kann niemand vorhersagen. Es
kann sich nur um Jahre handeln. |
Tatsächlich: In einem richtigen Überwachungsstaat funktioniert das Einfrieren ganz toll. Jedermann und alles wird dort ständig überwacht und wenn es Hinweise auf Straftaten oder andere böse Aktivitäten gibt, dann schneiden wir alles mit. In solchem Staat möchte ich aber nicht leben. Das quick freeze funktioniert nur bei laufenden Aktivitäten und nicht
bei solchen, die bereits abgeschlossen sind. Es ist u.a. Bestandteil der
Cybercrime Convention und wird die geplante Kriminalität verhindern
helfen. Zur Aufklärung vergangener Straftaten ist es gänzlich
ungeeignet. |
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Anmerkungen | ||||
(2) Vorratsdatenspeicherung ist unzulässig (3) Verweigerung; siehe auch den Erlass des BMI vom 17.02.2010 - ÖS | 3 625 355/34 (4) Statt vieler: Oberstaatsanwalt Reichert: "Wir sind im luftleeren Raum", Pforzheimer Zeitung 11.03.2010
(5)
(1) |
(7) BGH bestätigt Urteil zur Löschung von IP-Adressen, Heise online 06.11.2006 (8) Schlagabtausch zur Vorratsdatenspeicherung im Bundestag, Heise online 26.03.2010
(9)
Polizeipräsident: Urteil zur Vorratsdatenspeicherung bremst Polizei aus,
Heise online 24.03.2010 |
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Cyberfahnder | ||||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |