|  |  
  Die 
	Staatsanwaltschaft ist die leitende Behörde im Ermittlungsverfahren (  § 160 Abs. 1 StPO), die Anklagebehörde (  § 152 Abs. 1 StPO) und notwendiger Beteiligter an der gerichtlichen 
	Verhandlung (siehe nur  § 226 
	Abs. 1 StPO) sowie schließlich Vollstreckungsbehörde (  § 451 Abs. 1 StPO). Außerdem ist sie dem gerichtlichen Verfahren bei 
	Ordnungswidrigkeiten vorgeschaltet (  § 69 Abs. 3 OWiG) und den Steuerstrafverfahren, soweit sie von der 
	Finanzverwaltung selber betrieben werden (  § 406 AO). 
	 Das 
	Ermittlungsverfahren kennt verschiedene Stufen. 
	 Vorfeldermittlungen (Initiativermittlungen) 
  Vorfeldermittlungen erfolgen ohne ausdrücklichen Anlass. Sie dienen zur 
	verfahrensübergreifenden Auswertung von Erkenntnissen im Interesse der 
	polizeilichen Prävention und zur Eingrenzung noch unbekannter 
	Kriminalitätsfelder. So ermächtigt zum Beispiel Nr. 4.5 der  Anlage E 
		zur RiStBV die Staatsanwaltschaft und die Polizei wegen 
		der  Organisierten Kriminalität ausdrücklich zu Ermittlungen, um die 
	Frage zu klären, ob ein Anfangsverdacht besteht. 
	Während der Vorfeldermittlungen dürfen keine besonderen Eingriffsbefugnisse 
	der StPO angewandt, sondern nur eigene Vorgänge, öffentliche Informationen 
	und im Wege der Amtshilfe erlangte Erkenntnisse verwertet werden. 
	 Vorermittlungen 
  Vorermittlungen sind hingegen anlassbezogen und dienen der Frage, ob 
	eine Straftat begangen wurde. Im Zusammenhang mit  Leichensachen werden Vorermittlungen von der StPO ausdrücklich verlangt 
	und geregelt. 
 |   In diesem Zusammenhang spreche ich von
  Merkwürdigkeiten. Dabei handelt es sich um tatsächliche Anhaltspunkte im 
	Sinne von  § 152 Abs. 2 StPO, die harmlose Erklärungen haben, aber auch die Folge 
	einer Straftat sein können. Die StPO lässt dafür einige  elementare 
	Ermittlungshandlungen zu [nach der  Aktenordnung 
	handelt es sich um AR-Verfahren  (10) ].  
	 unbekannte Täter Sobald feststeht, dass eine Straftat begangen wurde, beginnt das vom 
	Legalitätsprinzip bestimmte Ermittlungsverfahren. Es richtet sich auch gegen 
	nicht identifizierte und namhaft gemachte Täter (sog. UJs-Verfahren). Es 
	dient zunächst zu ihrer Identifizierung.
  
	 bekannte Täter Erst nach bekannten Tätern kann gefahndet und gegen sie Anklage erhoben 
	werden. Mit der Anklage endet das Ermittlungsverfahren (
  § 169a StPO).  
	 Das 
	gerichtliche Verfahren kennt vor allem das Zwischenverfahren nach der 
	Anklageerhebung (  §§ 199 ff. StPO) und das gerichtliche Verfahren selber, die 
	Hauptverhandlung (  §§ 226 ff. StPO). Im Einzelfall können Rechtsmittelverfahren anschließen 
	(  §§ 296 ff. StPO; Beschwerde:  §§ 304 
	ff. StPO, Berufung:  §§ 312 
	ff. StPO, Revision:  §§ 333 
	ff. StPO).  
	 Nach 
	rechtskräftiger Verurteilung folgt das Vollstreckungsverfahren (  § 449 StPO).  
	 Für den 
	Strafvollzug, also die tatsächliche Vollstreckung von Freiheitsstrafe, gilt 
	Landesrecht. Die Vollstreckungsbehörde regelt nur ihren äußeren Rahmen wie 
	die Zuführung, Strafzeitberechnung oder den Strafaufschub (  § 456 StPO).  
	Die inneren Vollzugsabläufe obliegen den Justizvollzugsanstalten selber.
 
 | 
    
    |  |  
  Recht ist 
	ein Werkzeug und die Anwendung von Recht ist der handwerkliche Umgang mit 
	diesen Werkzeugen. Dazu bedarf es immer eines Sachverhaltes, also Tatsachen 
	und Abläufe, die wegen der Rechtsfolgen gewertet und geprüft werden.  
	 Nicht 
	zuletzt deshalb stellt  § 152 Abs. 2 StPO das Legalitätsprinzip neben die  zureichenden 
	tatsächlichen Anhaltspunkte, die nichts anderes meinen als Tatsachen 
	oder mit einem anderen Wort: Fakten. Im Zusammenhang mit den Ermittlungen und später im gerichtlichen 
	Verfahren müssen die Tatsachen erhoben und im Zuge der Rechtsanwendung müssen 
	sie bewertet werden. Dabei ist zu fragen, welche Aussage einer Tatsache zu 
	entnehmen ist, welche Schlüsse aus ihr zu ziehen sind, welche Folgerungen 
	aus dem Zusammenhang von Tatsachen und welche verschiedenen Möglichkeiten 
	sie bei der Gesamtschau eröffnen. Diesen Prozess der Bewertung von Tatsachen 
	habe ich als die ständige Frage nach ihrer
	 Geltung 
	gezeichnet.  
	 Der 
	gedankliche Schluss ist zunächst ein  Verdacht 
	und am Ende der gerichtlichen Hauptverhandlung eine Überzeugung  (11).  
	Für die 
	 Vorermittlungen muss ein Anlass bestehen. Er verlangt nach Tatsachen (  Merkwürdigkeiten), die eine harmlose Erklärung haben oder auf eine 
	Straftat schließen lassen können. Beispiele dafür sind die ungeklärte 
	Todesursache einer Leiche, der Ausbruch eines Brandes, die Eröffnung eines 
	Insolvenzverfahrens oder Fische, die bäuchlings auf einem Teich treiben. Die 
	weiteren Ermittlungen dienen der Ursachenerforschung.  
	Ist danach eine Straftat die überwiegend wahrscheinliche Ursache, dann 
	beginnt das Stadium des 
	 Anfangsverdachts und des vom Legalitätsprinzip geforderten 
	Ermittlungsverfahrens. Besonders stark in Persönlichkeitsrechte eingreifende 
	Ermittlungshandlungen erfordern deshalb nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit 
	in aller Regel nicht nur nach einer  gewissen 
	Schwere der Kriminalität, sondern auch nach einem verdichteten, also 
	durch Tatsachen  untermauerten Anfangsverdacht. 
 |  
  Für die 
	Anklageerhebung verlangt das Gesetz eine überwiegende 
	Verurteilungswahrscheinlichkeit, mit anderen Worten: einen  hinreichenden Tatverdacht. In diesem Stadium dürfen verschiedene 
	Möglichkeiten offen sein und es ist vor allem der Bewertung des 
	Staatsanwalts überlassen, ob erst durch die Anhörung 
	des Beschuldigten und der Zeugen vor Gericht Zweifelsfragen geklärt werden können. 
	 Erst das 
	Gericht darf im Urteil "im Zweifel für den Angeklagten" entscheiden. Dabei 
	darf es keinen allgemeinen Verurteilungsunmut äußern, sondern muss im 
	Rahmen der festgestellten Tatsachen und ihrer Bewertung erklären, welche 
	vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten bestehen.  Die Anordnung 
	der Untersuchungshaft und ihrer Fortdauer verlangen nach einem  dringendem 
	Tatverdacht. An ihn werden quasi "fließende" Anforderungen gestellt. 
	Solange noch die Ergebnisse der laufenden Ermittlungen offen sind, reicht 
	ein auf die Person des Beschuldigten angereicherter Verdacht, wobei sich die 
	Anforderungen ständig erhöhen. Im Zeitpunkt der Anklageerhebung muss der 
	dringende stärker als der nur hinreichende Verdacht sein.
  Allgemeine 
	und justizfachliche Erfahrungen sowie das Fachwissen von Sachverständigen 
	müssen bei der Bewertung von Tatsachen heran gezogen werden. Sie sind in 
	allen Phasen der Verdachtsprüfung nötig und zulässig, dürfen anfangs sogar 
	Beweislücken schließen, weil Beweiserhebungen noch ausstehen, müssen sich 
	aber bei Anklageerhebung und besonders beim Urteil auf klare Aussagen und 
	begrenzte Einzelheiten beschränken.
 Mit dem Profil eines Täters, seinem Motiv oder seinem Vorleben lässt sich 
	keine Anklage oder Urteil begründen. Sie sind hilfreiche Instrumente und 
	unterstützende Argumente bei der Bewertung von festen Tatsachen, mehr nicht, 
	und besonders wichtig, wenn es um vernünftige Zweifel geht, die einer 
	Bestrafung entgegen stehen. An dieser Stelle offenbart sich die gute Tradition der Rechtswissenschaft 
	in der klassischen Philosophie. Sie hat einerseits den Syllogismus 
	entwickelt: Einem Obersatz als Maxime (Recht) wird ein Untersatz 
	(Sachverhalt, Tatsachen) entgegen gestellt, um am Ende einen Schluss zu 
	bilden (Rechtsfolge). Die dazu nötige Methode sind andererseits die Logik 
	und vor allem
	
	 Ockhams Rasiermesser. 
 | 
    
    |  |  
  (1)    BVerfG, Urteil vom 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00, Rn. 27. 
	 (2)    BVerfG, Beschluss vom 05.11.2001 - 2 BvR 1551/01, Rn. 10. 
	 (3) 
	Im Anschluss an Eberhard Schmidt:    BVerfG, Urteil vom 19.03.1959 - 1 BvR 295/58, Rn. 21. 
	 (4)  Der einzelne 
	soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein:    BVerfG, Beschluss vom 08.01.1959 - 1 BvR 396/55, Rn. 22, 27. 
	 (5) Verlangt 
	wird vom Richter eine  unabhängige, 
	neutrale Prüfung,  ob die 
	gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung dieser Maßnahme vorliegen 
	und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist:    BVerfG, Beschluss vom 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80, Rn. 40, 44 
	(Wohnungsdurchsuchung im Rahmen einer Zwangsvollstreckung). 
	 (6) 
	Ebenda  (1), Rn. 28. 
	 (7) 
	Anschaulich:    Roland
	Hefendehl, Strafprozessrecht (SoS 2006), Uni Freiburg 
	05.05.2006. 
	 (8)    BVerfG, Beschluss vom 28.07.2008 -2 BvR 784/08; 
  BVerfG. 
	Interessante Nebenentscheidungen, 08.09.2008. 
	 (9) 
	Diese Handhabung wird mit einem gewissen Recht seit Jahrzehnten von den 
	Rechtswissenschaften kritisiert. Unter verfahrensökonomischen 
	Gesichtspunkten wäre es jedoch eine reine Förmelei, wenn wegen aller einfach 
	gelagerten Ermittlungsverfahren zunächst die Staatsanwaltschaft 
	eingeschaltet würde, die nichts anderes machen könnte als die Akten für den 
	Abschluss der Ermittlungen wieder zurück zu senden. 
 |  
  (10) 
	AR: Allgemeine Rechtssachen. 
	
	 (11)  Urteil bei 
	Freispruch, 29.08.2010. |