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Dezember 2008 |
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parlamentarische Strafvereitler |
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In 627 Fällen sei die Nutzung der Vorratsdaten nicht erforderlich gewesen, heißt es in der Antwort der Bundesregierung weiter. Bei weiteren 577 Verfahren sei nicht klar, ob Ermittler auf Vorratsdaten zugegriffen hätten. Nur in 96 Fällen sei der Antrag der Staatsanwaltschaft erfolglos geblieben. Die 934 Zugriffe auf Vorratsdaten decken sich mit vorherigen Angaben der Bundesregierung gegenüber dem Bundesverfassungsgericht. Einen uferloser Zugriff auf Vorratsdaten dürfte nur eine Minderheit wollen. In (gesicherten) 934 Fällen haben die Staatsanwaltschaften mit gerichtlichen Beschlüssen auf Vorratsdaten im Zusammenhang mit besonders schweren Straftaten zugegriffen und das ist der Drei-Punkte-Partei zu wenig. Hätten Sie gerne noch mehr besonders schwere Kriminalität? Dann
würden Sie ganz sicher von einem Versagen der Politik und der
Strafverfolgung sprechen. |
Wollen Sie also, dass die besonders schweren Kriminellen, wegen der die 934 Vorratsdatenabfragen erfolgten (rund 35 von mir), nicht belangt werden können? Mit einem etwas anderen Blickwinkel ergeben sich folgende Schlüsse: Es ist erfreulich, dass die Strafverfolgungspraxis nur zurückhaltend
Gebrauch von der tief in Grundrechte eingreifenden Vorratsdatenhaltung
macht. Das zeigt ihr Augenmaß, das sich auf wirklich schwerwiegende
kriminelle Taten konzentriert. Die dokumentierten Vorratsdatenabfragen
zeigen, dass die besonders schwere Kriminalität bekämpft wird. Wenn die
Erhebung von Vorratsdaten 96 Mal erfolglos blieb, dann zeigt das, dass
in den zugrunde liegenden Fällen die Chance zur Strafverfolgung vertan
wurde und wahrscheinlich schwere Kriminelle weiter frei rumlaufen
können. |
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zweite Welle | |||
Solche Fragen kann aber keine Sondererhebung, sondern nur eine
langfristige und breit angelegte Studie beantworten. An deren Ergebnisse
bin ich und alle anderen Ermittlungspraktiker stark interessiert. Keiner
von uns setzt gerne unnötige Arbeitszeit für sinnlose
Ermittlungshandlungen ein und schon gar nicht für die tätigkeitsfremde
Erhebung der Basisdaten für eine Sondererhebung. |
Ein wenig anmaßend sind die piltzigen Fragen schon. Was ist, wenn in einem Rechtsstaat die zur Strafverfolgung berufene Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis kommt, es bestehe keine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit und deshalb keine Anlage erhebt? Stellt das die voraus gegangene Befragung von Beschuldigten, die Vernehmung von Zeugen, die Einholung von Auskünften, die Beschlagnahme von Beweismitteln oder gezielte Überwachungsmaßnahmen prinzipiell in Frage? Die Bürgerbewegung möchte ich erleben, die gegen die Strafverfolgung protestiert, weil sie die Verdächtigen nur noch fragt: Waren Sie's? Nein? Oh, schade, dann kann ich auch nichts weiter machen! Das Ganze natürlich nicht ohne dass neben der gebotenen Belehrung auch schon vorher ein Pflichtverteidiger bestellt und ein psychologisches Befindlichkeitsgutachten betreffend dem Verdächtigen eingeholt wurde. |
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Anmerkungen | |||
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Cyberfahnder | |||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |