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  Mit den 
		Verwertungsproblemen von Bestands-, Verkehrs- und Vorratsdaten setzt 
		sich Dirk Meinicke in der jüngsten Augabe von HRRS auseinander  (1) 
		und entwickelt Kritikpunkte und offene Fragen im Einzelfall, die der 
		rege Strafverteidiger dringend in der gerichtlichen Hauptverhandlung 
		ansprechen müsse. 
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 | Sein Ausgangspunkt ist das Urteil des BVerfG zur
		
		 Vorratsdatenspeicherung  (2) 
		und Meinicke differenziert zunächst korrekt zwischen  Bestands- und  Verkehrsdaten: 
		   Bestandsdaten geben Auskunft über das Vertragsverhältnis und die 
		allgemeinen Grundlagen der Leistungsabrechnung im Rahmen der Vertragsbeziehung 
		zwischen Provider und Kunde (  § 3 Nr. 3 TKG). Während Meinicke die herrschende Meinung bemüht  (3) 
		um festzustellen, dass die strafverfahrensrechtliche Bestandsdatenabfrage aufgrund der 
		Ermittlungsgeneralklausel zulässig ist (  § 161 Abs. 1 StPO iVm  § 113 TKG), bevorzuge ich den Verweis auf die Rechtsprechung des 
		BVerfG mit derselben Aussage  (4). 
		Diese Quelle ist deshalb besonders hilfreich, weil sie auch weitere Fragen 
		löst, die dem Unkundigen offen erscheinen mögen. 
		 Meinicke 
		spricht auch das alte Problem mit den  dynamischen IP-Adressen an. Sie stammen aus dem begrenzten Bestand 
		eines Zugangsproviders und werden an seine Kunden nur vorübergehend 
		vergeben. Soll er Auskunft darüber geben, welcher Nutzer zu einem 
		bestimmten Zeitpunkt hinter einer bestimmten dynamischen IP-Adresse 
		gesteckt hat, muss der Provider zunächst die  Verkehrsdaten 
		auswerten, um zu erfahren, wem die Adresse zugewiesen war. 
		Das nutzt Meinicke dazu, die alte zivil- und verwaltungsrechtliche 
		Rechtsprechung über Datenhaltung und -löschung aufzuwärmen und mit einem 
		schnellen Schlenker zu den Verkehrsdaten für die
		 Verteidigungspraxis erhebliche Herausforderungen herauf zu 
		beschwören:  Diese 
		hängen damit zusammen, dass es nicht immer leicht sein wird zu 
		beurteilen, ob als Beweis in die Hauptverhandlung eingeführte 
		Verkehrsdaten solche sind, die nach den genannten Vorschriften 
		rechtmäßig gespeichert werden durften. Dahinter steckt die (falsche) Annahme,
		dass rechtswidrig gespeicherte Verkehrsdaten zu einem Verwertungsverbot führen würden. 
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      |        | punktueller Grundrechtseingriff | 
    
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  Bleiben wir 
		dennoch zunächst bei den Bestandsdaten. Bereits in 
		seinem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung  (5) hat das BVerfG erklärt, dass die Bestandsdatenabfrage kein Eingriff 
		von besonderer Tiefe ist, so dass für sie keine Beschränkungen in der 
		Form eines Straftatenkatalogs erforderlich sind. Anders gesagt: Sie ist 
		immer zulässig, wenn der Verdacht einer Straftat besteht. Das hebt das Gericht 
		jetzt noch einmal hervor  (6) und verweist besonders auf seine Entscheidung 
		zum staatsanwaltschaftlichen Auskunftsersuchen  (7). Darin grenzt es die spezifizierte Auskunft gegen 
		Kreditkartenunternehmen gegenüber der Rasterfahndung gemäß  § 98a StPO ab, bei der immer mehrere Datenquellen miteinander 
		verglichen werden, um aus einer Vielzahl von personenbezogenen Daten die 
		Verdächtigen einzugrenzen. 
		 Die Frage 
		nach der Datenquelle wegen Bestandsdatenabfragen bei dynamischen IP-Adressen 
		ist nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH zu den Verwertungsverboten ohne 
		Bedeutung. Der BGH sagt zu recht, dass ein Verwertungsverbot nur 
		ausnahmsweise und nur dann eintreten kann, wenn der zugrunde liegende 
		Rechtsbruch 
		verfassungsrechtlicher Natur ist  (8). 
		Meinicke ist recht darin zu geben, dass das BVerfG die 
		Vorratsdatenspeicherung nach Maßgabe der
		
		 §§ 
		113a,  113b TKG verboten hat. Dem liegt eine besondere 
		verfassungsrechtliche Argumentation zugrunde: Nach der gebotenen 
		verfassungsrechtlichen Güterabwägung ist die auf 6 Monate 
		vorgeschriebene und äußerst breit angelegte Speicherung aller die 
		äußeren Umstände der Telekommunikation betreffenden Verkehrsdaten nicht 
		grundsätzlich unzulässig. Dem gesetzlichen Regelwerk fehlten aber 
		hinreichende Sicherungen zum Datenschutz und gegen ausufernde Zugriffe 
		auf Verkehrsdaten, 
		so dass diese Mängel den noch zulässigen Eingriff in Persönlichkeitsrechte 
		bei der generellen Vorratsdatenspeicherung nicht mehr 
		rechtfertigen können. 
		Das bedeutet, dass der staatliche Zugriff auf Verkehrsdaten - 
		unmittelbar aufgrund einer Entscheidung nach
		
		 § 100g StPO und erst recht mittelbar und nur punktuell aufgrund einer 
		Bestandsdatenabfrage - keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen 
		Bedenken ausgesetzt ist. 
		 Meinickes 
		Aufforderung, die Berechtigung der Verkehrsdatenspeicherung seitens der 
		Zugangsprovider zu hinterfragen, betrifft allenfalls einfachrechtliche 
		Speicherrechtsüberschreitungen. Das BVerfG erkennt die grundsätzlichen 
		Berechtigungen zur vorübergehenden Verkehrsdatenspeicherung zum Beispiel 
		zu Zwecken der Abrechnung oder zum Missbrauchsschutz an. Das bedeutet, 
		dass die Provider Verkehrsdaten speichern und Bestandsdatenauskünfte 
		unter Rückgriff auf Verkehrsdaten erteilen dürfen. Ob sie dabei die 
		telekommunikationsrechtlichen Voraussetzungen und Grenzen eingehalten 
		haben, unterliegt der Aufsicht der Bundesnetzagentur - BNA (  § 116 TKG) - und eben nicht der Überprüfung im Strafverfahren. 
		Insoweit gelten die Grundsätze, die auch für die Sperrerklärungen nach  § 96 
		StPO entwickelt wurden  (9): Das Strafgericht hat die Tatsache hinzunehmen, wenn sich nicht 
		die Willkürlichkeit aufdrängt. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn die 
		Verkehrsdaten älter als 6 Monate gewesen sind. 
		In allen anderen Fällen wären entsprechende Beweisanträge bedeutungslos 
		( § 244 Abs. 3 S. 2 StPO) und allenfalls zur Verunsicherung des 
		Gerichts geeignet. 
		 Für die 
		Bestandsdatenauskünfte gilt jedenfalls, dass aus dem Verfassungsrecht 
		gegen sie keine grundsätzlichen Bedenken hergeleitet werden können. Als 
		Eingriffsmaßnahme haben sie keine beachtliche Eingriffstiefe, sie sind 
		allenfalls punktuell und die Zugangsprovider grundsätzlich dazu 
		berechtigt, Verkehrsdaten vorübergehend zu speichern. Erst wenn sich 
		aufdrängt,  dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind 
		oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde  (10), kann eine strafgerichtliche Aufklärungs- und Prüfungspflicht 
		entstehen. 
		 Im Übrigen: 
		Zur Bestandsdatenabfrage ist neben der Staatsanwaltschaft (  § 161 Abs. 1 StPO) auch die Polizei aus eigenem Recht berechtigt (  § 163 Abs. 1 S. 2 StPO)  (11). 
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      |        | Zugriff auf Verkehrsdaten | 
    
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  Die nach  § 100g StPO zugelassene Überwachung von Verkehrsdaten ist nicht 
		punktuell, sondern zeitig oder flächig und jedenfalls weit über einen 
		Einzelfall hinausgehend. Sie ermöglicht jeweils 
		zwei personale und zeitliche Ausrichtungen, die miteinander kombiniert 
		werden können. Den Ausgangspunkt bildet ein Endgerät, dessen 
		Verkehrsdaten einen Täter identifizieren oder überführen helfen kann. 
		Seine Anschluss- (IMSI) oder Gerätenummer (IMEI) gibt Auskunft darüber, 
		wann mit ihm (dem Gerät), mit wem (einem anderen Gerät) und wie lange 
		telekommunifiziert wurde oder wird. Damit lassen sich die sozialen 
		Kommunikationsbeziehungen des Gerätes nachvollziehen und es bedarf 
		weiterer Erkenntnisse und Spuren, die die Überzeugung rechtfertigen, 
		dass sie zweifelsfrei eine bestimmte  Person betreffen. Ich bin es 
		fast müde zu sagen: Verkehrsdaten sind keine Inhaltsdaten. Über die 
		Kommunikation als solche, also ihre Inhalte, geben die Verkehrsdaten 
		keine Auskünfte. 
		 Erheblich 
		aussagekräftiger und tiefer gehend - im Sinne des grundgesetzlich 
		ausgestalteten Datenschutzes - sind die Standortdaten der mobilen 
		Telefonie. Sie lassen Bewegungsbilder - des Gerätes - zu und liefern ein 
		Grundraster, aus dem sich Vorlieben, Verhaltensweisen und die 
		persönliche Lebensgestaltung des Gerätenutzers ableiten lassen. Nicht 
		aber aus den Daten selbst heraus, sondern erst aufgrund weiterer Spuren 
		und Überzeugungen, die belegen, dass die betreffende Person das Gerät 
		geführt und genutzt hat. 
		 Vorratsdaten sind retrograde Verkehrsdaten, für die eine 
		Speicherpflicht besteht. Vorrätige Verkehrsdaten sind nicht automatisch 
		Vorratsdaten, wenn sie eben nicht auf einer Speicherpflicht beruhen. Ohne 
		Speicherpflicht sind sie einfach nur retrograde, also vorrübergehend 
		gespeicherte Verkehrsdaten. Den Zugriff auf sie und die Protokollierung der 
		laufenden Verkehrsdaten werden vom BVerfG und von  § 100g StPO zu Ermittlungen im Bereich der schweren Kriminalität 
		noch immer zugelassen. Deshalb gelten meine Einwände gegen Meinicke 
		grundsätzlich auch wegen der Verkehrsdaten: Ein Verwertungsverbot muss 
		aus der Eingriffsmaßnahme selber abgeleitet werden. Die Maßnahme darf 
		kein rechtswidriges Handeln provozieren oder erzwingen 
		 (12). Wenn sie nur das 
		rechtswidrige Handeln Dritter ausnutzt, bleiben die gewonnenen 
		Erkenntnisse verwertbar. Nur die Erkenntnisse aus solchen rechtswidrigen 
		Handlungen Dritter, die auf rechtmäßige Weise überhaupt nicht erlangt 
		werden dürfen, können deshalb einem verfassungsrechtlichen Verbot 
		unterliegen (zum Beispiel die polizeiliche Hörfalle  (13) ). 
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      |        | Verwertung bereits erhobener Daten | 
    
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  Lange und 
		wenig reflektierte Ausführungen macht Meinicke zu den Verkehrsdaten, die 
		vor dem Urteil des BVerfG gegen die Vorratsdatenspeicherung erhoben 
		wurden. Mit diesem Problem habe auch mich ein paar Tage herumgeschlagen 
		und eine Lösung entwickelt  (14), die von allen damit befassten Senaten des BGH bestätigt wurde  (15). Gegen diese Rechtsprechung wendet sich Meinicke mit den Argumenten, die Verwertung von Vorratsdaten stelle 
		jeweils einen neuen Grundrechtseingriff dar und deshalb könnten diese 
		Daten nach dem 02.03.2010 in keine Hauptverhandlung mehr eingeführt 
		werden, weil dem
		
		 Art 
		6 MRK entgegen stehe. Er verkennt, dass der Grundrechtseingriff in der 
		Eingriffsmaßnahme besteht. Wenn diese nach Maßgabe der vorläufigen 
		Regelungen des BVerfG (vor allem mit der Beschränkung auf den  Straftatenkatalog des  § 100a Abs. 2 StPO) zulässig war, dann bleiben diese wegen der 
		prozessualen Tat unbemakelt, die den Gegenstand der Eingriffsmaßnahme 
		gebildet hat. Das auch dann, wenn sich der rechtliche Gesichtspunkt 
		ändert und am Ende keine Katalogstraftat mehr zur Verurteilung steht. Anders sieht es beim Transfer von Vorratsdaten 
		in andere Verfahren und prozessuale Taten aus, der in der Tat einen 
		neuen Grundrechtseingriff bilden würde. Der neue Grundrechtseingriff 
		besteht in der Entscheidung über den Zugriff auf die in anderen 
		Verfahren gewonnenen Daten. In diesen Fällen greifen die beiden 
		Vorschriften zur Schwellengleichheit ( §§ 161 Abs. 2,  477 Abs. 2 S. 2 StPO). Sie verlangen, dass zum Zeitpunkt der 
		Datenübernahme die zugrunde liegende Eingriffsmaßnahme auch im neuen 
		Verfahrenszusammenhang zulässig wäre. Handelt es sich um "alte" 
		Vorratsdaten, so ist seit dem 02.03.2010 ihre Übertragung zu einem 
		anderen Verfahren ausgeschlossen, weil seither ein Zugriff auf sie nach 
		Maßgabe der  §§ 
		113a,  113b TKG ausgeschlossen ist. 
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      |        | Ausblick und Fazit | 
    
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  Unter 
		dieser Überschrift zieht Meinicke schließlich die kriminalpolitische 
		Bedeutung von Vorratsdaten in Zweifel und würzt seine Ablehnung mit dem 
		faden Argument, mit dem jetzt eingeführten Internetprotokoll Version 6 
		könne jedem Internetnutzer eine eindeutige und individuelle Adresse 
		zugewiesen werden. Das würde sicherlich die Bestandsdatenabfragen 
		erleichtern, heißt aber nicht, dass tatsächlich individuelle 
		Internetadressen zugewiesen werden, und trifft nur einen Teil des 
		Anwendungsbereiches für Verkehrsdaten unter Ausschluss aller, die die 
		Telefonie und vor allem den Mobilfunk betreffen. 
		 Mein Fazit 
		lautet anders und ich verlange dazu nach Lauterkeit von allen 
		Beteiligten! 
		Das gilt zunächst für die kritischen Kommentatoren, von denen ich eine 
		klare Unterscheidung zwischen Bestands- und Verkehrsdaten verlange! 
		Bestandsdatenabfragen zielen auf punktuelle Auskünfte über eine konkrete 
		technische Kommunikation. Sie dienen zur Identifizierung eines 
		kommunikativen Akteurs und das BVerfG sagt völlig zu recht, dass damit 
		ein ganz flacher Eingriff verbunden ist, der von der allgemeinen 
		Ermittlungsgeneralklausel gesichert ist. 
		Auskünfte über Verkehrsdaten überdecken Zeiträume und sind deshalb 
		keineswegs punktuell. Ihre Erhebung kann in Bezug auf einen bestimmten 
		Endgerätenutzer sinnvoll sein und die gesetzlichen Voraussetzungen des 
		
		 § 100g StPO sind einzuhalten. Es muss sich um Ermittlungen wegen 
		schwerer Kriminalität handeln und andere Ermittlungsmaßnahmen dürfen 
		keinen Erfolg versprechen oder unverhältnismäßig aufwändig sein. 
		Standortdaten der mobilen Telefonie lassen außerdem Bewegungsprofile zu 
		und für sie gilt dasselbe. 
		Vorratsdaten sind Verkehrsdaten, deren Speicherung innerhalb bestimmter 
		Fristen ohne technische oder kaufmännische Notwendigkeit gesetzlich 
		angeordnet ist. Sie fehlen bereits jetzt schmerzhaft. Ohne sie laufen 
		Bestandsdatenabfragen in Bezug auf Telefoniedaten leer, wenn sie nach 
		den kurzen tatsächlichen Speicherfristen erfolgen. Ihr Fehlen provoziert 
		vorschnelle Beschlüsse und Sicherungen - vor allem in Bezug auf 
		Standortdaten, weil die Ermittlungsbehörden zur Sicherung verderblicher 
		Beweismittel verpflichtet sind. Dafür gibt es Beispiele. 
		Bei Skimming-Angriffen im engeren Sinne machen die Standortdaten 
		eigentlich nur Sinn, um Tätergruppenstrukturen zu belegen, wenn der 
		direkte Täternachweis durch weitere Spuren und Beweise abgesichert 
		werden kann (Kamerabilder, Beobachtungen, Fingerspuren, DNA-Spuren und 
		Materialanalysen). Dasselbe gilt für Brand- und Ermittlungen wegen 
		anderer Verbrechen. Wegen der nur kurzen Verfügbarkeit der Verkehrsdaten 
		sorge ich tatsächlich dafür, dass sie auch in den Fällen gesichert 
		werden, in denen wichtige andere Beweiserhebungen noch ausstehen. 
		Lauterkeit verlange ich auch von den Ermittlungsbehörden. Aufgrund der 
		innerstädtischen Tatorte beim Skimming im engeren Sinne und der Dauer 
		der Angriffe können bei Standortdatensicherungen schnell Datensätze in 
		sechstelliger Größenordnung zusammen kommen. Das kann mehr sein als in 
		Dresden zum Skandal gemacht wurde. Die angelieferten Daten sind zunächst 
		nur ein aussageloser Datenbrei ohne persönlichem Aussagewert, der 
		fachmännisch ausgewertet werden muss. Erst durch Bestanddatenabfragen 
		können die Standortdaten individualisiert werden. Wenn man diesen 
		Datenbrei nur behutsam nach osteuropäischen Telefonnummern oder 
		bekannten Täter-IMSIs durchforstet, kann man die Zahl der Menschen, die 
		man dann wirklich aus der Anonymität holen muss, auf Null oder höchstens 
		zweistellige Zahlen beschränken. Selbst davon lassen sich wieder einige 
		Leute aus der kriminalistischen Betrachtung ausscheiden, weil sie zum 
		Beispiel in Tatortnähe wohnen. Das ist gelebte Verhältnismäßigkeit und 
		das, was die Öffentlichkeit und der Staat von verantwortungsbewussten 
		Strafverfolgern verlangen kann. 
		 Aufsätze 
		wie die von Meinicke sind deshalb ärgerlich, weil sie mit 
		Dreiviertelwissen Konfliktfelder bestellen, die allenfalls zur 
		Verunsicherung von Richtern und Staatsanwälten geeignet sind, die mit 
		den betreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Problemen entweder noch 
		nicht oder nur selten befasst gewesen sind. Es kann dahinstehen, ob das 
		bewusst, aus Unwissen oder Selbstüberschätzung erfolgt ist. Mir soll 
		jedenfalls keiner mit diesem Meinicke-Aufsatz kommen. Dann werde ich 
		nämlich im Obelix'schen Sinne ganz, ganz freundlich. 
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      |        | Anmerkungen | 
    
      |  | 
  (1)  Dirk Meinicke, Aktuelle strafprozessuale Folgefragen 
		des "Vorratsdatenurteils" des BVerfG,  hrr-strafrecht.de Oktober 2011
 
		
		 (2)    BVerfG, Urteil vom 02.03.2010 - 1 BvR 256, 263, 586/08 
		
		 (3) 
		Meinecke aaO  (1): Verweis auf  Graf in Fn 6. 
		
		 (4)    BVerfG, Beschluss vom 13.11.2010 - 2 BvR 1124/10, 
		Rn 22; weitere Einzelheiten:
  CF, BVerfG: Direkte Auskunft über Bestandsdaten, 
		15.06.2011. 
		
		 (5)
		AaO  (2), Leitsatz 6, Rn 256, 257. 
		
		 (6) 
		Ebenda  (4) 
		 (7)    BVerfG, Beschluss vom 17.02.2009 - 2 BvR 1372/07, 
		Rn 26 
		 (8)    BGH, Beschluss vom 18.01.2011 – 1 StR 663/10, Rn 
		22, 25. 
		 (9)    LG Potsdam, Beschluss vom 08.08.2006 - 21 Qs 127/06, 
		besonders Rn 10. 
		 (10)    BVerfG, Beschluss vom 15.10.2009 - 2 BvR 2438/08, 
		Rn 7 
		 (11) 
		Ebenda  (4) 
		 (12) 
		Die Aussage eines Mittäters ist nicht deshalb unverwertbar, weil er über 
		eine rechtswidrige Tat berichtet, auch die eines Berufshelfers (  § 53 StPO) nicht, weil er ein Aussageverweigerungsrecht hat, und 
		auch die Kontoauskunft einer Bank nicht, weil sie tatsächlich 
		Schwarzgeld gewaschen hat. 
		 (13) 
		Was der polizeiliche Ermittler nicht darf (  Lauschangriff am Mann, 25.04.2009), kann beim privaten 
		Ermittlungshelfer noch zugelassen sein (  private Hörfalle, 15.06.2011). 
		 (14)    Dieter Kochheim, Zum Umgang mit Verkehrsdaten. 
		Bestandsaufnahme und praktische Konsequenzen aus dem Urteil des BVerfG 
		vom 02.03.2010, 08.03.2010 
		 (15)  Verwertungsgrenzen, 03.04.2011 
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      |        | Cyberfahnder | 
    
      |  | © Dieter Kochheim, 
		11.03.2018 |