|  Was war? Was ist? Was wird? |  | 
    
      |        | Was war? Was ist? Was wird? | 
    
      | 
 | Was war 2007?
 
  Strafrecht 
  neues Hackerstrafrecht 
  Hackertools 
  strafbares Hacking 
  kein 
		geschlossenes System 
  Strafprozessrecht 
  Rechtsprechung 
  Cybercrime
 
		Was ist?
  Strafprozessrecht 
  Strafrecht 
		Was wird?
  Strafprozessrecht 
  Was 
		wird im Übrigen? 
		
		 Was 
		wird aus dem Cyberfahnder? 
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  Was war. Was 
		wird. -  - 
		nennt Hal Faber seine sonntägliche Kolumne bei  . In Abwandlung 
		seines Slogans frage ich:
 Was war 2007?Was ist heute anders?
 Was wird sich 2008 ändern?
 Rückblicke, Standorte und Ausblicke aus den Themen des Cyberfahnders.
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      |        | Strafrecht. Was war 2007? | 
    
      |  |  
  Am 31.03.2007 
		trat der neue  § 238 
		StGB in Kraft (1). Die 
		Nachstellung ist das deutsche Wort für  Stalking 
		(2). Der Straftatbestand hat eine gewisse Ähnlichkeit mit der Nötigung (  § 240 StGB), ist jedoch nicht auf einen bestimmten Erfolg 
		ausgerichtet, den der Täter erreichen will, sondern lässt es bei der 
		Belästigung bewenden. Dafür sind zwei erhebliche Schranken vorhanden: 
		Die Belästigung muss "beharrlich" sein und ihre Auswirkungen müssen die 
		Lebensgestaltung des Opfers "schwerwiegend beeinträchtigen". Wie diese 
		Hürden von der Rechtsprechung ausgefüllt werden, ist noch nicht 
		abzusehen. 
 |  (1)
  Stalking-Gesetz tritt in Kraft, BMJ 30.03.2007 (2)
  Stalking   | 
    
      |        | neues Hackerstrafrecht | 
    
      |  |  
  Am 11.08.2007 trat das  neue 
		Hackerstrafrecht in Kraft. Der Cyberfahnder hat sich ausführlich mit 
		den neuen und den bestehenden Vorschriften auseinander gesetzt (  Einführung in das IT-Strafrecht). Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, ein in sich geschlossenes 
		IuK-Strafrecht einzuführen. Somit sind die wichtigsten Vorschriften in 
		diesem Zusammenhang über das Strafgesetzbuch und das Urhebergesetz 
		verteilt.
 | Die wesentlichen Änderungen im Strafgesetzbuch sind:Jedenfalls gilt jetzt eine einheitliche Definition für Daten (
  § 202a Abs. 2 StGB):  Daten ... sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst 
		nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
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      |        | Hackertools | 
    
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   Ausschnitt aus dem aktuellen Titelblatt
 der Zeitschrift
    pcgo.de |  
  Im 
		Anschluss an das Verbot des Anbietens und des Vertriebs von 
		Crackingprogrammen (  § 108a UrhG,  Cracking) 
		verbietet jetzt der neue  § 202c 
		StGB auch die Verbreitung von Passwortsammlungen und  Hackertools, 
		die zum Ausspähen und Abfangen von Daten oder zur Datenveränderung und 
		Computersabotage bestimmt sind. Bei beiden Vorschriften handelt es sich um wegen ihrer Strafbarkeit 
		vorverlagerte Gefährdungstatbestände mit einer Strafdrohung von bis zu 
		einem Jahr Freiheitsstrafe. Die praktischen Anwendungsprobleme sind 
		vorhersehbar ( Graubereiche) und eine merkbare Strafverfolgung ist (bislang) nicht 
		erkennbar. 
 |  Man gewinnt vielmehr den Eindruck, dass die Verbote leer laufen 
		und eher als Anlass zur Werbung für Computerzeitschriften und für 
		Sticheleien dienen.
 
		 BSI 
		verbreitet keine Hackertools   | 
    
      |        | strafbares Hacking | 
    
      |  |  
  Während  § 
		202a StGB in seiner alten Fassung nur das  Ausspähen 
		von Daten zum Gegenstand hatte, ist jetzt auch das unerlaubte  Abfangen 
		von Daten während eines Übermittlungsvorgangs strafbar (  § 202b StGB). Darüber hinaus wurden der Anwendungsbereich der strafbaren
		
		 Datenveränderung auf jede Form des unerlaubten Eindringens in fremde 
		IT-Systeme (  § 303a StGB), womit Daten verändert werden, und die  Computersabotage (  § 303b StGB) auch auf den privaten Bereich ausgedehnt, wenn der 
		Einsatz der IuK-Technik dort eine besondere Bedeutung hat, also über das 
		vergnügliche Spielen am Computer hinaus geht. Mit
		
		 § 303b 
		Abs. 4 StGB wird die  gewerbs- 
		und bandenmäßige Computersabotage als  besonders 
		schwere Kriminalität definiert. 
 |  Der Verdacht einer besonders schweren Computersabotage war im 
		Gesetzgebungsverfahren auch für die Überwachung der Telekommunikation (
  § 100a Abs. 2 Nr. 1. lit. n) StPO n.F.) vorgesehen. Mit Wirkung seit 
		dem 01.01.2008 gilt diese Eingriffsmaßnahme für IuK-Straftaten aber nur 
		für den  besonders 
		schweren Computerbetrug (  § 263 Abs. 3 S. 2, Abs. 5 StGB) bei besonders schwerwiegenden 
		Schäden oder wegen gewerbs- und bandenmäßiger Begehung und bei der  Fälschung 
		beweiserheblicher Daten (  § 269 Abs. 3 StGB) in besonders schweren Fällen (  § 267 Abs. 3, 4 StGB; u.a. banden- und gewerbsmäßige Begehung). In Anbetracht des neuen Beweisverwertungsverbotes in
		
		 § 161 
		Abs. 2 StPO n.F. (seit 01.01.2008) dürfte sich dieses Versäumnis 
		irgendwann 
		rächen. 
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      |        | kein geschlossenes System | 
    
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  Das BMJ 
		ist der Meinung, mit der Einführung der Strafbarkeit des Abfangens von 
		Daten ein geschlossenes System für den Schutz der Kommunikation auf dem 
		Übertragungsweg geschaffen zu haben. Der Schein trügt, weil jedenfalls der Funkschutz ( § 148 TKG) den Amateurfunk ausnimmt und die wesentlichen 
		Frequenzbereiche für Bluetooth und WLANs genau in  diesem 
		Bereich angesiedelt sind. Die Folge davon ist, dass in aller Regel das Abhören der 
		Datenkommunikation in Bezug auf private Funknetze nicht nach dem TKG 
		strafbar ist, wohl aber als Abfangen von Daten. Die damit verbundenen 
		Rechtsprobleme lassen sich lösen,
		
		 hätten sich 
		aber vermeiden lassen. 
 
 |  Das Beispiel belegt die eingangs geäußerte Kritik, dass der Gesetzgeber 
		von der Schaffung eines
  "gekapselten" 
		IuK-Strafrechts abgesehen hat. Die 
		 "unsichtbaren" Querverweise der  §§ 303a 
		Abs. 3,  303b 
		Abs. 5 StGB bestätigen den Eindruck, dass mit der Novelle  kein gutes 
		Handwerk abgeliefert wurde (  Das Handwerk des Gesetzgebers). Dem juristisch geschulten Einsteiger 
		und dem Laien verschließt sich dadurch, welche Bereiche der Strafbarkeit 
		von den Gefährdungstatbeständen im StGB umfasst sind. Um hier Klarheit 
		zu schaffen, hätten sie alle - einschließlich dem  § 108a UrhG - zusammengefasst werden müssen. 
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      |        | Strafprozessrecht. Was war 2007? | 
    
      |  |  
  Am 20.07.2007 
		trat eine unscheinbare Änderung des  § 126a 
		StPO in Kraft: Auch die  einstweilige Unterbringung wurde der besonderen Haftprüfung durch 
		die Oberlandesgerichte nach 6 Monaten Dauer unterworfen. Inzwischen 
		legen die OLGe an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einen ähnlich 
		strengen Maßstab an wie wegen der Untersuchungshaft. Die Reform vereinheitlicht das System der Freiheitsentziehung in der 
		Strafprozessordnung. Sie überraschte die Praxis jedoch wie die 
		sprichwörtliche "kalte Dusche". Eine angemesse Vorlaufzeit wäre zu 
		wünschen gewesen.
 |  Das Problem für die Praxis sind die fast unkalkulierbaren Zeitaufwände 
		für die Gutachten über den psychischen Zustand der Beschuldigten. Sie 
		können nur dadurch gesteuert werden, dass die von
  § 77 
		Abs. 2 StPO bestimmten Ordnungsmittel konsequent angedroht und 
		genutzt werden. 
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      |        | Rechtsprechung. Was war 2007? | 
    
      |  |  
  Die obersten 
		Bundesgerichte fielen 2007 eher durch kleinere Spitzen und Regelungen im 
		Detail auf. Das Bundesverfassungsgericht brachte in Erinnerung, dass ein 
		Durchsuchungsbeschluss auf Fakten und nicht auf Vermutungen gestützt 
		werden ( Fakten, Fakten, Fakten) und dass Sachverständige unparteiisch sein 
		müssen (  sachverständige Durchsuchungshelfer). Der Bundesgerichtshof 
		schränkte die Verwertbarkeit der Erkenntnisse von verdeckten Ermittlern 
		ein (  verdeckter Ermittler darf nicht schnüffeln) und wies darauf hin, 
		dass die  Prozesserklärungen von Strafverteidigern unbeachtlich sind und dass 
		der Täter keinen Anspruch darauf hat, von der  Polizei von 
		seiner Straftat abgehalten zu werden. 
 |  Als ein Schritt von besonderer Bedeutung kann sich jedoch die Einführung 
		der
  Vollstreckungslösung vom BGH erweisen. Im Zusammenhang mit dem 
		Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen hat das Gericht 
		neben der (angemessenen) Strafe im Tenor auch einen 
		Vollstreckungsabschlag bestimmt, der auf die Dauer der Haft angerechnet 
		werden muss. Sollte diese Art der Verurteilung auch auf andere 
		Strafmilderungen - zum Beispiel wegen überlanger Verfahrensdauer - 
		übertragen werden, dann würde sich die Frage der Strafaussetzung zur 
		Bewährung immer seltener stellen. Ausschlaggebend wäre die "angemessene" 
		Strafe unabhängig von der Dauer, die nach der Anrechnung übrig bleibt. 
		Ist sie höher als zwei Jahre Freiheitsstrafe, dann gibt es keine 
		Strafaussetzung zur Bewährung. Basta! 
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      |        | Cybercrime. Was war 2007? | 
    
      |  |  
  Das  Phishing 
		stagniert auf  hohem 
		Niveau, das  Skimming 
		ist in das öffentliche Interesse gerückt und die  Botnetze 
		wachsen sich zu einer  schlimmen 
		Gefahr aus. Neben der im Wesentlichen folgenlosen 
		 Reform des Hackerstrafrechts verschafften das BMI im Verein mit dem 
		GBA und dem BKA das größte Aufsehen damit, die  Onlinedurchsuchung schon praktiziert zu haben und auch weiter 
		durchführen zu wollen (  Onlinedurchsuchung wird verschoben. Ein Rückblick). 
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  Zwei 
		Micropayment-Anbieter haben 2007 Banklizenzen erhalten (  neue Bezahlverfahren) und können damit grenzüberschreitende 
		Bankgeschäfte abwickeln. Für den Transfer krimineller Gewinne stehen 
		weitere Verfahren zur Verfügung (  grenzüberschreitender Vermögenstransfer,  Hawala). 
		Hart am Rande des Scheiterns dürfte das Bezahlsystem im  Second Life 
		(Slum) sein (  Bankenkrach).
 Das Thema bleibt spannend. | 
    
      |        | Strafprozessrecht. Was ist? | 
    
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  Die 
		Öffentlichkeit reibt sich an der Vorratsdatenhaltung (  letzte Hürde überwunden). Während dessen ist 
		die  Onlinedurchsuchung light seit dem 01.01.2008 Gesetz. Sie ist Teil der Reform des Strafprozessrechts, die am 01.01.2008 in 
		Kraft trat. Der Cyberfahnder berichtet (nach und nach) über die 
		Einzelheiten. 
							
							 Teil 1: Zeugnisverweigerung, 
							Beschlagnahme, Konzentration gerichtlicher 
							Entscheidungen 
  Teil 2: Ausschreibung zur 
							polizeilichen Beobachtung, Zweckbindung bei 
							Akteninhalten 
  Teil 3: Onlinedurchsuchung light. Ein 
							Durchbruch 
		Die Änderungen im TKG sind zwar ebenfalls am 01.01.2008 in Kraft 
		getreten, doch bleibt den Zugangsprovidern für die 
							Vorratsdatenspeicherung eine
		
		 Übergangsfrist bis zum 01.01.2009, um die Technik dafür 
		einzurichten. 
 |  Von ganz erheblicher Bedeutung ist die Neufassung des
  § 110 Abs. 
		3 StPO. Mit dieser Vorschrift hat sich der Gesetzgeber dazu 
		entschieden, dass im Zusammenhang mit einer offenen Durchsuchung auch 
		Speichermedien gesichtet und nötigenfalls gesichert werden dürfen, die 
		sich außerhalb des räumlichen Durchsuchungsortes befinden. Die Analogien, die bislang 
		 im Hinblick 
		auf E-Mails bemüht wurden,  sind 
		dadurch hinfällig, weil sie nur zur Schließung gesetzgeberischer 
		Lücken zulässig sind. Nachdem sich der Gesetzgeber jetzt entschieden hat, sind die 
		Voraussetzungen für den strafprozessualen Zugriff auf Mailboxen und auf 
		Hostspeicher neu bestimmt. Die von der Rechtsprechung entwickelten 
		Einschränkungen mit dem Blick auf die
		
		 §§ 99 
		und  100a 
		StPO sind damit vom Tisch. 
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      |        | Strafrecht. Was ist? | 
    
      |  |  
  Die große 
		Reform des Jugendschutzrechts ist ausgeblieben (  Änderungen des Jugendschutzgesetz). Dafür ist der  "zweite 
		Korb" der Reform des  Urhebergesetzes am 01.01.2008 in Kraft getreten. 
 |  Im Zusammenhang mit dem Jahressteuergesetz 2008 sind die Einführung der 
		elektronischen Lohnsteuerkarte und lebenslange Steuernummern 
		beschlossen worden (
  elektronische LSt-Karte ab 2011). Die Steuernummer wird mit Sicherheit ein 
		Identifikationsmerkmal werden - auch für die Strafverfolgung. 
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      |        | Strafprozessrecht. Was wird? | 
    
      |  |  
  Sobald das 
		Bundesverfassungsgericht über die Onlinedurchsuchung entschieden hat, 
		wird sie wieder zum beherrschenden Thema werden. Auch die 
		Vorratsdatenhaltung wird die Gemüter weiter bewegen und das Interesse von den interessanten gesetzgeberischen Reformen ablenken. Wird die Vorratsdatenspeicherung Bestand vor dem BVerfG haben? Vor Gericht und auf hoher See ist man bekanntlich allein in Gottes 
		Hand, man kann also nicht vorhersehen und planen, was geschehen wird. 
		Wenn sich jedoch die Haltung des BVerfG seit seiner Entscheidung zum
		
		 großen 
		Lauschangriff nicht völlig geändert hat, so wird die 
		Vorratsdatenspeicherung abgesegnet werden. Wird die heimliche Onlinedurchsuchung vom BVerfG zugelassen werden? Ich glaube an ein klares Jein. 
		Das nordrhein-westfälische Verfassungsschutzgesetz wird wahrscheinlich 
		kassiert werden und das BVerfG wird auf die Grundsätze verweisen, die es 
		im Zusammenhang mit dem großen Lauschangriff aufgestellt hat. Meine 
		Ergebnisse aus den Überlegungen zur Onlinedurchsuchung sind nicht anhand 
		der 
		 aktuellen gesetzgeberischen Weichenstellung aktualisiert. Aus der 
		Gesamtschau heraus meine ich, dass die Onlinedurchsuchung als Ultima 
		Ratio wie der große Lauschangriff zugelassen wird, aber unter dermaßen 
		strengen Voraussetzungen, dass sie tatsächlich kaum oder nie praktiziert 
		wird. 
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  Das 
		wird wahrscheinlich auch einfach zu verschmerzen sein. Es sind vielfach 
		die kleinen Prozesse, die die Strafverfolgung erleichtern, ohne wichtige 
		Grundrechte in Frage zu stellen. In der Rechtsprechung hat es immer wieder "schleichende" 
		Entwicklungen gegeben. Das gilt zum Beispiel für die
		
		 Bankauskunft, wegen der sich die Rechtsprechung langsam, aber 
		kontinuierlich dahin entwickelte, dass den Strafverfolgungsbehörden ein 
		strafbewehrtes Auskunftsrecht zusteht (  Sachbeweis). Dasselbe Schicksal erlitt die Frage nach den dynamischen IP-Adressen 
		(   -Unfug). Die 
		überwiegende Meinung in der Rechtsprechung betrachtet sie jetzt als 
		Bestandsdaten, die ohne einen gerichtlichen Beschluss von den (Zugangs-) 
		Providern eingefordert werden dürfen. Wegen der Beschlagnahmefähigkeit von 
		 Host-Daten wird jetzt derselbe Prozess eintreten. Die Host-Provider 
		werden sich winden und die Ermittlungsrichter werden immer häufiger 
		klare Worte finden. 
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      |        | Was wird im Übrigen? | 
    
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  Spannend 
		wird's trotz aller Vorbehalte, die sich in Prognosen verbergen. Das Internet wird sich mehr und mehr dem Geldverdienen widmen 
		und Bezahlsysteme erproben. Das ist unvermeidbar. Bislang tragen die 
		Zugangsprovider und Carrier die Kosten der Netzverfügbarkeit und
		
		 können 
		damit bislang auch ganz gut leben. Die Lastverursacher - Tausch- und 
		Angebotsbörsen sowie frequentierte Suchmaschinen - werden unter Druck 
		geraten und zur Kasse gebeten werden. Zwei Strategien  stehen in Konkurrenz zueinander: Die 
		überwiegend kundenfreundliche Flatrate, die mich meine Kosten 
		kalkulierbar lassen lässt, und das Micropayment, das mich mit ständigen 
		Klein-Klein-Forderungen belästigt, bis ich die Gesamtbelastung aus dem 
		Blick verliere.
 |  Ich glaube, das Internet wird tendenziell ein kostenloses 
		Informationsangebot bleiben. Bei aller Kritik an Google (
  Warnung vor Google) und den Vorbehalten gegen  Heise 
		und  Wikipedia 
		gibt es massenhaft Leute, die ihr Wissen in der Wikipedia (oder im 
		Cyberfahnder) verbreiten und mit ihrem Verzicht auf Profit eine Bewegung 
		im Gang halten, die auch von gewinnorientierten Anbietern nicht 
		ignoriert und schon gar nicht so angegriffen kann, dass die privaten 
		Aktivisten aufgeben müssten. Der DTAG sei Dank!  Auch die Cybercrime wird sich verstärkt professionalisieren und ihre 
		Methoden der Geldwäsche verfeinern. Die Botnetze werden zu einem der 
		wichtigsten Themen werden und das Spamming (  Müllabwehr) und die anderen großen Themen verdrängen.
 Wenn alles nicht ganz anders kommt ...
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      |        | Was wird aus dem Cyberfahnder? | 
    
      |  |  
  Seit April 
		2007 ist der Cyberfahnder aktiv im Internet erreichbar. Die "Schlagzahl", 
		also die Behandlung in sich abgeschlossener Themen, Meinungsäußerungen 
		und die Hinweise ohne kommentierende Verweise, werde ich nicht mehr sehr 
		lange durchhalten können. Ich zehre von dem komprimierten Wissen, das 
		ich während meiner inzwischen langen Berufslaufbahn erworben habe, das 
		ich mir während meiner ganz neuen Aufgaben im Zusammenhang mit der 
		Organisierten Kriminalität habe aneignen müssen und den jahrelangen 
		Erfahrungen, die ich in der IT-Organisation erworben und erlitten 
		habe. Der Cyberfahnder ist auch eine gewisse Trotzreaktion auf die 
		Planungen der 
		niedersächsischen Staatsanwaltschaften für ein Informationssystem, wobei ich zeigen wollte, was 
		möglich ist, um aktuelle Informationen und Fachwissen zu 
		verbreiten.
 
 |  Der damit verbundene Aufwand ist nicht zu unterschätzen. Die Webseite, 
		deren Abschluss von diesen Worten gekennzeichnet ist, zeigt aber, dass 
		die besondere Wissenvermittlung, die ich hier versuche, und die dauerhafte Einrichtung einer solchen Instanz eine 
		Kraftanstrengung verlangt, die ohne Arbeitsteilung und erfahrener Fachleute 
		nicht auskommt. Wie lange ich das - nebenbei - noch 
		leisten kann, weiß ich nicht. Nur so viel: Nicht mehr sehr lange.
 Ein auf Dauer ausgerichteter Cyberfahnder wird 
		in ein datenbankorganisiertes Portal übertragen werden. Die dazu 
		erforderlichen Fertigkeiten fehlen mir. Ich könnte sie mir nur mit einem 
		Aufwand aneignen, der jeden akzeptablen Rahmen sprengt.
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      |        | Cyberfahnder | 
    
      |                     | © Dieter
        Kochheim, 
		11.03.2018 |