Web Cyberfahnder
über Suchmaschinen und -strategien
  Cybercrime    Ermittlungen    TK & Internet    Literatur    intern    Impressum 
Was war? Was ist? Was wird?
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift Was war? Was ist? Was wird?


Was war 2007?
Strafrecht
  neues Hackerstrafrecht
    Hackertools
    strafbares Hacking
    kein geschlossenes System
Strafprozessrecht
Rechtsprechung
Cybercrime

Was ist?
Strafprozessrecht
Strafrecht

Was wird?
Strafprozessrecht
Was wird im Übrigen?

Was wird aus dem Cyberfahnder?
 


Was war. Was wird. - - nennt Hal Faber seine sonntägliche Kolumne bei . In Abwandlung seines Slogans frage ich:

Was war 2007?
Was ist heute anders?
Was wird sich 2008 ändern?

Rückblicke, Standorte und Ausblicke aus den Themen des Cyberfahnders.
 

zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben Strafrecht. Was war 2007?
 

 
Am 31.03.2007 trat der neue § 238 StGB in Kraft (1). Die Nachstellung ist das deutsche Wort für Stalking (2). Der Straftatbestand hat eine gewisse Ähnlichkeit mit der Nötigung ( § 240 StGB), ist jedoch nicht auf einen bestimmten Erfolg ausgerichtet, den der Täter erreichen will, sondern lässt es bei der Belästigung bewenden. Dafür sind zwei erhebliche Schranken vorhanden: Die Belästigung muss "beharrlich" sein und ihre Auswirkungen müssen die Lebensgestaltung des Opfers "schwerwiegend beeinträchtigen". Wie diese Hürden von der Rechtsprechung ausgefüllt werden, ist noch nicht abzusehen.
 

 
(1) Stalking-Gesetz tritt in Kraft, BMJ 30.03.2007
(2) Stalking

 

zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben neues Hackerstrafrecht
 

 
Am 11.08.2007 trat das neue Hackerstrafrecht in Kraft. Der Cyberfahnder hat sich ausführlich mit den neuen und den bestehenden Vorschriften auseinander gesetzt ( Einführung in das IT-Strafrecht).

Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, ein in sich geschlossenes IuK-Strafrecht einzuführen. Somit sind die wichtigsten Vorschriften in diesem Zusammenhang über das Strafgesetzbuch und das Urhebergesetz verteilt.
 


Jedenfalls gilt jetzt eine einheitliche Definition für Daten ( § 202a Abs. 2 StGB): Daten ... sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

Die wesentlichen Änderungen im Strafgesetzbuch sind:
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben

Hackertools

 
 
Ausschnitt aus dem aktuellen Titelblatt
der Zeitschrift pcgo.de

 
Im Anschluss an das Verbot des Anbietens und des Vertriebs von Crackingprogrammen ( § 108a UrhG, Cracking) verbietet jetzt der neue § 202c StGB auch die Verbreitung von Passwortsammlungen und Hackertools, die zum Ausspähen und Abfangen von Daten oder zur Datenveränderung und Computersabotage bestimmt sind.

Bei beiden Vorschriften handelt es sich um wegen ihrer Strafbarkeit vorverlagerte Gefährdungstatbestände mit einer Strafdrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Die praktischen Anwendungsprobleme sind vorhersehbar ( Graubereiche) und eine merkbare Strafverfolgung ist (bislang) nicht erkennbar.
 

 
Man gewinnt vielmehr den Eindruck, dass die Verbote leer laufen und eher als Anlass zur Werbung für Computerzeitschriften und für Sticheleien dienen.

BSI verbreitet keine Hackertools

 

zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben

strafbares Hacking

 

 
Während § 202a StGB in seiner alten Fassung nur das Ausspähen von Daten zum Gegenstand hatte, ist jetzt auch das unerlaubte Abfangen von Daten während eines Übermittlungsvorgangs strafbar ( § 202b StGB).

Darüber hinaus wurden der Anwendungsbereich der strafbaren Datenveränderung auf jede Form des unerlaubten Eindringens in fremde IT-Systeme ( § 303a StGB), womit Daten verändert werden, und die Computersabotage ( § 303b StGB) auch auf den privaten Bereich ausgedehnt, wenn der Einsatz der IuK-Technik dort eine besondere Bedeutung hat, also über das vergnügliche Spielen am Computer hinaus geht.

Mit § 303b Abs. 4 StGB wird die gewerbs- und bandenmäßige Computersabotage als besonders schwere Kriminalität definiert.
 

 
Der Verdacht einer besonders schweren Computersabotage war im Gesetzgebungsverfahren auch für die Überwachung der Telekommunikation ( § 100a Abs. 2 Nr. 1. lit. n) StPO n.F.) vorgesehen. Mit Wirkung seit dem 01.01.2008 gilt diese Eingriffsmaßnahme für IuK-Straftaten aber nur für den besonders schweren Computerbetrug ( § 263 Abs. 3 S. 2, Abs. 5 StGB) bei besonders schwerwiegenden Schäden oder wegen gewerbs- und bandenmäßiger Begehung und bei der Fälschung beweiserheblicher Daten ( § 269 Abs. 3 StGB) in besonders schweren Fällen ( § 267 Abs. 3, 4 StGB; u.a. banden- und gewerbsmäßige Begehung).

In Anbetracht des neuen Beweisverwertungsverbotes in § 161 Abs. 2 StPO n.F. (seit 01.01.2008) dürfte sich dieses Versäumnis irgendwann rächen.
 

zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben

kein geschlossenes System

 

 
Das BMJ ist der Meinung, mit der Einführung der Strafbarkeit des Abfangens von Daten ein geschlossenes System für den Schutz der Kommunikation auf dem Übertragungsweg geschaffen zu haben.

Der Schein trügt, weil jedenfalls der Funkschutz ( § 148 TKG) den Amateurfunk ausnimmt und die wesentlichen Frequenzbereiche für Bluetooth und WLANs genau in diesem Bereich angesiedelt sind.

Die Folge davon ist, dass in aller Regel das Abhören der Datenkommunikation in Bezug auf private Funknetze nicht nach dem TKG strafbar ist, wohl aber als Abfangen von Daten. Die damit verbundenen Rechtsprobleme lassen sich lösen, hätten sich aber vermeiden lassen.
 

 
Das Beispiel belegt die eingangs geäußerte Kritik, dass der Gesetzgeber von der Schaffung eines "gekapselten" IuK-Strafrechts abgesehen hat.

Die "unsichtbaren" Querverweise der §§ 303a Abs. 3, 303b Abs. 5 StGB bestätigen den Eindruck, dass mit der Novelle kein gutes Handwerk abgeliefert wurde ( Das Handwerk des Gesetzgebers). Dem juristisch geschulten Einsteiger und dem Laien verschließt sich dadurch, welche Bereiche der Strafbarkeit von den Gefährdungstatbeständen im StGB umfasst sind. Um hier Klarheit zu schaffen, hätten sie alle - einschließlich dem § 108a UrhG - zusammengefasst werden müssen.
 

zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben Strafprozessrecht. Was war 2007?
 

 
Am 20.07.2007 trat eine unscheinbare Änderung des § 126a StPO in Kraft: Auch die einstweilige Unterbringung wurde der besonderen Haftprüfung durch die Oberlandesgerichte nach 6 Monaten Dauer unterworfen. Inzwischen legen die OLGe an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einen ähnlich strengen Maßstab an wie wegen der Untersuchungshaft.

Die Reform vereinheitlicht das System der Freiheitsentziehung in der Strafprozessordnung. Sie überraschte die Praxis jedoch wie die sprichwörtliche "kalte Dusche". Eine angemesse Vorlaufzeit wäre zu wünschen gewesen.
 

 
Das Problem für die Praxis sind die fast unkalkulierbaren Zeitaufwände für die Gutachten über den psychischen Zustand der Beschuldigten. Sie können nur dadurch gesteuert werden, dass die von § 77 Abs. 2 StPO bestimmten Ordnungsmittel konsequent angedroht und genutzt werden.
 

zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben Rechtsprechung. Was war 2007?
 

 
Die obersten Bundesgerichte fielen 2007 eher durch kleinere Spitzen und Regelungen im Detail auf.

Das Bundesverfassungsgericht brachte in Erinnerung, dass ein Durchsuchungsbeschluss auf Fakten und nicht auf Vermutungen gestützt werden ( Fakten, Fakten, Fakten) und dass Sachverständige unparteiisch sein müssen ( sachverständige Durchsuchungshelfer). Der Bundesgerichtshof schränkte die Verwertbarkeit der Erkenntnisse von verdeckten Ermittlern ein ( verdeckter Ermittler darf nicht schnüffeln) und wies darauf hin, dass die Prozesserklärungen von Strafverteidigern unbeachtlich sind und dass der Täter keinen Anspruch darauf hat, von der Polizei von seiner Straftat abgehalten zu werden.
 

 
Als ein Schritt von besonderer Bedeutung kann sich jedoch die Einführung der Vollstreckungslösung vom BGH erweisen. Im Zusammenhang mit dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen hat das Gericht neben der (angemessenen) Strafe im Tenor auch einen Vollstreckungsabschlag bestimmt, der auf die Dauer der Haft angerechnet werden muss. Sollte diese Art der Verurteilung auch auf andere Strafmilderungen - zum Beispiel wegen überlanger Verfahrensdauer - übertragen werden, dann würde sich die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung immer seltener stellen. Ausschlaggebend wäre die "angemessene" Strafe unabhängig von der Dauer, die nach der Anrechnung übrig bleibt. Ist sie höher als zwei Jahre Freiheitsstrafe, dann gibt es keine Strafaussetzung zur Bewährung. Basta!
 

zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben Cybercrime. Was war 2007?
 

 
Das Phishing stagniert auf hohem Niveau, das Skimming ist in das öffentliche Interesse gerückt und die Botnetze wachsen sich zu einer schlimmen Gefahr aus.

Neben der im Wesentlichen folgenlosen Reform des Hackerstrafrechts verschafften das BMI im Verein mit dem GBA und dem BKA das größte Aufsehen damit, die Onlinedurchsuchung schon praktiziert zu haben und auch weiter durchführen zu wollen ( Onlinedurchsuchung wird verschoben. Ein Rückblick).
 


Zwei Micropayment-Anbieter haben 2007 Banklizenzen erhalten ( neue Bezahlverfahren) und können damit grenzüberschreitende Bankgeschäfte abwickeln. Für den Transfer krimineller Gewinne stehen weitere Verfahren zur Verfügung ( grenzüberschreitender Vermögenstransfer, Hawala). Hart am Rande des Scheiterns dürfte das Bezahlsystem im Second Life (Slum) sein ( Bankenkrach).

Das Thema bleibt spannend.

zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben Strafprozessrecht. Was ist?
 

 
Die Öffentlichkeit reibt sich an der Vorratsdatenhaltung ( letzte Hürde überwunden). Während dessen ist die Onlinedurchsuchung light seit dem 01.01.2008 Gesetz.

Sie ist Teil der Reform des Strafprozessrechts, die am 01.01.2008 in Kraft trat. Der Cyberfahnder berichtet (nach und nach) über die Einzelheiten.

Teil 1: Zeugnisverweigerung, Beschlagnahme, Konzentration gerichtlicher Entscheidungen
Teil 2: Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, Zweckbindung bei Akteninhalten
Teil 3: Onlinedurchsuchung light. Ein Durchbruch

Die Änderungen im TKG sind zwar ebenfalls am 01.01.2008 in Kraft getreten, doch bleibt den Zugangsprovidern für die Vorratsdatenspeicherung eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2009, um die Technik dafür einzurichten.
 

 
Von ganz erheblicher Bedeutung ist die Neufassung des § 110 Abs. 3 StPO. Mit dieser Vorschrift hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, dass im Zusammenhang mit einer offenen Durchsuchung auch Speichermedien gesichtet und nötigenfalls gesichert werden dürfen, die sich außerhalb des räumlichen Durchsuchungsortes befinden.

Die Analogien, die bislang im Hinblick auf E-Mails bemüht wurden, sind dadurch hinfällig, weil sie nur zur Schließung gesetzgeberischer Lücken zulässig sind.

Nachdem sich der Gesetzgeber jetzt entschieden hat, sind die Voraussetzungen für den strafprozessualen Zugriff auf Mailboxen und auf Hostspeicher neu bestimmt. Die von der Rechtsprechung entwickelten Einschränkungen mit dem Blick auf die §§ 99 und 100a StPO sind damit vom Tisch.
 

zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben Strafrecht. Was ist?
 

 
Die große Reform des Jugendschutzrechts ist ausgeblieben ( Änderungen des Jugendschutzgesetz). Dafür ist der "zweite Korb" der Reform des Urhebergesetzes am 01.01.2008 in Kraft getreten.
 

 
Im Zusammenhang mit dem Jahressteuergesetz 2008 sind die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte und lebenslange Steuernummern beschlossen worden ( elektronische LSt-Karte ab 2011). Die Steuernummer wird mit Sicherheit ein Identifikationsmerkmal werden - auch für die Strafverfolgung.
 

zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben Strafprozessrecht. Was wird?
 

 
Sobald das Bundesverfassungsgericht über die Onlinedurchsuchung entschieden hat, wird sie wieder zum beherrschenden Thema werden. Auch die Vorratsdatenhaltung wird die Gemüter weiter bewegen und das Interesse von den interessanten gesetzgeberischen Reformen ablenken.

Wird die Vorratsdatenspeicherung Bestand vor dem BVerfG haben?

Vor Gericht und auf hoher See ist man bekanntlich allein in Gottes Hand, man kann also nicht vorhersehen und planen, was geschehen wird. Wenn sich jedoch die Haltung des BVerfG seit seiner Entscheidung zum großen Lauschangriff nicht völlig geändert hat, so wird die Vorratsdatenspeicherung abgesegnet werden.

Wird die heimliche Onlinedurchsuchung vom BVerfG zugelassen werden?

Ich glaube an ein klares Jein. Das nordrhein-westfälische Verfassungsschutzgesetz wird wahrscheinlich kassiert werden und das BVerfG wird auf die Grundsätze verweisen, die es im Zusammenhang mit dem großen Lauschangriff aufgestellt hat. Meine Ergebnisse aus den Überlegungen zur Onlinedurchsuchung sind nicht anhand der aktuellen gesetzgeberischen Weichenstellung aktualisiert. Aus der Gesamtschau heraus meine ich, dass die Onlinedurchsuchung als Ultima Ratio wie der große Lauschangriff zugelassen wird, aber unter dermaßen strengen Voraussetzungen, dass sie tatsächlich kaum oder nie praktiziert wird.
 

 
Das wird wahrscheinlich auch einfach zu verschmerzen sein. Es sind vielfach die kleinen Prozesse, die die Strafverfolgung erleichtern, ohne wichtige Grundrechte in Frage zu stellen.

In der Rechtsprechung hat es immer wieder "schleichende" Entwicklungen gegeben. Das gilt zum Beispiel für die Bankauskunft, wegen der sich die Rechtsprechung langsam, aber kontinuierlich dahin entwickelte, dass den Strafverfolgungsbehörden ein strafbewehrtes Auskunftsrecht zusteht ( Sachbeweis).

Dasselbe Schicksal erlitt die Frage nach den dynamischen IP-Adressen ( -Unfug). Die überwiegende Meinung in der Rechtsprechung betrachtet sie jetzt als Bestandsdaten, die ohne einen gerichtlichen Beschluss von den (Zugangs-) Providern eingefordert werden dürfen.

Wegen der Beschlagnahmefähigkeit von Host-Daten wird jetzt derselbe Prozess eintreten. Die Host-Provider werden sich winden und die Ermittlungsrichter werden immer häufiger klare Worte finden.
 

zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben Was wird im Übrigen?
 

 
Spannend wird's trotz aller Vorbehalte, die sich in Prognosen verbergen.

Das Internet wird sich mehr und mehr dem Geldverdienen widmen und Bezahlsysteme erproben. Das ist unvermeidbar. Bislang tragen die Zugangsprovider und Carrier die Kosten der Netzverfügbarkeit und können damit bislang auch ganz gut leben. Die Lastverursacher - Tausch- und Angebotsbörsen sowie frequentierte Suchmaschinen - werden unter Druck geraten und zur Kasse gebeten werden.

Zwei Strategien  stehen in Konkurrenz zueinander: Die überwiegend kundenfreundliche Flatrate, die mich meine Kosten kalkulierbar lassen lässt, und das Micropayment, das mich mit ständigen Klein-Klein-Forderungen belästigt, bis ich die Gesamtbelastung aus dem Blick verliere.
 

 
Ich glaube, das Internet wird tendenziell ein kostenloses Informationsangebot bleiben. Bei aller Kritik an Google ( Warnung vor Google) und den Vorbehalten gegen Heise und Wikipedia gibt es massenhaft Leute, die ihr Wissen in der Wikipedia (oder im Cyberfahnder) verbreiten und mit ihrem Verzicht auf Profit eine Bewegung im Gang halten, die auch von gewinnorientierten Anbietern nicht ignoriert und schon gar nicht so angegriffen kann, dass die privaten Aktivisten aufgeben müssten. Der DTAG sei Dank!

Auch die Cybercrime wird sich verstärkt professionalisieren und ihre Methoden der Geldwäsche verfeinern. Die Botnetze werden zu einem der wichtigsten Themen werden und das Spamming ( Müllabwehr) und die anderen großen Themen verdrängen.

Wenn alles nicht ganz anders kommt ...
 

zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben Was wird aus dem Cyberfahnder?
 

 
Seit April 2007 ist der Cyberfahnder aktiv im Internet erreichbar. Die "Schlagzahl", also die Behandlung in sich abgeschlossener Themen, Meinungsäußerungen und die Hinweise ohne kommentierende Verweise, werde ich nicht mehr sehr lange durchhalten können. Ich zehre von dem komprimierten Wissen, das ich während meiner inzwischen langen Berufslaufbahn erworben habe, das ich mir während meiner ganz neuen Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisierten Kriminalität habe aneignen müssen und den jahrelangen Erfahrungen, die ich in der IT-Organisation erworben und erlitten habe.

Der Cyberfahnder ist auch eine gewisse Trotzreaktion auf die Planungen der niedersächsischen Staatsanwaltschaften für ein Informationssystem, wobei ich zeigen wollte, was möglich ist, um aktuelle Informationen und Fachwissen zu verbreiten.
 

 
Der damit verbundene Aufwand ist nicht zu unterschätzen. Die Webseite, deren Abschluss von diesen Worten gekennzeichnet ist, zeigt aber, dass die besondere Wissenvermittlung, die ich hier versuche, und die dauerhafte Einrichtung einer solchen Instanz eine Kraftanstrengung verlangt, die ohne Arbeitsteilung und erfahrener Fachleute nicht auskommt. Wie lange ich das - nebenbei - noch leisten kann, weiß ich nicht. Nur so viel: Nicht mehr sehr lange.

Ein auf Dauer ausgerichteter Cyberfahnder wird in ein datenbankorganisiertes Portal übertragen werden. Die dazu erforderlichen Fertigkeiten fehlen mir. Ich könnte sie mir nur mit einem Aufwand aneignen, der jeden akzeptablen Rahmen sprengt.
 

zurück zum Verweis nach oben Cyberfahnder
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

© Dieter Kochheim, 11.03.2018