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September 2010
16.09.2010 10-09-28 Rechtsprechung
     
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift der Gerichtshof rockt
 

 
Gelegentlich finden sie deutliche und harsche Worte, unsere obersten Gerichte. Natürlich nicht beleidigend, das wäre unter ihrer Würde und der Sache abträglich.
 

 
Das Tatbestandsmerkmal "bestimmte Tatsachen" in § 100a Satz 2 StPO erfordert, dass die Verdachtsgründe über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen müssen. Bloßes Gerede, nicht überprüfte Gerüchte und Vermutungen reichen nicht. Erforderlich ist, dass auf Grund der Lebenserfahrung oder der kriminalistischen Erfahrung fallbezogen aus Zeugenaussagen, Observationen oder anderen sachlichen Beweisanzeichen auf die Eigenschaft als Nachrichtenmittler geschlossen werden kann. (1)
 

Gerne zitiere ich das BVerfG mit seinen Worten aus 2007, mit denen es sich mit inhaltsleeren Begründungen von Eingriffsentscheidungen auseinander setzt (1): Bloßes Gerede, nicht überprüfte Gerüchte und Vermutungen ... (2).

Später (2010) reichte dann ein kleines Selbstzitat: Das Gewicht des Eingriffs verlangt dabei Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen (3).
 

 

Eine Anordnung nach § 100a StPO erfordert zwar für sich betrachtet keinen bestimmten Verdachtsgrad, sondern nur den „einfachen“ Tatverdacht einer Katalogtat. Dieser Verdacht muss allerdings auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruhen. Dabei sind mit Blick auf das Gewicht des in Rede stehenden Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG Verdachtsgründe notwendig, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Es müssen Umstände vorliegen, die nach der - auch kriminalistischen - Lebenserfahrung in erheblichem Maße darauf hindeuten, dass jemand eine Katalogtat begangen hat. Der Verdacht muss auf Grundlage schlüssigen Tatsachenmaterials bereits ein gewisses Maß an Konkretisierung und Verdichtung erreicht haben. [Leitsatz] (4)

 

Plagiat oder Einklang?
Der BGH verwendet 2010 dieselben Worte (4).

Allerdings findet er auch klare Worte zur Bedeutung der kriminalistischen Erfahrungswerte (5). Besonders im Zusammenhang mit dem Anfangsverdacht kommt die Strafverfolgung nicht umhin, tatsächliche Anhaltspunkte ( § 152 Abs. 2 StPO) verstärkt nach Maßgabe der Lebenserfahrungen und der im Berufsleben gewonnenen kriminalistischen Erfahrungen zu bewerten. Das setzt aber voraus, dass es überhaupt Tatsachen gibt, die bewertet werden können. Das fällt manchen engagierten Ermittlern schwer.

Als hilfreich hat sich mir erwiesen, die Tatsachen auf ihre Geltung (6) zu untersuchen: Was sagen sie für sich genommen aus und was hingegen in einer Gesamtschau, die der BGH bei jeder Beweiswürdigung verlangt (7)? Die Fakten können sich dabei gegenseitig verstärken, aber auch schwächen.

Die Grundsätze dazu hat der BGH 2004 (erstes Motassadeq-Urteil) zusammen gefasst und auf solche Umstände angewandt, die wegen Geheimnisschutz und Sperrerklärungen nicht in eine Hauptverhandlung eingeführt werden können (8).
 

zurück zum Verweis Belehrungen
 
Die vorgenannten Vorschriften gestatten jedoch weder die Darstellung eines unwahren Sachverhalts in den Ermittlungsakten noch die aktive Täuschung des Beschuldigten über die wahren Hintergründe seiner Festnahme. (10)
 

 
Manchmal fragt man sich, ob eine Zurechtweisung wirklich nötig war, wenn etwa der BGH zu einer Nummerierung von Anklagevorwürfen mahnt (9), die Aktenwahrheit bedroht sieht [ links, (10)] oder die Kompetenz eines psychiatrischen Gutachters in Zweifel zieht.
 

 
  23.09.2010: Noch 'ne Belehrung:

Die Feststellungen des Landgerichts zu den Taten entsprechen nahezu wortgleich dem konkreten Anklagesatz. Eine solche Verfahrensweise des "Einrückens" birgt die Gefahr, auf die richterliche Prüfung zu verzichten, ob die den objektiven und subjektiven Tatbestand erfüllenden Tatsachen in der Hauptverhandlung vollständig festgestellt worden sind. Sie gefährdet den Bestand des Urteils jedenfalls dann, wenn dem Anklagesatz nicht alle diese Tatsachen zu entnehmen sind oder wenn wie möglicherweise im vorliegenden Fall - die Anklage nicht vollständig "eingerückt" wird.  (11a)
Rein vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass der Regelstrafrahmen für das Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe und nicht - wie das Landgericht an mehreren Stellen des Urteils ausführt - sechs Monate bis 15 Jahre Freiheitsstrafe beträgt. (11)

 
Hier gibt der BGH eine kollegiale Belehrung über den richtigen Strafrahmen (11). Ob das immer nötig ist, ist die Frage. Das Waffenrecht ist bei seiner Anwendung etwas spröde, doch dieser Fehler hätte jedenfalls nicht mehrfach passieren dürfen.
 
Die Ermittlungen müssen zum einen prompt, umfassend, unvoreingenommen und gründlich sein (...). Sie müssen darüber hinaus geeignet sein, zur Identifizierung und Bestrafung der verantwortlichen Person zu führen (...).   (12)

Den Oberlehrer kann auch das BVerfG heraushängen lassen, wenn es etwa lichtvolle Ausführungen zu Sinn und Zweck strafrechtlicher Ermittlungen und dem Gebot ihrer Beschleunigung verbreitet (12). Forderungen kann man immer gut stellen, wenn sie sich nicht gegen einen selber richten.
 

 

Wie vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt, hätte der Angeklagte im Fall 4 der Urteilsgründe wegen versuchter Nötigung und im Fall 10 der Urteilsgründe wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt werden müssen. Die verhängten Strafen sind unvertretbar milde, die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB ist nicht nachvollziehbar und widerspricht dem Gebot der Verteidigung der Rechtsordnung. All dies beschwert den Angeklagten jedoch nicht.  (13)

 
Die heftigste Ohrfeige stammt jedoch vom BGH (13). Er war zwar nicht befugt, insoweit zu entscheiden - aber das musste 'mal gesagt werden.
 
In anderen Fällen sieht aber auch der BGH über falsch gesetzte Strafrahmen hinweg (14).
 
 
zurück zum Verweis Missbrauchsgebühr
 
Der Beschwerdeführer benutzt das Bundesverfassungsgericht lediglich als weitere Rechtsmittelinstanz, ohne sich mit Fragen von verfassungsrechtlicher Relevanz zu befassen ... Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch den Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (16).

 

 
Lustig wird es, wenn sich das BVerfG ausgenutzt sieht (15).

2001 waren seine Worte noch verhältnismäßig freundlich (16).

 

zurück zum Verweis erstens fasse Dich und zweitens kurz (17)

 
Den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € auferlegt ... Die völlig ausufernde Verfassungsbeschwerde genügt in weiten Teilen offensichtlich nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung. Den enormen Umfang der Beschwerdeschrift - einschließlich ergänzender Schriftsätze von mehr als 330 Seiten - haben die Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin unter anderem durch umfangreiche, sachlich durch nichts gerechtfertigte Wiederholungen mutwillig herbeigeführt. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine derart sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (18).
 

 
2010 ist der Ton rüder geworden (18).

Strafen wegen Ungehorsam kennen wir im Strafverfahren zum Beispiel wegen unentschuldigt ausgebliebenen Zeugen ( § 51 Abs. 1 StPO), trödeligen Sachverständigen ( § 77 Abs. 2 StPO) und zickigen Inhabern von Beweismitteln ( § 95 Abs. 2 StPO). Das Ordnungsgeld, das ihnen aufgegeben werden kann, ist auf 1.000 € begrenzt ( Art 6 Abs. 1 EGStGB).

Das BVerfG kann jedoch Missbrauchsgebühren bis zu 2.600 € aussprechen ( § 34 Abs. 2 BVerfGG). Insoweit sind 500 € richtig moderat. Vorstellen kann ich mir jedoch, dass der Berichterstatter einen Moment daran denkt, jedes neue "sinnentleerte" Konvulut als selbständige Missbrauchshandlung anzusehen und die Gebühr mehrfach festzusetzen.
 

(1)

 Missbrauchsgebühr, 15.07.2010:

Bereits zitiert

 

 

 

zurück zum Verweis kürzer!

 
Die einschließlich der vorab per Telefax übermittelten Schriftstücke 1.182 Seiten umfassende Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von 175 € sowie eines Fahrverbots für die Dauer von zwei Monaten wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit. ...
Es fehlt an einem
geordneten, schlüssigen und nachvollziehbaren Vortrag, der die gerügten Grundrechtsverletzungen belegen könnte. Die Beschwerdeschrift ist vielmehr gekennzeichnet durch sachlich nicht gerechtfertigte und mutwillig erscheinende Wiederholungen, eine kaum nachvollziehbare Aneinanderreihung der beigefügten Unterlagen sowie von unbelegten Vorwürfen gegenüber den Fachgerichten. Diese reichen von Rechtswidrigkeit und Willkür über die Behauptung der „wahnähnlichen Verkennung des Verfassungsrechts“ durch ein Fachgericht bis hin zu teilweise direkt, teilweise indirekt erhobenen Verdächtigungen, Richter hätten sich einer Straftat schuldig gemacht, und das, obwohl gegen den Beschwerdeführer bereits in dieser Sache ein Strafbefehl wegen versuchter Nötigung des Amtsgerichts erlassen worden war. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass seine Arbeitskapazität durch derart sinn- und substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dass es dadurch den Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (19).
 

 
Dem Beschwerdeführer und seinem Bevollmächtigten wurden jetzt jedem 1.100 € Missbrauchsgebühr aufgegeben. Dem Beschluss merkt man die deutliche Verärgerung an (19).

So etwas würde man sich auch für andere Verfahrensordnungen wünschen!
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


zurück zum Verweis Anmerkungen
 
Der Senat sieht sich mit Rücksicht auf die ungewöhnlichen Feststellungen und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung der Strafkammer veranlasst, darauf hinzuweisen, dass das Tatgericht eine Einlassung des Angeklagten auch dann nicht ohne Weiteres seiner Überzeugungsbildung unterstellen muss, wenn es an weiteren Beweismitteln fehlt. Die Einlassung ist auf ihre Plausibilität zu überprüfen und in die Gesamtschau der ansonsten festgestellten Tatumstände einzustellen. Vor diesem Hintergrund liegt das vom Angeklagten hier geschilderte Geschehen zur Entzündung des Gemisches nicht nur weit außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit. Gerade auch die mitgeteilte Art und Weise, wie der Angeklagte das entflammte Zündholz gelöscht haben will, erscheint im Hinblick auf die motorische Leistung und die damit einhergehende Umständlichkeit – trotz festgestellter Brandwunden an den Fingern des Angeklagten – kaum nachvollziehbar. (7)
 

 
(1) BVerfG, Beschluss vom 30.04.2007 - 2 BvR 2151/06

(2) Verdacht und tatsächliche Anhaltspunkte, 15.07.2010

(3) BVerfG, Beschluss vom 11.06.2010 - 2 BvR 3044/09

(4) BGH, Beschluss vom 11.03.2010 - StB 16/09

(5)  untermauerter Anfangsverdacht, 05.07.2010

(6) Geltung von Beweisen und Erfahrungen, 29.11.2009

(7) Zum Beispiel bei der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren (14.05.2010), wobei der BGH eine tatsächlich merkwürdig anmutende Feststellungen mit Wort filetiert:
BGH, Beschluss vom 15.04.2010 - 5 StR 75/10, Rn. 12 (siehe links).

(8) gehörtes Hörensagen und gesperrte Beweise, 08.08.2009:
BGH, Urteil vom 04.03.2004 - 3 StR 218/03.

(9) Ruf nach Nummern, 29.07.2010

(10)  Aktenwahrheit, 03.03.2010;
BGH, Urteil vom 11.02.2010 - 4 StR 436/09, Rn. 11.
 

 
(10) Zaunpfahl, 29.08.2010

(11) BGH, Beschluss vom 10.08.2010 - 3 StR 251/10, Rn. 8.

(11a) BGH, Beschluss vom 12.08.2010 - 3 StR 227/10, Rn. 4.

(12)  BVerfG, Beschluss vom 04.02.2010 - 2 BvR 2307/06, Rn. 21.

(13)  BGH, Beschluss vom 31.03.2010 - 2 StR 21/10

(14) Mittäterhaftung bestätigt, 09.08.2010:
BGH, Beschluss vom 06.07.2010 - 4 StR 555/09.

(15)  Missbrauchsgebühr, 15.07.2010

(16)  BVerfG, Beschluss vom 08.10.2001 - 2 BvR 1004/01

(17) Heinz Ehrhardt über das Telefonieren.

(18)  BVerfG, Beschluss vom 29.06.2010 - 1 BvR 2358/08

(19) BVerfG, Beschluss vom 12.08.2010 - 2 BvR 1354/10

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018